Barba & Partner Rechtsanwälte – Ihre Anwälte aus München
Wirtschaftsstrafverfahren können Geschäftsführer, Vorstände und andere Verantwortliche im Unternehmen persönlich betreffen. Gleichzeitig können die Ermittlungen Folgen für das Unternehmen selbst haben.
Entscheidend ist zunächst, den konkreten Tatvorwurf, die eigene Verfahrensrolle, den Stand der Ermittlungen und bereits erfolgte Maßnahmen einzuordnen. Liegt eine Vorladung, Durchsuchung, Beschlagnahme, konkrete Frist oder Kommunikation mit einer Ermittlungsbehörde vor, sollte die Situation individuell geprüft werden.
Salvatore Barba
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Strafrecht
Das Wirtschaftsstrafrecht findet sich nicht in einem einzelnen Gesetz. Der Begriff umfasst straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Vorschriften mit wirtschaftlichem oder unternehmerischem Bezug.
Je nach Sachverhalt können neben dem Strafgesetzbuch und dem Strafprozessrecht auch Fragen aus dem Gesellschafts-, Insolvenz-, Steuer-, Finanzmarkt-, Arbeits- oder Aufsichtsrecht eine Rolle spielen.
Typische wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe betreffen beispielsweise:
Welche Vorschriften eine Rolle spielen, hängt vor allem vom konkreten Vorwurf ab.
Strafrechtliche Vorwürfe können sich gegen Geschäftsführer, Vorstände, leitende Beschäftigte oder andere verantwortliche Personen richten. Gleichzeitig kann auch das Unternehmen selbst von dem Verfahren betroffen sein.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können beispielsweise Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen festgesetzt werden. Daneben können Einziehungsmaßnahmen und weitere wirtschaftliche Folgen eine Rolle spielen.
Deshalb sollte früh unterschieden werden:
Die Interessen eines Unternehmens und einzelner Geschäftsführer, Vorstände oder Beschäftigter müssen nicht identisch sein. Vor einer Mandatsübernahme ist deshalb zu prüfen, wer vertreten werden soll und ob Interessenkonflikte bestehen.
🠖 Mehr dazu: Arbeitgeberfinanzierte Verteidigung und mögliche Interessenkonflikte
Ein Wirtschaftsstrafverfahren kann sich zum Beispiel durch eine Vorladung, eine Durchsuchung oder eine Beschlagnahme bemerkbar machen. Was jetzt wichtig ist, hängt davon ab, welche Maßnahme bereits erfolgt ist und in welchem Stadium sich das Verfahren befindet.
Eine Vorladung oder behördliche Kontaktaufnahme wirft zunächst die Frage auf, in welcher Rolle die betroffene Person angesprochen wird und welcher Tatvorwurf Gegenstand des Verfahrens ist.
Bei einer Durchsuchung können Geschäftsräume, Unterlagen und Datenträger durchsucht oder sichergestellt werden. Für die Betroffenen stellt sich dann die Frage, wie mit der Maßnahme und der weiteren Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden umzugehen ist.
Werden Unterlagen, Datenträger oder andere Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt, ist zu prüfen, was genau betroffen ist und ob gegen die Maßnahme rechtlich vorgegangen werden kann.
Im weiteren Verlauf eines Ermittlungsverfahrens kann es notwendig werden, umfangreiche Geschäftsunterlagen und digitale Daten auszuwerten und die Rolle mehrerer Beteiligter voneinander abzugrenzen.
Bei einem konkreten Wirtschaftsstrafverfahren lässt sich die Ausgangslage häufig anhand weniger Punkte strukturieren.
Für die erste Einordnung können insbesondere Vorladungen, behördliche oder gerichtliche Schreiben sowie Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse hilfreich sein. Welche weiteren Geschäfts- oder Unternehmensunterlagen benötigt werden, hängt vom konkreten Verfahren ab.
Wirtschaftsstrafverfahren können Bezüge zu mehreren Staaten haben – etwa durch ausländische Unternehmen oder Geschäftspartner, grenzüberschreitende Zahlungs- und Lieferbeziehungen oder Ermittlungsmaßnahmen im Ausland.
In solchen Verfahren können neben unterschiedlichen Rechtsordnungen auch Sprach- und Abstimmungsfragen eine Rolle spielen.
Salvatore Barba ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Avvocato stabilito in Mailand. Er kommuniziert auf Deutsch, Italienisch und Englisch. Die Kanzlei verfügt über Standorte in München und Mailand.
🠖 Mehr zum Thema: Internationales Strafrecht
Allgemeine Leistungsbeschreibungen zeigen nur begrenzt, welche Arten von Verfahren eine Kanzlei tatsächlich bearbeitet hat. Auf unserer Medienseite dokumentieren wir deshalb ausgewählte Verfahren, an denen Barba & Partner beteiligt war und über die öffentlich berichtet wurde.
Zu den dort aufgeführten wirtschaftsstrafrechtlichen Beispielen gehören unter anderem:
LG Landshut
Umsatzsteuerhinterziehung · Elektronikhandel
LG Augsburg
Steuerstrafrecht · grenzüberschreitende Lieferbeziehungen
LG Bamberg
Betrug · Bezüge nach Deutschland / Italien / Albanien
Die beteiligten Kanzleien oder Rechtsanwälte werden in der externen Berichterstattung nicht in jedem Fall namentlich genannt.
Welche Rechtsfolgen in Betracht kommen, hängt vom jeweiligen Tatvorwurf ab. Für Beschuldigte können je nach Delikt beispielsweise Geld- oder Freiheitsstrafen relevant werden. Daneben können Einziehungsmaßnahmen und weitere berufliche oder wirtschaftliche Folgen eine Rolle spielen. Bei Unternehmen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem Geldbußen in Betracht kommen.
Nicht jedes Ermittlungsverfahren führt zu einer Anklage und einer anschließenden Hauptverhandlung. Wie ein Verfahren weitergeführt oder abgeschlossen wird, hängt vom Ergebnis der Ermittlungen und den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Eine Prognose für ein konkretes Verfahren ist erst möglich, wenn Tatvorwurf, Aktenstand und Verfahrenssituation geprüft wurden.
Die Ermittlungsakte kann Informationen darüber enthalten, auf welche Tatsachen und Beweismittel sich der Tatvorwurf stützt und welche Ermittlungen bereits durchgeführt wurden.
Der Verteidiger hat nach Maßgabe der Strafprozessordnung ein Akteneinsichtsrecht. Umfang und Zeitpunkt der Einsicht können von der jeweiligen Verfahrenslage abhängen.
Für die rechtliche Einordnung eines konkreten Vorwurfs kann der Akteninhalt deshalb eine wesentliche Grundlage sein.
Für bestimmte Wirtschaftsstraftaten können bei den Landgerichten Wirtschaftsstrafkammern zuständig sein. Ob ein Verfahren vor einer solchen Kammer geführt wird, richtet sich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und dem konkreten Tatvorwurf.
Wirtschaftliche Abläufe werden heute häufig digital dokumentiert. E-Mails, Messenger-Kommunikation, Buchhaltungsdaten, Dateien oder Informationen auf Datenträgern können daher auch für Ermittlungen Bedeutung gewinnen.
Welche Daten im konkreten Verfahren relevant sind und wie mit sichergestellten oder beschlagnahmten Daten umzugehen ist, hängt von der jeweiligen Ermittlungsmaßnahme und dem Sachverhalt ab.
Steuerstrafrecht betrifft strafrechtliche Vorwürfe mit steuerlichem Bezug. Wirtschaftsstrafrecht ist weiter gefasst und kann zahlreiche unternehmerische oder wirtschaftliche Sachverhalte betreffen.
Beide Bereiche können sich überschneiden. Ein wirtschaftsstrafrechtliches Verfahren kann beispielsweise zugleich steuerrechtliche Fragen aufwerfen.
🠖 Mehr zum Thema: Steuerstrafrecht
Wenn bereits ein Ermittlungsverfahren, eine Vorladung, Durchsuchung, Beschlagnahme oder konkrete Behördenkommunikation vorliegt, sollte zunächst geklärt werden, wer betroffen ist, worauf sich das Verfahren bezieht und welche Maßnahmen oder Fristen bereits bestehen.
Für eine erste Kontaktaufnahme ist keine ausführliche Darstellung des gesamten Sachverhalts erforderlich. Zunächst genügen wenige Angaben dazu, worum es geht und ob bereits konkrete Maßnahmen oder Fristen bestehen. Bereits vorliegende behördliche oder gerichtliche Schreiben können für die erste Einordnung hilfreich sein.
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