Allgemeine Mandatsbedingungen von Barba & Partner Rechtsanwälte

Hier finden Sie die allgemeinen Mandatsbedingungen von Barba & Partner Rechtsanwälte aus München

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskunft, eine etwaige Geschäftsbesorgung oder Prozessführung durch Barba und Partner Rechtsanwälte PartGmbB (im Folgenden: Rechtsanwalt oder Rechtsanwälte) ist.
(2) Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für Folgeverträge mit dem Mandanten1.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.
(4) Bei Veränderungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung. Im laufenden Mandatsverhältnis gilt dies nur, wenn der Mandant nicht widerspricht. Der Mandant wird über die aktuellste Fassung schriftlich unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht unterrichtet.

§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Mandats

(1) Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch die Rechtsanwälte zustande. Bis zur Vertragsannahme bleiben die Rechtsanwälte in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.
(2) Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs ausgerichtet.
(3) Die Rechtsanwälte führen das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durch, insbesondere nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).
(4) Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Sozietät erteilt, soweit nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss etwas anderes vereinbart wird. Auch in diesen Fällen steht die Vergütung der Sozietät zu. Jedes Mitglied der Sozietät ist insoweit berechtigt, die Sachbearbeitung zu übernehmen. Zur Sachbearbeitung können auch Angestellte Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, sonstige Rechtsanwälte und Anwälte ausländischer Rechtsordnungen sowie fachkundige Dritte herangezogen werden. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten, wie Sachverständigenkosten, entstehen, verpflichten sich die Rechtsanwälte, zuvor die Zustimmung des Mandanten hierzu einzuholen. Eine solche Zustimmung des Mandanten ist nicht erforderlich, sofern durch die Durchführung des Auftrages durch die Rechtsanwälte die gleichen Kosten entstanden wären.
(5) Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sind die Rechtsanwälte nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben.
(6) Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist der Rechtsanwalt berechtigt, sämtliche Auftraggeber umfassend zu unterrichten, entgegenstehende Einzelweisungen eines Auftraggebers sind insoweit unbeachtlich. Einwendungen, die von einem der Auftraggeber gegenüber dem Rechtsanwalt vorgenommen werden, oder Handlungen des Rechtsanwalts einem Auftraggeber gegenüber wirken für und gegen alle Auftraggeber. Bei widersprechenden Handlungen oder Erklärungen der Auftraggeber sind die Rechtsanwälte berechtigt, das Mandat zu kündigen.
(7) Verlangt der Mandant während der Mandatsdurchführung eine Änderung des Mandats, so sind die Rechtsanwälte verpflichtet, dem Änderungsverlangen Rechnung zu tragen, wenn die Durchführung des Änderungsverlangen ihnen zugemutet werden kann. Die Rechtsanwälte können in diesem Fall in Abweichung von der ursprünglichen Aufwandsplanung eine angemessene Anpassung der Vergütung zur Auftragsdurchführung einfordern.

§ 3 Pflichten des Mandanten

(1) Der Mandant unterrichtet die Rechtsanwälte vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die Rechtsanwälte unerlässlich ist. Die Rechtsanwälte können grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zu Grunde legen. Der Mandant verpflichtet sich, für die Dauer des Mandats die Rechtsanwälte unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.
(2) Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; neben den erforderlichen und bedeutsamen Informationen die den Rechtsanwälten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sind, sind den Rechtsanwälten alle Unterlagen des Mandanten rechtzeitig zu übermitteln. Jede Adressänderung (Wohnsitz, Anschrift, Geschäftsadressen, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Anschriften) sowie Abwesenheiten sind den Rechtsanwälten unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Kommunikation / Verschwiegenheit

(1) Die vom Mandanten bei Mandatsbeginn bekannt gegebenen Kontaktdaten gelten bis zur Angabe neuer Kontaktdaten des Mandanten als zutreffend. Soweit die Rechtsanwälte an die angegebene Adresse Schriftstücke versenden, genügen sie ihrer Informationspflicht. Gibt der Mandant eine E-Mail-Adresse und/oder Telefaxnummern beim Mandatsbeginn als Adressdaten an, dürfen die Rechtsanwälte Informationen auch über diese Kommunikationsebenen an dem Mandanten erteilen. Bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Mandanten ist der Mandant ausdrücklich damit einverstanden, dass die Mitteilung auch unverschlüsselt an ihn übermittelt werden darf, es sei denn, der Mandant widerspricht dieser Übermittlungsart ausdrücklich und gibt eine Änderung seiner Kommunikationsdaten ohne E-Mail-Adresse an. Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von Telefax und elektronischen Medien (E-Mail) die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann.
(2) Die Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
(3) Die Rechtsanwälte sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beauftragte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.
(4) Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergeben, wenn die Rechtsanwälte den Auftrag erhalten haben, mit der Rechtschutzversicherung zu korrespondieren. Die Rechtsanwälte weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.

§ 5 Vergütung / Belehrungen

(1) Soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung zwischen den Rechtsanwälten und Mandant oder Dritten geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere Gebühren als in dem RVG vorgesehen, vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schrift- oder Textform geschlossen worden ist.
(2) Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Bei Beauftragung der Rechtsanwälte ist der Gegenstandswert des Mandats unter Umständen vorläufig.
(3) Haben Mandant und Rechtsanwälte eine Vergütungsvereinbarung mit zeitlicher Abrechnung vereinbart, dürfen die Rechtsanwälte das Mandat auch dann weiterbearbeiten, wenn der zunächst vorgesehene Zeitaufwand überschritten worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Mandant der Weiterbearbeitung ausdrücklich widerspricht und die Rechtsanwälte den Mandanten auf diesen Sachverhalt nicht hingewiesen haben. Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, das Erreichen des vorgesehenen Zeitaufwands dem Mandanten unverzüglich bekanntzugeben. Soweit in der Vergütungsvereinbarung Stunden oder sonstige zeitliche Maßeinheiten als Abrechnungsgrundlage vereinbart worden sind, führen die Rechtsanwälte bei der Durchführung des Mandats Aufzeichnungen über den Zeitaufwand. Der Zeitaufwand ist mit Rechnungsstellung dem Mandanten bekanntzugeben. Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung über die geleisteten Zeiten dieser Abrechnung, gilt der in der Vergütungsnote zugrunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von den Rechtsanwälten gefertigten Zeitaufzeichnungen fordern.
(4) Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung über die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Abrechnungsregeln des RVG abweicht.
(5) In Arbeitsrechtssachen besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die anwaltliche Prozessvertretung durch die Rechtsanwälte.
(6) Der Mandant kann im Falle der Bedürftigkeit Beratungs- sowie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Die Bedürftigkeit ist vom Mandanten nachzuweisen. Nachlässigkeiten gehen zu seinen Lasten. Im Strafverfahren besteht die Möglichkeit, den Rechtsanwalt durch das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. Wird die Kostenerstattung durch die Staatskasse verweigert, so wird der Mandant darauf hingewiesen, dass er die Vergütung sowie die entstandenen Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat. Die Staatskasse kann im Einzelfall die Kosten, die durch die Gewährung von Beratungs-, Prozesskostenhilfe sowie durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entstanden sind, vom Mandanten nach Beendigung des Verfahrens zurückfordern.
(7) Wird einer der Rechtsanwälte zum Pflichtverteidiger bestellt, so ist dieser auch ohne den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zur Verteidigung des Mandanten verpflichtet. Wird einer der Rechtsanwälte nach einer Beauftragung zur Strafverteidigung durch den Mandanten als Pflichtverteidiger bestellt, so ist dieser zur weiteren Verteidigung verpflichtet, unabhängig von einer abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung.
(8) Hat der Mandant eine Rechtsschutzversicherung, so obliegt ihm grundsätzlich als Versicherungsnehmer selbst die Einholung der Deckungszusage und die Abrechnung des Erstattungsanspruchs mit der Rechtsschutzversicherung. Auftraggeber der Rechtsanwälte ist, auch im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung, stets der Mandant. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass somit er selbst für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts haftet, falls eine Deckungszusage durch seine Rechtsschutzversicherung nur zum Teil oder gar nicht erteilt wird. Dem Auftraggeber ist auch bekannt, dass die Rechtsschutzversicherung nur die Kosten für die Hinzuziehung eines einzigen Rechtsanwalts erstattet. Beauftragt der Mandant die Rechtsanwälte mit der Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung, so sind die Rechtsanwälte berechtigt, für diese Tätigkeit eine Vergütung nach den gesetzlichen Regeln vom Mandanten zu verlangen. Der Gegenstandswert für diese Tätigkeit bestimmt sich dann nach der Höhe der Kosten. Eine Gewähr für die Erteilung einer Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung übernehmen die Rechtsanwälte ausdrücklich nicht. Ist streitig, ob eine Beauftragung zur Deckungseinholung den Rechtsanwälten erteilt worden ist, so trifft die Beweislast hierfür den Mandanten. Soweit der Mandant die Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit durch den Rechtsanwalt vom vorherigen Vorliegen der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig machen möchte, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Die Beweislast hierfür trifft den Mandanten.
(9) Fallen bei einer gerichtlichen Vertretung Gerichtsort und Kanzleisitz auseinander, so entstehen durch die Beauftragung der Rechtsanwälte Mehrkosten, die gegebenenfalls von der Gegenseite und/oder der Rechtsschutzversicherung nicht getragen werden.
(10) Der Mandant ist grundsätzlich verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss, der bis zur vollständigen gesetzlichen Vergütung reichen kann, zu bezahlen. Dies gilt auch wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen. Die Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, Kosten für den Mandanten auszulegen. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er durch die Nichtzahlung von Vorschüssen und Kosten die Durchsetzung seiner Rechte gefährdet.
(11) Zur Sicherung sämtlicher Vergütungsansprüche tritt der Mandant an die Rechtsanwälte sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, die Staatskasse, die Rechtschutzversicherung, bei vorliegender Zustimmung durch diese, oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwälte mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt nur, wenn der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn der Mandant die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
(12) Die Rechtsanwälte sind berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige, dem Mandanten zustehende Forderungen, die bei Ihnen eingehen, mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 6 Zahlung

(1) Vorschussrechnungen der Rechtsanwälte sowie die Abschlussrechnung sind ohne Abzug zahlbar.
(2) Sind bereits Kosten und Zinsen zu Lasten des Mandanten entstanden, sind die Rechtsanwälte berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwälte (Vergütung und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig.
(3) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Rechtsanwälte, wenn die Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.
(4) Auf Vergütungsforderungen der Rechtsanwälte sind Leistungen an Erfüllungs statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Zahlungsanweisungen, Kreditkartenzahlungen sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und den Rechtsanwälten uneingeschränkt zur Verfügung steht.
(5) Verzug des Mandanten mit der Bezahlung der Vergütungsrechnungen tritt spätestens einen Monat seit Zugang der Rechnung ein. Der Zugang der Rechnungen gilt spätestens nach Ablauf von zwei Tagen des auf das Rechnungsdatum folgenden Monats als erfolgt.
(6) Offene Forderungen der Rechtsanwälte werden gemäß § 288 BGB verzinst.

§ 7 Haftung, Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung der Rechtsanwälte aus dem zwischen ihnen und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1 Million € beschränkt (§ 52 Abs. 1 Ziff. 2 BRAO). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
(2) Die Rechtsanwälte haben eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 2,5 Millionen € abdeckt (maximal 5 Millionen € pro Versicherungsjahr). Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 8 Kündigung, Mandatsbeendigung

(1) Das Vertragsverhältnis kann von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
(2) Die Rechtsanwälte können das Mandatsverhältnis ebenfalls jederzeit kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Mandant in Zahlungsverzug befindet und die Kündigung angedroht worden ist.
(3) Die Kündigung durch den Rechtsanwalt darf nicht zur Unzeit erfolgen.
(4) Nach Mandatsbeendigung werden nicht abgerechnete Leistungen unverzüglich abgerechnet. Die Rechnung ist nach Erhalt sofort auszugleichen, sofern kein Zahlungsziel in der Rechnung vermerkt wird.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 9 Aufbewahrung von Unterlagen, Versendungsrisiko

(1) Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter den Rechtsanwälten aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, endet sechs Jahre nach Beendigung des Mandats, es sei denn, die Rechtsanwälte hätten dem Mandanten schriftlich die Übernahme dieser Unterlagen vorher angeboten.
(2) Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
(3) Stehen den Rechtsanwälten gegenüber dem Mandanten fällige Vergütungsansprüche aus dem Mandat zu, haben die Rechtsanwälte an den ihnen in diesem Mandat zugegangenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts darf nicht unverhältnismäßig sein.

§ 10 Gerichtsstandsvereinbarung

Als Gerichtsstand wird der Sitz der Kanzlei vereinbart für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Leistungsort der Rechtsanwälte ist der Sitz der Kanzlei, es sei denn es wird ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.

§ 11 Schlussklausel

(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit den Rechtsanwälten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Rechtsanwälte abgetreten werden.
(2) Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und den Rechtsanwälten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, bei Auftragserteilung ist ausdrücklich ein anderes Recht vereinbart worden.
(3) Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstr. 26, D-10787 Berlin.
(4) Änderungen oder Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für diese Regelung.
(5) Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausführung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem, was die Vertragspartner gewollt haben bzw. gewollt haben würden, am nächsten kommt, als vereinbart.

Version: 11/2023 Barba & Partner Rechtsanwälte PartGmbB


  1. Zur besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum in Bezug auf alle Geschlechter verwendet.