Barba & Partner Rechtsanwälte – Ihre Anwälte aus München

Allgemeine Mandatsbedingungen von Barba & Partner Rechtsanwälte

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskunft, eine etwaige Geschäftsbesorgung oder Prozessführung durch Barba und Partner Rechtsanwälte PartGmbB (im Folgenden: Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaft) ist.

(2) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für Folgeverträge mit dem Mandanten/der Mandantin.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten/der Mandantin finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.

(4) Änderungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für bereits bestehende Mandatsverhältnisse nur, wenn dies im Einzelfall individuell vereinbart wird. Für Folgeaufträge gilt jeweils die bei Mandatserteilung aktuelle Fassung der Allgemeinen Mandatsbedingungen.

§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Mandats

(1) Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch die Rechtsanwälte zustande. Bis zur Vertragsannahme bleiben die Rechtsanwälte in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.

(2) Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten/der Mandantin begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs ausgerichtet.

(3) Für Verbraucher/innen bestehen bei außerhalb der Kanzleiräume abgeschlossenen oder im Fernabsatz angebahnten Mandatsverträgen Widerrufsrechte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Der Mandant/Die Mandantin wird hierüber gesondert informiert und erhält eine Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular, die ihm/ihr im Rahmen des Mandats zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Rechtsanwälte führen das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durch, insbesondere nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Gemäß § 43f BRAO nehmen sie regelmäßig an Fortbildungen teil, um ihre Fachkenntnisse zu erhalten und zu erweitern.

(5) Der Auftrag wird grundsätzlich der Berufsausübungsgesellschaft erteilt, soweit nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss etwas anderes vereinbart wird. Auch in diesen Fällen steht die Vergütung der Berufsausübungsgesellschaft zu. Jedes Mitglied der Berufsausübungsgesellschaft ist insoweit berechtigt, die Sachbearbeitung zu übernehmen. Zur Sachbearbeitung können auch angestellte Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, sonstige Rechtsanwälte und Anwälte ausländischer Rechtsordnungen sowie fachkundige Dritte herangezogen werden. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten, wie etwa Sachverständigenkosten, entstehen, holen die Rechtsanwälte zuvor die Zustimmung des Mandanten/der Mandantin ein. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, sofern durch die Durchführung des Auftrags durch die Rechtsanwälte die gleichen Kosten entstanden wären.

(6) Zur Einlegung und zur Rücknahme von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sind die Rechtsanwälte nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben.

(7) Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit sind die Rechtsanwälte berechtigt, sämtliche Auftraggeber umfassend zu unterrichten, entgegenstehende Einzelweisungen eines Auftraggebers sind insoweit unbeachtlich. Einwendungen, die von einem der Auftraggeber gegenüber den Rechtsanwälten vorgenommen werden, oder Handlungen der Rechtsanwälte einem Auftraggeber gegenüber wirken für und gegen alle Auftraggeber. Bei widersprechenden Handlungen oder Erklärungen der Auftraggeber sind die Rechtsanwälte berechtigt, das Mandat zu kündigen.

(8) Verlangt der Mandant/die Mandantin während der Mandatsdurchführung eine Änderung des Auftrages, so sind die Rechtsanwälte verpflichtet, dem Änderungsverlangen Rechnung zu tragen, wenn die Durchführung des Änderungsverlangens ihnen zugemutet werden kann. Die Rechtsanwälte können in diesem Fall in Abweichung von der ursprünglichen Aufwandsplanung eine angemessene Anpassung der Vergütung zur Auftragsdurchführung einfordern.

§ 3 Pflichten des Mandanten/der Mandantin

(1) Der Mandant/Die Mandantin unterrichtet die Rechtsanwälte vollständig und umfassend über die ihm/ihr bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die Rechtsanwälte unerlässlich ist. Die Rechtsanwälte dürfen die Angaben des Mandanten/der Mandantin grundsätzlich ihrer Tätigkeit zugrunde legen, sofern keine offensichtlichen Unstimmigkeiten oder Fehler vorliegen, die eine Nachprüfung erfordern. In diesem Fall werden die Rechtsanwälte den Mandanten/die Mandantin auf entsprechende Zweifel hinweisen und ergänzende Informationen anfordern. Der Mandant/Die Mandantin verpflichtet sich, für die Dauer des Mandats die Rechtsanwälte unverzüglich über Handlungen, die der Mandant/die Mandantin selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.

(2) Der Mandant/Die Mandantin ist verpflichtet, die Rechtsanwälte bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und alle ihm/ihr möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; neben den erforderlichen und bedeutsamen Informationen, die den Rechtsanwälten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sind, sind den Rechtsanwälten alle Unterlagen des Mandanten/der Mandantin rechtzeitig zu übermitteln. Jede Adressänderung (Wohnsitz, Anschrift, Geschäftsadressen, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Anschriften) sowie Abwesenheiten sind den Rechtsanwälten unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Elektronische Akte / Dokumentenmanagement / Kommunikation / Verschwiegenheit

(1) Der Mandant/Die Mandantin erklärt sich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte die Mandatsakte elektronisch führen.

(2) Die vom Mandanten/von der Mandantin bei Mandatsbeginn bekannt gegebenen Kontaktdaten gelten bis zur Angabe neuer Kontaktdaten des Mandanten/der Mandantin als zutreffend. Soweit die Rechtsanwälte an die angegebene Adresse Schriftstücke versenden, genügen sie ihrer Informationspflicht. Gibt der Mandant/die Mandantin eine E-Mail-Adresse und/oder Faxnummer beim Mandatsbeginn als Adressdaten an, dürfen die Rechtsanwälte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, über diese Kommunikationswege mit dem Mandanten/der Mandantin korrespondieren. Bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Mandanten/die Mandantin erklärt diese/r sich mit der unverschlüsselten Übermittlung von Mitteilungen durch die Rechtsanwälte einverstanden, es sei denn, der Mandant/die Mandantin widerspricht dieser Übermittlungsart ausdrücklich. Der Mandant/Die Mandantin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von Telefax und elektronischen Medien (E-Mail) die Vertraulichkeit nicht vollständig gewährleistet werden kann. Auf Wunsch des Mandanten/der Mandantin bieten die Rechtsanwälte eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation an.

(3) Die Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten/der Mandantin unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Näheres ergibt sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung der Rechtsanwälte, die dem Mandanten/der Mandantin bei Mandatsbeginn zur Verfügung gestellt wird.

(4) Die Rechtsanwälte sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten/der Mandantin, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beauftragte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten/der Mandantin erfolgen.

(5) Der Mandant/Die Mandantin ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten/der Mandantin weitergeben, wenn die Rechtsanwälte den Auftrag erhalten haben, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Die Rechtsanwälte weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten/der Mandantin zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.

(6) Die Rechtsanwälte können im Rahmen des Mandats KI-gestützte Systeme sowie externe Dienstleister (z.B. IT-Dienstleister, Recherchedienste, Übersetzer, Schreibbüros) einsetzen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Mandats erforderlich oder zweckmäßig ist. Die Rechtsanwälte stellen sicher, dass sämtliche eingesetzten Personen und Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichtet werden und die geltenden Datenschutzbestimmungen einhalten. Soweit möglich, werden Daten pseudonymisiert oder anonymisiert verarbeitet. Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch externe Dienstleister, geschieht dies auf Grundlage geeigneter vertraglicher Vereinbarungen und gemäß der Datenschutzerklärung der Rechtsanwälte.

(7) Die Rechtsanwälte sind berechtigt, rechtliche Fragestellungen und Fallkonstellationen aus dem Mandatsverhältnis in vollständig anonymisierter Form zu Schulungs-, Qualitäts- und Veröffentlichungszwecken (z.B. Fachbeiträge, Blogbeiträge, Vorträge) zu verwenden. Eine Verwendung erfolgt ausschließlich in der Weise, dass kein Rückschluss auf die Identität des Mandanten/der Mandantin oder anderer Beteiligter möglich ist. Soweit im Einzelfall eine Anonymisierung nicht hinreichend möglich erscheint oder besondere Geheimhaltungsinteressen des Mandanten/der Mandantin berührt sind, erfolgt eine Verwendung nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Mandanten/der Mandantin.

§ 5 Vergütung / Belehrungen

(1) Einzelheiten zur Vergütung, insbesondere zur vereinbarten Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder gemäß einer individuell getroffenen Vergütungsvereinbarung, ergeben sich aus der gesonderten schriftlichen Vergütungsvereinbarung mit Auftragskonkretisierung, die dem Mandanten/der Mandantin vor Auftragsbeginn zur Verfügung gestellt wird.

(2) Soweit zwischen den Rechtsanwälten und Mandant/Mandantin oder Dritten eine individuelle Vergütungsvereinbarung nicht geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach dem RVG. Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere Gebühren als in dem RVG vorgesehen vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schriftform geschlossen worden ist.

(3) Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie teilweise in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Bei Beauftragung der Rechtsanwälte ist der Gegenstandswert des Mandats unter Umständen vorläufig.

(4) Haben Mandant/in und Rechtsanwälte eine Vergütungsvereinbarung mit zeitlicher Abrechnung vereinbart, dürfen die Rechtsanwälte das Mandat auch dann weiterbearbeiten, wenn der zunächst vorgesehene Zeitaufwand überschritten worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Mandant/die Mandantin der Weiterbearbeitung ausdrücklich widerspricht und die Rechtsanwälte den Mandanten/die Mandantin auf diesen Sachverhalt nicht hingewiesen haben. Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, das Erreichen des vorgesehenen Zeitaufwands dem Mandanten/der Mandantin unverzüglich bekanntzugeben. Soweit in der Vergütungsvereinbarung Stunden oder sonstige zeitliche Maßeinheiten als Abrechnungsgrundlage vereinbart worden sind, führen die Rechtsanwälte bei der Durchführung des Mandats Aufzeichnungen über den Zeitaufwand. Der Zeitaufwand wird dem Mandanten/der Mandantin mit Rechnungsstellung bekanntgegeben. Der Mandant/Die Mandantin wird gebeten, die Abrechnung innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu prüfen und etwaige Einwendungen gegen den abgerechneten Zeitaufwand mitzuteilen. Der Mandant/Die Mandantin kann jederzeit Einsicht in die von den Rechtsanwälten gefertigten Zeitaufzeichnungen verlangen.

(5) Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung über die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Insoweit wird der Mandant/die Mandantin darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Abrechnungsregeln des RVG abweicht.

(6) In Arbeitsrechtssachen besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die anwaltliche Prozessvertretung durch die Rechtsanwälte.

(7) Der Mandant/Die Mandantin kann im Falle der Bedürftigkeit Beratungs- sowie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Die Bedürftigkeit ist vom Mandanten/von der Mandantin nachzuweisen. Nachlässigkeiten gehen zu seinen/ihren Lasten. Im Strafverfahren besteht die Möglichkeit, den Rechtsanwalt durch das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. Wird die Kostenerstattung durch die Staatskasse verweigert, so wird der Mandant/die Mandantin darauf hingewiesen, dass er die Vergütung sowie die entstandenen Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat. Die Staatskasse kann im Einzelfall die Kosten, die durch die Gewährung von Beratungs-, Prozesskostenhilfe sowie durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entstanden sind, vom Mandanten/von der Mandantin nach Beendigung des Verfahrens zurückfordern.

(8) Wird einer der Rechtsanwälte zum Pflichtverteidiger bestellt, so ist dieser auch ohne den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zur Verteidigung des Mandanten/der Mandantin verpflichtet. Wird einer der Rechtsanwälte nach einer Beauftragung zur Strafverteidigung durch den Mandanten/die Mandantin als Pflichtverteidiger bestellt, so ist dieser zur weiteren Verteidigung verpflichtet, unabhängig von einer abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung.

(9) Hat der Mandant/die Mandantin eine Rechtsschutzversicherung, so obliegt ihm/ihr als Versicherungsnehmer/in grundsätzlich selbst, eine Deckungszusage einzuholen und mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Auftraggeber/in der Rechtsanwälte ist, auch im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung, ausschließlich der Mandant/die Mandantin. Dem Mandanten/Der Mandantin ist bekannt, dass er/sie selbst für den Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte haftet, falls eine Deckungszusage durch seine/ihre Rechtsschutzversicherung nur zum Teil oder gar nicht erteilt wird. Die Rechtsschutzversicherung erstattet in der Regel nur die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Beauftragt der Mandant/die Mandantin die Rechtsanwälte ausdrücklich mit der Einholung einer Deckungszusage, sind die Rechtsanwälte berechtigt, für diese Tätigkeit eine Vergütung nach den gesetzlichen Regeln vom Mandanten/von der Mandantin zu verlangen. Der Gegenstandswert für diese Tätigkeit bestimmt sich nach der Höhe der Kosten. Eine Gewähr für die Erteilung einer Deckungszusage wird nicht übernommen. Soll die Aufnahme der vereinbarten anwaltlichen Tätigkeit vom vorherigen Vorliegen einer Deckungszusage abhängig sein, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren.

(10) Fallen bei einer gerichtlichen Vertretung Gerichtsort und Kanzleisitz auseinander, so entstehen durch die Beauftragung der Rechtsanwälte Mehrkosten, die gegebenenfalls von der Gegenseite und/oder der Rechtsschutzversicherung nicht getragen werden.

(11) Der Mandant/Die Mandantin ist grundsätzlich verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss, der bis zur vollständigen gesetzlichen Vergütung reichen kann, zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen. Die Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, Kosten für den Mandanten/die Mandantin auszulegen. Der Mandant/Die Mandantin wird darauf hingewiesen, dass er/sie durch die Nichtzahlung von Vorschüssen und Kosten die Durchsetzung seiner/ihrer Rechte gefährdet.

(12) Zur Sicherung sämtlicher Vergütungsansprüche tritt der Mandant/die Mandantin an die Rechtsanwälte sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, die Staatskasse, die Rechtsschutzversicherung, bei vorliegender Zustimmung durch diese, oder sonstige Dritte in Höhe der Vergütungsforderung der Rechtsanwälte mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt nur, wenn die Parteien die Anzeige der Abtretung zur Einziehung von Forderungen des Mandanten/der Mandantin vereinbaren, der Mandant/die Mandantin seinen/ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn der Mandant/die Mandantin die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein/ihr Vermögen gestellt ist.

(13) Die Rechtsanwälte sind berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige, dem Mandanten/der Mandantin zustehende Forderungen, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(14) Der Mandant/Die Mandantin hat die den Rechtsanwälten entstandenen und zu belegenden Auslagen, soweit sie notwendig oder vereinbart waren, zu erstatten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, Kosten für Kommunikationsdienstleistungen, Gerichtskosten sowie Kosten für externe Dienstleister (z.B. Sachverständige).

§ 6 Zahlung

(1) Vorschussrechnungen der Rechtsanwälte sowie die Abschlussrechnung sind ohne Abzug zahlbar.

(2) Sind bereits Kosten und Zinsen zu Lasten des Mandanten/der Mandantin entstanden, sind die Rechtsanwälte berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwälte (Vergütung und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten/der Mandantin zulässig.

(3) Mehrere Auftraggeber/innen haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Rechtsanwälte, wenn die Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.

(4) Auf Vergütungsforderungen der Rechtsanwälte sind Leistungen an Erfüllungs statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Zahlungsanweisungen, Kreditkartenzahlungen sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und den Rechtsanwälten uneingeschränkt zur Verfügung steht.

(5) Der Mandant/Die Mandantin kommt spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Verzug. Hierauf wird in der Rechnung hingewiesen.

(6) Offene Forderungen der Rechtsanwälte werden gemäß § 288 BGB verzinst.

§ 7 Haftung, Haftungsbeschränkung, Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

(1) Jeder einzelne Rechtsanwalt und die Berufsausübungsgesellschaft unterhalten eine Berufshaftpflichtversicherung nach den gesetzlichen Vorgaben der Bundesrechtsanwaltsordnung (insbesondere §§ 51, 59n, 59o BRAO) mit einer Versicherungssumme, die die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt oder übersteigt. Auf Verlangen des Mandanten/der Mandantin werden Name und Anschrift des Versicherers sowie der räumliche Geltungsbereich mitgeteilt.

(2) Die Haftung der Berufsausübungsgesellschaft und jedes einzelnen für sie tätigen Rechtsanwalts wird im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbegrenzung auf den in der Vergütungs- und Haftungsvereinbarung genannten Betrag begrenzt, soweit gesetzlich zulässig. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der Rechtsanwälte beruhen. Dieser Betrag entspricht mindestens der vierfachen Höhe der jeweiligen gesetzlichen Mindestversicherungssumme. Details zur Haftungsbegrenzung sind in der Vergütungs- und Haftungsvereinbarung geregelt, die dem Mandanten/der Mandantin zur Verfügung gestellt wird.

(3) Soweit gesetzlich zulässig und vorbehaltlich Abs. 4–6 wird die Haftung der Berufsausübungsgesellschaft und jedes einzelnen für sie tätigen Rechtsanwalts für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit, die aus der Verletzung beruflicher Pflichten resultieren, auf den in der gesonderten Vergütungs- und Haftungsvereinbarung genannten Betrag begrenzt. Dieser Betrag entspricht mindestens dem vierfachen Betrag der jeweiligen gesetzlichen Mindestversicherungssumme oder der tatsächlich vereinbarten höheren Versicherungssumme; entsprechender Versicherungsschutz besteht.

(4) Die Haftungsbegrenzung nach Abs. 2 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Rechtsanwälte, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(5) Unberührt bleiben etwaige zwingende Haftungsregelungen sowie etwaige weitergehende Deckung der Berufshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Mandanten/der Mandantin kann im Einzelfall auf dessen Kosten eine zusätzliche Versicherung mit höherer Deckungssumme abgeschlossen werden.

(6) Soweit die Haftung der Berufsausübungsgesellschaft und jedes einzelnen für sie tätigen Rechtsanwalts im gesetzlich zulässigen Umfang insgesamt begrenzt ist, gilt die Haftungsbegrenzung gemeinsam für alle aus einem einheitlichen oder in mehreren zusammenhängenden Mandaten entstandenen Schäden.

§ 8 Kündigung, Mandatsbeendigung

(1) Das Vertragsverhältnis kann vom Mandanten/von der Mandantin jederzeit gekündigt werden.

(2) Die Rechtsanwälte können das Mandatsverhältnis ebenfalls jederzeit kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Mandant/die Mandantin in Zahlungsverzug befindet und die Kündigung angedroht worden ist.

(3) Die Kündigung durch die Rechtsanwälte darf nicht zur Unzeit erfolgen.

(4) Nach Mandatsbeendigung werden nicht abgerechnete Leistungen unverzüglich abgerechnet. Die Rechnung ist nach Erhalt sofort auszugleichen, sofern kein Zahlungsziel in der Rechnung vermerkt wird.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Mandats kann insbesondere dann vorliegen, wenn Vertrauensverlust, falsche Angaben des Mandanten/der Mandantin, Interessenkollisionen oder eine ernsthafte Gefährdung der ordnungsgemäßen Mandatsdurchführung bestehen.

§ 9 Aufbewahrung von Unterlagen, Versendungsrisiko

(1) Die Pflicht der Rechtsanwälte zur Aufbewahrung der Handakte und aller Unterlagen endet gemäß § 50 BRAO sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde. Diese Frist kann sich verlängern, sofern gesetzlich eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

(2) Die Aufbewahrungsfrist kann verkürzt werden, sofern die Rechtsanwälte dem Mandanten/der Mandantin schriftlich die Übernahme dieser Unterlagen vorher angeboten haben.

(3) Werden Unterlagen auf Wunsch oder nach Weisung der des Mandanten/der Mandantin an diese/n versandt, erfolgt der Versand an die zuletzt mitgeteilte Adresse. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant/die Mandantin, es sei denn, er/sie hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.

(4) Stehen den Rechtsanwälten gegenüber dem Mandanten/der Mandantin fällige Vergütungsansprüche aus dem Mandat zu, haben die Rechtsanwälte an den ihnen in diesem Mandat zugegangenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts darf nicht unverhältnismäßig sein.

§ 10 Gerichtsstandsvereinbarung

(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis mit Mandanten/Mandantinnen, die keine Verbraucher/innen sind, wird, soweit gesetzlich zulässig, der Gerichtsstand am Sitz der Berufsausübungsgesellschaft vereinbart.

(2) Hat ein Mandant/eine Mandantin, der kein Verbraucher/die keine Verbraucherin ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er/sie seinen/ihren Sitz nach Vertragsabschluss ins Ausland oder ist sein/ihr Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, ist der Gerichtsstand ebenfalls der Sitz der Kanzlei der Rechtsanwälte. Leistungsort der Rechtsanwälte ist der Sitz der Kanzlei, es sei denn, es wird ausdrücklich ein anderer Leistungsort vereinbart.

(3) Für Mandanten/Mandantinnen, die Verbraucher/innen sind, gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 11 Schlussklausel

(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit den Rechtsanwälten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Rechtsanwälte abgetreten werden.

(2) Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten/der Mandantin und der Berufsausübungsgesellschaft gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch dann, wenn der Mandant/die Mandantin seinen/ihren Sitz im Ausland hat oder der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn bei Auftragserteilung ausdrücklich ein anderes Recht vereinbart worden ist.

(3) Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis zwischen den Rechtsanwälten und Verbrauchern/Verbraucherinnen ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (Rauchstr. 26, 10787 Berlin) die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Weitere Informationen sind unter www.s-d-r.org abrufbar. Die Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(4) Änderungen oder Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für diese Regelung.

(5) Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausführung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem, was die Vertragspartner gewollt haben bzw. gewollt haben würden, am nächsten kommt, als vereinbart.

(6) Die Rechtsanwälte nutzen im Rahmen des Mandatsverhältnisses bei Bedarf Formulare mit mehrsprachigen Texten. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem deutschen und fremdsprachigen Wortlaut, dessen Struktur, Bedeutung oder Auslegung, ist die deutsche Struktur, Bedeutung oder Auslegung maßgebend.

 

Version: 12/2025 Barba & Partner Rechtsanwälte PartGmbB

Ihr Rechtsanwalt in München

Wir beraten unsere Mandanten weltweit! Fordern Sie noch heute ein unverbindliches Kennenlerngespräch an.

Gerne unterstützen wir Sie als Ihre Anwälte. Besuchen Sie uns an unseren Standorten, z. B. in München. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf. Gerne begrüßen wir Sie auch in einer Videokonferenz über Google Meet.

Unsere Kanzlei nutzt die modernsten Kommunikationsmittel, so dass Sie bei uns unabhängig von Ihrem Wohnort kurzfristig einen virtuellen Besprechungstermin erhalten. Auf diese Weise sind wir in der Lage für unsere Mandanten in ganz Deutschland und Italien tätig zu werden.