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Steuerstrafrecht in München
Im Steuerstrafrecht treffen Steuerrecht und Strafverfahren unmittelbar aufeinander. Betroffen sein können Privatpersonen, Selbstständige, Geschäftsführer und andere Verantwortliche in Unternehmen.
Besteht der Verdacht einer Steuerstraftat, ist zunächst zu klären, worauf sich der Vorwurf bezieht und wie weit das Verfahren bereits fortgeschritten ist.
Salvatore Barba
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Strafrecht
Was gehört zum Steuerstrafrecht?
Die zentrale Vorschrift zur Steuerhinterziehung ist § 370 Abgabenordnung (AO). Er erfasst insbesondere Fälle, in denen gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig nicht mitgeteilt werden und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.
Steuerstrafrechtliche Vorwürfe können unterschiedliche Steuerarten und Sachverhalte betreffen, etwa Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder grenzüberschreitende steuerliche Vorgänge.
Die Abgabenordnung unterscheidet dabei zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Welche Vorschriften eine Rolle spielen, hängt vor allem vom konkreten Vorwurf ab.
Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren
Eine Besonderheit des Steuerstrafrechts ist das Nebeneinander von Besteuerungsverfahren und Strafverfahren.
Im Besteuerungsverfahren geht es darum, die zutreffende Steuer festzusetzen. Im Steuerstrafverfahren wird dagegen geprüft, ob eine Steuerstraftat begangen wurde.
Diese Unterscheidung ist wichtig: Auch wenn wegen einer möglichen Steuerstraftat ermittelt wird, müssen steuerliche Pflichten grundsätzlich weiter erfüllt werden. Die Finanzbehörde darf den Betroffenen aber nicht mit Zwangsmitteln dazu bringen, Angaben zu machen, mit denen er sich selbst strafrechtlich belastet.
Deshalb sollte geklärt werden, ob die Behörde noch Angaben für das Besteuerungsverfahren verlangt oder bereits strafrechtlich ermittelt – und ob die betroffene Person im Strafverfahren als Beschuldigter oder Zeuge angesprochen wird.
Typische Ausgangssituationen im Steuerstrafrecht
Außenprüfung oder Betriebsprüfung
Eine Außenprüfung ist zunächst kein Steuerstrafverfahren. Ergeben sich während der Prüfung jedoch Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat, kann daneben ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Ein Steuerstrafverfahren gilt nach § 397 AO als eingeleitet, sobald eine zuständige Stelle eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf gerichtet ist, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Spätestens wenn der Beschuldigte zur Darlegung von Tatsachen oder Vorlage von Unterlagen aufgefordert wird, die mit dem Tatverdacht zusammenhängen, muss ihm die Einleitung mitgeteilt werden.
Mitteilung über ein Steuerstrafverfahren oder Anhörung
Wird die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt, sollte zunächst geklärt werden, welche Steuerarten und Zeiträume betroffen sind und welcher konkrete Vorwurf erhoben wird.
Durchsuchung und Beschlagnahme
Steuerstrafrechtliche Ermittlungen können auch Durchsuchungen von Wohn- oder Geschäftsräumen sowie die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Unterlagen und Datenträgern umfassen.
Dann ist insbesondere zu klären, welche Maßnahme angeordnet wurde, was davon betroffen ist und welche weiteren Verfahrensschritte anstehen.
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Die Selbstanzeige nach § 371 AO kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass eine Steuerhinterziehung nicht bestraft wird. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Grundsätzlich müssen die Angaben für die betreffende Steuerart vollständig berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden. Das Gesetz erfasst dabei alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch die Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.
Gleichzeitig kennt § 371 AO mehrere Ausschlussgründe. Relevant sein können beispielsweise eine bereits bekanntgegebene Prüfungsanordnung, die Bekanntgabe eines Straf- oder Bußgeldverfahrens oder bestimmte bereits begonnene Prüfungs- und Ermittlungsmaßnahmen. Straffreiheit tritt auch nicht ein, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Betroffene dies wusste oder damit rechnen musste.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Straffreiheit nach § 371 AO unter anderem, wenn die verkürzte Steuer oder der nicht gerechtfertigte Steuervorteil 25.000 Euro je Tat übersteigt oder bestimmte besonders schwere Fälle vorliegen.
Sind Steuern bereits verkürzt worden, müssen für die Straffreiheit außerdem die hinterzogenen Steuern und die gesetzlich vorgesehenen Zinsen innerhalb der bestimmten Frist entrichtet werden.
Ist die Straffreiheit wegen der Betragsgrenze oder bestimmter besonders schwerer Fälle ausgeschlossen, kann § 398a AO unter zusätzlichen Voraussetzungen ein Absehen von der Strafverfolgung ermöglichen. Das ist rechtlich nicht dasselbe wie die Straffreiheit nach § 371 AO.
Ob eine Selbstanzeige noch möglich ist und welche Angaben erforderlich sind, muss anhand des konkreten Falls geprüft werden.
Relevante Punkte bei einer ersten Prüfung
Bei einem steuerstrafrechtlichen Sachverhalt sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
1. Steuerarten und Zeiträume
Welche Steuererklärungen, Voranmeldungen oder Besteuerungszeiträume sind betroffen?
2. Konkreter Vorwurf
Welche Angaben sollen unrichtig oder unvollständig gewesen sein oder welche steuerlichen Pflichten sollen verletzt worden sein?
3. Verfahrensstand
Läuft bislang ein Besteuerungs- oder Prüfungsverfahren oder wurde bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet?
4. Bereits erfolgte Maßnahmen
Liegen eine Prüfungsanordnung, Anhörung, Durchsuchung, Beschlagnahme oder konkrete Fristen vor?
5. Beteiligte und Funktionen
Wer ist Beschuldigter oder sonst am Verfahren beteiligt? Welche Rolle haben Geschäftsführung, Beschäftigte, Steuerberater oder weitere Beteiligte?
Für die erste Einordnung können insbesondere behördliche Schreiben, Prüfungsanordnungen, Steuerbescheide sowie Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschlüsse hilfreich sein.
Bei unternehmerischen Sachverhalten kann sich das Steuerstrafverfahren mit weiteren Fragen des Wirtschaftsstrafrechts überschneiden.
Steuerberater und Strafverteidiger: unterschiedliche Aufgaben
Bei Steuerstrafsachen spielen steuerliche und strafrechtliche Fragen häufig gleichzeitig eine Rolle.
Der Steuerberater kann insbesondere für die steuerliche Aufarbeitung, Berechnungen und steuerliche Erklärungen wichtig sein. Im Strafverfahren geht es zusätzlich um den Tatvorwurf, die Verfahrensrechte des Beschuldigten und die strafrechtliche Bewertung.
Dabei sollte nicht pauschal angenommen werden, dass Steuerberater im Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht hätten. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gehören ausdrücklich zu den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 StPO, soweit ihnen Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind.
Besondere Fragen können entstehen, wenn der Steuerberater selbst von den Ermittlungen betroffen ist oder als Zeuge in Betracht kommt.
Steuerberater und Strafverteidiger haben im Verfahren unterschiedliche Aufgaben. Entscheidend ist, dass ihre Rollen klar abgegrenzt sind und mögliche Interessenkonflikte früh erkannt werden.
Salvatore Barba im Steuerstrafrecht
Salvatore Barba ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist seit über 20 Jahren in der Strafverteidigung tätig und hat zahlreiche komplexe Steuerstrafsachen bearbeitet.
Zusätzlich hat er den Fachanwaltslehrgang für Steuerrecht absolviert.
Während einer beruflichen Station in einer Rechtsanwaltskanzlei in Miami befasste er sich mit der rechtlichen Bewertung von Kapitalmarktstrukturen und Finanztransaktionen im sogenannten grauen Kapitalmarkt.
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Internationale Steuerstrafsachen
Steuerstrafrechtliche Sachverhalte können Bezüge zu mehreren Staaten haben – etwa durch ausländische Konten oder Vermögenswerte, Unternehmen, Lieferbeziehungen oder andere grenzüberschreitende Vorgänge.
Dann können neben den steuer- und strafrechtlichen Fragen auch internationale Abstimmung und Kommunikation eine Rolle spielen.
Salvatore Barba kommuniziert auf Deutsch, Italienisch und Englisch und ist Avvocato stabilito in Mailand. Die Kanzlei hat Standorte in München und Mailand.
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Steuerstrafrechtliche Verfahren in den Medien
Auf unserer Medienseite dokumentieren wir ausgewählte Verfahren, an denen Barba & Partner beteiligt war und über die öffentlich berichtet wurde.
Zu den steuerstrafrechtlich relevanten Beispielen gehören unter anderem:
LG Landshut
Umsatzsteuerhinterziehung · Elektronikhandel
LG Augsburg
Steuerstrafrecht · grenzüberschreitende Lieferbeziehungen
Die beteiligten Kanzleien oder Rechtsanwälte werden in der externen Berichterstattung nicht in jedem Fall namentlich genannt.
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Häufige Fragen zum Steuerstrafrecht
Ist jede falsche Steuererklärung automatisch Steuerhinterziehung?
Nein. Allein eine unrichtige Steuererklärung bedeutet noch nicht automatisch eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung. Für eine Strafbarkeit müssen die Voraussetzungen des § 370 AO erfüllt sein; außerdem muss grundsätzlich vorsätzlich gehandelt worden sein. Bei leichtfertigem Verhalten kann stattdessen eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO in Betracht kommen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Berichtigung und einer Selbstanzeige?
§ 153 AO verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen dazu, eine nachträglich als unrichtig oder unvollständig erkannte Erklärung zu berichtigen. Die Selbstanzeige nach § 371 AO betrifft dagegen die mögliche Straffreiheit bei bereits begangener Steuerhinterziehung und unterliegt eigenen Voraussetzungen und Ausschlussgründen.
Die Abgrenzung kann im konkreten Fall rechtlich bedeutsam sein.
Welche Strafe sieht das Gesetz für Steuerhinterziehung vor?
§ 370 AO sieht im Grundtatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen reicht der gesetzliche Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Wer ermittelt bei dem Verdacht einer Steuerstraftat?
Bei Verdacht auf eine Steuerstraftat ermittelt grundsätzlich die zuständige Finanzbehörde. Zu den Aufgaben der Steuerfahndung gehört insbesondere die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.
Je nach Verfahren kann die Finanzbehörde die Ermittlungen selbständig führen. Sie kann die Strafsache aber auch an die Staatsanwaltschaft abgeben; die Staatsanwaltschaft kann sie ihrerseits an sich ziehen.
Erstkontakt bei einem steuerstrafrechtlichen Anliegen
Wenn bereits ein Steuerstrafverfahren mitgeteilt wurde, eine Anhörung, Durchsuchung oder Beschlagnahme stattgefunden hat oder eine konkrete Frist läuft, ist eine individuelle Prüfung erforderlich.
Für eine erste Kontaktaufnahme ist keine vollständige Darstellung der steuerlichen Vorgänge erforderlich. Bereits vorliegende behördliche Schreiben oder Beschlüsse können für die erste Einordnung hilfreich sein.
Ihr Rechtsanwalt in München
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