Strafrecht

14,1 Millionen Euro abgeschöpft: Was Vermögensabschöpfung im Strafverfahren bedeutet

Die Staatsanwaltschaften in Mecklenburg-Vorpommern haben im Jahr 2025 rund 14,1 Millionen Euro aus Straftaten abgeschöpft. Nach Angaben des Justizministeriums wurden davon etwa 6,8 Millionen Euro an geschädigte Privatpersonen und weitere rund 3,7 Millionen Euro an geschädigte staatliche Institutionen ausgezahlt.

Die aktuelle Zahlen verdeutlichen die praktische Bedeutung der Vermögensabschöpfung im Strafverfahren. Neben einer möglichen Geld- oder Freiheitsstrafe kann auch der Zugriff auf Vermögenswerte eine erhebliche Rolle spielen. Dabei ist zwischen der endgültigen Einziehung und Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten zu unterscheiden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 73 StGB kann ein Gericht das einziehen, was ein Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat.
  • Ist die Einziehung des Erlangten nicht möglich, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Betracht kommen.
  • Zur Sicherung einer späteren Einziehung können Gegenstände beschlagnahmt werden. Soll eine mögliche Wertersatzeinziehung gesichert werden, kommt ein Vermögensarrest in Betracht.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Einziehungsmaßnahmen auch gegen andere Personen als den Täter oder Teilnehmer richten.
  • Welche Form der Einziehung oder Sicherung in Betracht kommt, hängt insbesondere vom Tatvorwurf, dem Erlangten, dessen wirtschaftlicher Zuordnung und dem Verfahrensstadium ab.

Was bedeutet Vermögensabschöpfung?

Mit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung können Vermögenswerte entzogen werden, die durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt wurden. Nach § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht grundsätzlich die Einziehung dessen an, was ein Täter oder Teilnehmer durch die Tat oder für sie erlangt hat. Auch Nutzungen aus dem Erlangten können von der Einziehung erfasst sein.

Die Einziehung ist von einer Geldstrafe zu unterscheiden. Während die Geldstrafe eine strafrechtliche Sanktion ist, richtet sich die Einziehung auf das durch oder für die Tat Erlangte.

Für die Einziehung kann daher insbesondere entscheidend sein, was tatsächlich erlangt wurde und wem das Erlangte wirtschaftlich zuzuordnen ist.

Was kann eingezogen werden?

Ausgangspunkt der Einziehung ist das durch oder für die Tat Erlangte. Ist dessen Einziehung nicht möglich, sieht § 73c StGB unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Einziehung eines Geldbetrags vor, der dem Wert des Erlangten entspricht.

Für die Prüfung können insbesondere folgende Fragen relevant sein:

  • Was wurde durch die konkret vorgeworfene Tat tatsächlich erlangt?
  • Wem ist das wirtschaftlich Erlangte zuzuordnen?
  • Ist das ursprünglich Erlangte noch vorhanden?
  • Welcher Wert ist anzusetzen?
  • Welche Vermögenspositionen lassen sich dem vorgeworfenen Geschehen rechtlich zuordnen?
  • Bestehen Rechte oder Ansprüche Dritter?

Damit sind die strafrechtliche Bewertung des Tatvorwurfs und die wirtschaftliche Zuordnung der betroffenen Vermögenswerte voneinander zu unterscheiden und jeweils gesondert zu prüfen.

Was ist die erweiterte Einziehung?

Neben der Einziehung von Taterträgen kennt das Gesetz die erweiterte Einziehung von Taterträgen.

Nach § 73a StGB können unter den dort geregelten Voraussetzungen auch Gegenstände eingezogen werden, die aus anderen rechtswidrigen Taten stammen.

Davon zu unterscheiden ist die selbständige Einziehung nach § 76a StGB. Sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch dann in Betracht kommen, wenn wegen der Straftat keine Person verfolgt oder verurteilt werden kann.

Können auch Vermögenswerte anderer Personen betroffen sein?

Können auch Vermögenswerte anderer Personen betroffen sein?

Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich eine Einziehungsanordnung auch gegen eine andere Person als den Täter oder Teilnehmer richten.

§ 73b StGB erfasst insbesondere bestimmte Konstellationen, in denen der Täter oder Teilnehmer für eine andere Person gehandelt hat oder das Erlangte auf einen Dritten übertragen wurde.

Bei der Prüfung kann deshalb neben der Herkunft des Vermögenswerts auch entscheidend sein, wem er zuzuordnen ist und auf welchem Weg er auf eine andere Person übertragen wurde.

Vermögensarrest ist nicht dasselbe wie endgültige Einziehung

Von der endgültigen Einziehung sind Maßnahmen zu unterscheiden, mit denen Vermögenswerte bereits während des Verfahrens vorläufig gesichert werden können.

Nach § 111b StPO können Gegenstände zur Sicherung einer späteren Einziehung beschlagnahmt werden.

Soll dagegen eine mögliche spätere Einziehung des Wertes von Taterträgen gesichert werden, kommt nach § 111e StPO ein Vermögensarrest in Betracht. Die Arrestanordnung bezeichnet den zu sichernden Geldbetrag; aufgrund des Arrestes kann in das Vermögen des Betroffenen vollzogen werden.

Der entscheidende Unterschied: Der Vermögensarrest sichert zunächst die mögliche spätere Vollstreckung. Ob und in welcher Höhe eine Einziehung des Wertes von Taterträgen tatsächlich angeordnet wird, ist davon zu unterscheiden.

Auch eine vorläufige Sicherung kann für Betroffene bereits erhebliche praktische Auswirkungen haben. Für die weitere Einordnung sind deshalb insbesondere die konkrete Anordnung, der gesicherte Betrag, die betroffenen Vermögenswerte und der Verfahrensstand relevant.

Warum können Geschädigte Geld aus der Vermögensabschöpfung erhalten?

Vermögensabschöpfung kann auch für Geschädigte von Bedeutung sein. Die aktuellen Zahlen aus Mecklenburg-Vorpommern zeigen, dass abgeschöpfte Vermögenswerte beziehungsweise Verwertungserlöse in erheblichem Umfang an Geschädigte ausgekehrt wurden.

Die Strafprozessordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, eingezogene Gegenstände zurückzuübertragen oder Verwertungserlöse an Personen auszukehren, denen aus der Tat entsprechende Ansprüche erwachsen sind. Die Einzelheiten regelt insbesondere § 459h StPO.

Die Vermögensabschöpfung betrifft damit nicht nur das Verhältnis zwischen Staat und beschuldigter Person. Je nach Konstellation können auch Ansprüche Geschädigter für das weitere Verfahren relevant sein.

Steuerliche Informationen bei der Vermögensabschöpfung

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern weist im Zusammenhang mit der Vermögensabschöpfung auf ein weiteres Thema hin: Die geltenden Grenzen für die Offenbarung und Verwertung steuerlicher Informationen können nach Einschätzung des Ministeriums in bestimmten Fällen die Beweisführung bei der selbständigen erweiterten Einziehung erschweren.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz wurde deshalb gebeten zu prüfen, ob und unter welchen rechtsstaatlichen und verhältnismäßigen Voraussetzungen steuerliche Erkenntnisse in eng begrenzten Fällen für die Vermögensabschöpfung genutzt werden könnten.

Dabei handelt es sich um einen Prüfauftrag. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden.

Was sollte bei einem Vermögensarrest oder einer Einziehungsanordnung geprüft werden?

Welche Fragen relevant sind, hängt von der konkreten Maßnahme und dem Verfahrensstand ab. Für eine erste strukturierte Einordnung können insbesondere folgende Punkte wichtig sein:

  1. Welche Maßnahme liegt vor?
    Zu unterscheiden sind insbesondere Beschlagnahme, Vermögensarrest, Einziehung und Einziehung des Wertes von Taterträgen.

  2. Auf welchen Tatvorwurf stützt sich die Maßnahme?
    Die vermögensrechtliche Bewertung muss sich auf den konkret erhobenen Tatvorwurf beziehen.

  3. Welcher Betrag oder Vermögenswert ist betroffen?
    Entscheidend ist, welcher Vermögensvorteil der vorgeworfenen Tat zugerechnet und welcher Betrag beziehungsweise Vermögenswert gesichert oder eingezogen werden soll.

  4. Wem wird das Erlangte zugerechnet?
    Insbesondere bei mehreren Beteiligten, Unternehmen oder Übertragungen auf Dritte kann die Zuordnung eigenständig zu prüfen sein.

  5. Welche Unterlagen liegen vor?
    Relevant können insbesondere Arrestbeschlüsse, Beschlagnahmeverzeichnisse, gerichtliche Entscheidungen und Schreiben der Staatsanwaltschaft sein.

  6. Gibt es Fristen oder bereits laufende Vollziehungsmaßnahmen?
    Welche rechtlichen Schritte in Betracht kommen, richtet sich nach der konkreten Maßnahme und dem jeweiligen Verfahrensstand.

Bei Fristen, Beschlagnahmen, Vermögensarrest oder bereits laufenden Vollziehungsmaßnahmen sollte die konkrete Anordnung anhand der Verfahrensunterlagen geprüft werden.

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Wenn Sie von einem Vermögensarrest, einer Beschlagnahme oder einer Einziehungsentscheidung betroffen sind, können für eine erste Einordnung insbesondere die konkrete Anordnung und die dazugehörigen Verfahrensunterlagen relevant sein.

Über unsere Kontaktseite können Sie einen Erstkontakt aufnehmen. Dabei kann zunächst geklärt werden, ob das Anliegen in unseren Tätigkeitsbereich fällt und welche Unterlagen für eine weitere Prüfung benötigt werden. Alternativ können Sie direkt einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren.


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Stand: 01.09.2026. Rechtliche Rahmenbedingungen, Behördenpraxis und Rechtsprechung können sich ändern.

Autor: Salvatore Barba, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Avvocato stabilito (Mailand)

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