Handelsrecht

Rechtsanwalt für Handelsrecht München

Das Handelsrecht als kodifiziertes Recht

Das Handelsrecht nennt man auch das Sonderprivatrecht für Kaufleute. In Österreich kennt man auch den Begriff des Unternehmensrecht. Neben dem Handelsgesetzbuch (HGB) regeln eine Vielzahl von Neben- und Spezialgesetzen einzelne Teilbereiche des Handelsrecht. Das Handelsgesetzbuch ergänzt und modifiziert die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Kaufleute dort, wo es notwendig und sinnvoll ist. Wichtige Regeln finden sich auch in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und dem Börsengesetz (BörsG).

Das Handelsrecht als nicht kodifiziertes Recht

Im Handelsrecht haben neben dem kodifizierten Recht auch das Gewohnheitsrecht sowie der Handelsbrauch eine große Bedeutung. Bekannt sind dabei z.B. der Scheinkaufmann und das kaufmännische Bestätigungsschreiben

Auf wen findet das Handelsrecht Anwendung?

Das Handelsrecht kommt dann zur Anwendung, wenn mindestens einer der Beteiligten Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist. Kommt das Handelsrecht zur Anwendung, so gilt es nicht nur für Kaufleute, die Handel treiben. Heutzutage können z.B. auch Unternehmen aus Handwerk, Industrie sowie Dienstleister Kaufleute im Sinne des HGB sein. Die freien Berufe, wie z.B. der Rechtsanwalt, zählen nicht zu den Kaufleuten.

Die Besonderheiten des Kaufmanns in Deutschland

Der deutsche Kaufmannsbegriff ist besonders antiquiert. Dennoch versteht es sich von selbst, dass der Staat diesen Bereich besonders reglementieren will. Basiert doch ein großer Teil der Steuereinnahmen auf die wirtschaftliche Betätigung von Unternehmen. Kaufleute haben aufgrund ihrer Kaufmannseigenschaft nicht nur besondere Privilegien, sondern auch zahlreiche Pflichten. Zu den Besonderheiten gelten insbesondere die umfangreichere Privatautonomie. Für einzelne Rechtsinstitute wie Bürgschaft, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, ist keine besondere Form vorgeschrieben. Ein Kaufmann erbringt seine Leistung auch ohne besondere Vereinbarung grundsätzlich entgeltlich. Die Frist zur Erhebung der Mängelrüge ist im Handelsrecht deutlich abgekürzt. Darüber hinaus gibt es im Geschäftsverkehr einen gesteigerten Verkehrs- und Vertrauensschutz, die ihre Ausprägungen z.B. im Publizitätsschutz des Handelsregisters haben.

Gerne unterstützen wir Sie, die Besonderheiten des deutschen und internationalen Handelsrechts zu respektieren. Nehmen Sie für nähere Informationen hier zu uns Kontakt auf.