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Das internationale Strafrecht ist sehr komplex. Es betrifft nicht nur unterschiedliche Bereiche, sondern auch oftmals das Erfordernis, in einer ausländischen Sprache korrespondieren zu müssen.
Bei einer Auslieferung erfolgt in der Regel die Überstellung eines per nationalem Haftbefehl gesuchten Beschuldigten in ein anderes Land aufgrund eines Rechtshilfeersuchens. Sobald sich der Beschuldigte in einem anderen Land befindet, erfolgt die Auslieferung über einen sog. Europäischen Haftbefehl (EuHB) oder sog. Internationalen Haftbefehl (Rote Ausschreibung – red notice), der auf einem nationalen Haftbefehl beruht.
Das Auslieferungsrecht kennt zum einen die Fälle der Überstellung eines Beschuldigten von Deutschland in ein anderes Land aufgrund eines sog. Rechtshilfeersuchens eines anderen Staates.
Zum anderen betrifft es die Fälle, in denen ein im Ausland Beschuldigter aufgrund eines deutschen Rechtshilfeersuchens nach Deutschland ausgeliefert wird.
Die Auslieferung erfolgt entweder zur Sicherung der Durchführung eines Strafverfahrens oder zur Sicherung der Strafvollstreckung eines bereits ergangenen Strafurteils.
Im Strafanwendungsrecht geht es um die Frage der Anwendbarkeit des nationalen Strafrechts auf Auslandssachverhalte.
Das deutsche Strafrecht gilt grundsätzlich nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In Ausnahmefällen kann es aber auch für Auslandsstraftaten gelten, die einen Inlandsbezug haben. Es kann also durchaus sein, dass ein deutsches Gericht einen Angeklagten für eine Straftat verurteilt, die im Ausland begangen wurde.
Grundsätzlich darf jeder Beschuldigte für eine Tat nur ein einziges Mal verurteilt werden. Man spricht hier von dem sog. Ne-bis-in-idem-Grundsatz. In solchen Fallkonstellationen ist es manchmal selbst bei nationalen Fällen schwierig, die „Tat“ in ihrem Umfang und ihren einzelnen Bestandteilen festzustellen. Dies ist nämlich erforderlich, damit man überhaupt eine zweite Strafverfolgung für die gleiche Tat ausschließt. Besonders kompliziert kann so ein Sachverhalt dann werden, wenn ein Beschuldigter in mehreren Ländern wegen der gleichen Tat verfolgt wird. Der unterschiedliche Wortlaut und verschiedene Interpretationen von gesetzlichen Regelungen sind manchmal schon ausreichend, dass solche Sachverhalte für nicht geschulte Strafverteidiger zu einer besonderen Herausforderung werden.
Im Völkerrechtsstrafrecht geht es um Verbrechen, welche unmittelbar aufgrund von Völkerrecht sanktioniert sind. Das nationale Strafrecht erweist sich hier oftmals als unzureichend. Daneben tritt die Tatsache, dass ein Staat in der Regel die von ihm veranlasste Begehung von Straftaten selbst nie verurteilen wird. Es ist erforderlich, dass die internationale Staatengemeinschaft in Aktion tritt. Man kann also sagen, dass das Hauptmerkmal des Völkerstrafrechts die Auswirkungen des Verbrechens sind, welche über einen einzelnen Staat hinausgehen. Es gibt auch Fälle, in denen Taten betroffen sind, welche Staaten im eigenen Land gegen Minderheiten begehen. Die Strafverfolgung durch die internationale Staatengemeinschaft wird erforderlich.
Zum Völkerstrafrecht zählen der Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Verbrechen der Aggression.
Die heute wichtigste Institution für die Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen ist der Internationale Strafgerichtshof (ICC).
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