BARBA & PARTNER RECHTSANWÄLTE – IHRE ANWÄLTE AUS MÜNCHEN
Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA; englisch: European Public Prosecutor’s Office – EPPO) verfolgt Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union. Ihre Ermittlungen betreffen häufig unternehmerische Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug. Betroffen sein können Unternehmen ebenso wie Geschäftsführer oder andere verantwortliche Personen.
Barba & Partner Rechtsanwälte verteidigt Beschuldigte in deutschen EUStA-Verfahren und koordiniert bei grenzüberschreitenden Ermittlungen die Verteidigung mit Anwälten in weiteren Mitgliedstaaten.
Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft verbinden einen europäischen Ermittlungsrahmen mit dem Straf- und Strafprozessrecht der beteiligten Mitgliedstaaten. Wird in Deutschland ermittelt, muss die Verteidigung deshalb sowohl die Vorgaben der EUStA-Verordnung als auch die deutschen Verfahrensregeln berücksichtigen.
Besonders anspruchsvoll können Verfahren werden, wenn Ermittlungsmaßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten stattfinden oder Unternehmen und verantwortliche Personen zugleich betroffen sind. Dann kommt es darauf an, Zuständigkeiten, Beweiserhebungen und Verteidigungsschritte über die Grenzen hinweg aufeinander abzustimmen.
Die EUStA ermittelt nicht bei Wirtschafts- oder Steuerstraftaten im Allgemeinen. Ihre Zuständigkeit ist auf Straftaten beschränkt, die die finanziellen Interessen der Europäischen Union betreffen. Maßgeblich sind die in der sogenannten PIF-Richtlinie erfassten Straftaten in ihrer Umsetzung in das jeweilige nationale Recht.
Dazu gehören insbesondere:
Für schwere grenzüberschreitende Umsatzsteuerfälle gelten besondere Voraussetzungen: Der Sachverhalt muss mindestens zwei Mitgliedstaaten betreffen und einen Gesamtschaden von mindestens 10 Millionen Euro umfassen.
Ein internationaler Bezug, ein hoher Schaden oder der Umstand, dass ein wirtschaftsstrafrechtlicher oder steuerstrafrechtlicher Vorwurf im Raum steht, begründen für sich genommen noch keine Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft. Entscheidend ist vielmehr, ob der Tatvorwurf die finanziellen Interessen der Europäischen Union betrifft und die weiteren Voraussetzungen der EUStA-Verordnung erfüllt.
Für Straftaten im Zusammenhang mit nationalen direkten Steuern ist die Europäische Staatsanwaltschaft ausdrücklich nicht zuständig.
Die Ermittlungen führt regelmäßig ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt, der für die Europäische Staatsanwaltschaft tätig wird. In Deutschland nutzt er dabei die Ermittlungsinstrumente des deutschen Strafprozessrechts, soweit die EUStA-Verordnung keine besonderen Regelungen enthält.
EUStA-Verordnung und deutsches Straf- und Strafprozessrecht greifen damit ineinander. Bei Ermittlungen in mehreren Mitgliedstaaten können für einzelne Maßnahmen zusätzlich die Verfahrensregeln anderer Staaten relevant werden.
Ein EUStA-Verfahren kann von der Europäischen Staatsanwaltschaft selbst eingeleitet werden. Unter den Voraussetzungen der EUStA-Verordnung kann sie außerdem ein bereits von einer nationalen Staatsanwaltschaft geführtes Ermittlungsverfahren übernehmen und ihr sog. Evokationsrecht ausüben.
Auch in Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft gelten die unionsrechtlich und national gewährleisteten Beschuldigtenrechte. Dazu gehören insbesondere das Recht auf anwaltlichen Beistand, das Recht zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen sowie – nach den jeweils anwendbaren Vorschriften – Rechte auf Information, Übersetzung, Akteneinsicht und gerichtliche Überprüfung belastender Maßnahmen.
Durchsuchungen gehören auch in Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft zu den wichtigsten Ermittlungsmaßnahmen. Betroffen sein können Geschäftsräume, Wohnungen oder andere Räumlichkeiten sowie Unterlagen, Datenträger und elektronische Kommunikation. Bei Unternehmen erfassen die Ermittler häufig umfangreiche Datenbestände, E-Mail-Postfächer oder Buchhaltungsunterlagen.
Gerade bei wirtschaftlich komplexen Sachverhalten lässt sich während der Durchsuchung meist noch nicht zuverlässig beurteilen, welche Bedeutung einzelne Unterlagen oder Daten für den Tatvorwurf haben. Beschuldigte sollten deshalb keine vorschnellen Erklärungen zur Sache abgeben.
Für die Verteidigung ist zunächst wichtig, die Maßnahme möglichst genau zu dokumentieren. Insbesondere sollte geklärt werden:
Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungs- oder Beschlagnahmeverzeichnisse und sonstige ausgehändigte Unterlagen bilden deshalb regelmäßig eine wichtige Grundlage für die erste anwaltliche Prüfung.
In Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren spielen digitale Daten häufig eine zentrale Rolle. Ermittlungen können sich etwa auf E-Mails, Buchhaltungsdaten, Geschäftskorrespondenz, Cloud-Speicher oder Daten von Mobiltelefonen und Computern erstrecken.
Bei großen Datenmengen muss die Verteidigung zunächst nachvollziehen, welche Daten gesichert wurden und welchen Personen, Zeiträumen und Geschäftsvorgängen sie zuzuordnen sind. Ebenso wichtig ist, wie die Ermittlungsbehörden diese Daten auswerten und welche Schlussfolgerungen sie daraus für den Tatvorwurf ziehen. Für die Verteidigung kommt es deshalb darauf an, die von den Ermittlern herangezogenen Daten mit den zugrunde liegenden Geschäftsabläufen und dem konkreten Tatvorwurf abzugleichen.
In EUStA-Verfahren können die Ermittlungsbehörden neben Unterlagen und Daten auch Konten, Forderungen oder andere Vermögenswerte sichern. Die EUStA-Verordnung sieht Maßnahmen zur Sicherung von Vermögensgegenständen vor, wenn eine spätere Einziehung zu erwarten ist. Für die Durchführung gelten daneben die jeweiligen nationalen Vorschriften.
In Deutschland kommen insbesondere Maßnahmen der Vermögenssicherung nach der Strafprozessordnung und eine spätere Einziehung nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs in Betracht. Für Unternehmen und Privatpersonen können solche Maßnahmen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, weil Vermögenswerte bereits während des laufenden Ermittlungsverfahrens gebunden werden können.
Für die Verteidigung ist deshalb frühzeitig zu prüfen,
EUStA-Ermittlungen können gleichzeitig ein Unternehmen und einzelne Geschäftsführer, Mitarbeiter oder andere Verantwortliche betreffen.
Dabei müssen die Interessen der Beteiligten nicht übereinstimmen. Was für das Unternehmen entlastend erscheint, kann einen Geschäftsführer persönlich belasten – und umgekehrt. Auch bei der Herausgabe von Unterlagen, internen Zuständigkeiten oder der Einordnung einzelner Geschäftsvorgänge können unterschiedliche Verteidigungsinteressen entstehen.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Vor einer gemeinsamen Vertretung muss geprüft werden, welche Verfahrensstellung die Beteiligten haben und ob ihre Interessen miteinander vereinbar sind. Zeichnet sich ein Interessenkonflikt ab, kann eine getrennte anwaltliche Vertretung erforderlich sein. Gerade bei mehreren Beschuldigten oder zusätzlich betroffenen Unternehmen sollte diese Frage zu Beginn des Mandats geklärt werden.
Wir empfehlen in der Praxis immer eine strikte Trennung der Vertretung von Beschuldigten und Unternehmen. Gleichwohl kann eine sog. Sockelverteidigung im Einzelfall sinnvoll sein.
Wann eine vom Arbeitgeber finanzierte Verteidigung zu Interessenkonflikten führen kann, erläutern wir in unserem Beitrag EUStA-Verfahren und arbeitgeberfinanzierte Verteidigung: Wo Interessenkonflikte entstehen können.
EUStA-Ermittlungen können gleichzeitig mehrere Mitgliedstaaten erfassen. Soll eine Ermittlungsmaßnahme in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden, kann der mit dem Verfahren betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt einen dort tätigen Europäischen Delegierten Staatsanwalt mit ihrer Durchführung befassen.
Das kann beispielsweise bedeuten, dass in einem Verfahren gleichzeitig:
Bei solchen Verfahren reicht es nicht aus, jede Ermittlungsmaßnahme isoliert zu betrachten. Die Verteidigung muss nachvollziehen, welcher Teil des Verfahrens in welchem Staat geführt wird, auf welcher Grundlage eine Maßnahme angeordnet wurde und welches Recht für ihre Durchführung gilt.
Der Europäische Gerichtshof hat für grenzüberschreitende EUStA-Ermittlungen zudem klargestellt, dass sich die gerichtliche Kontrolle zwischen dem Staat des betrauten und dem Staat des unterstützenden Europäischen Delegierten Staatsanwalts aufteilen kann.
Bei Ermittlungen in mehreren Staaten kann deshalb eine abgestimmte Verteidigung mit Anwälten in den betroffenen Rechtsordnungen erforderlich sein. Weitere Informationen finden Sie unter Internationales Strafrecht.
Nach der Mandatsübernahme zeigen wir die Verteidigung gegenüber der zuständigen Stelle an und beantragen regelmäßig Akteneinsicht. Liegen bereits Durchsuchungs-, Beschlagnahme- oder Arrestbeschlüsse vor, werden diese ebenso geprüft wie die bislang gesicherten Unterlagen und Daten.
Bei Verfahren mit Bezug zu mehreren Staaten ist außerdem zu klären, welche Verteidigungsschritte vor Ort erforderlich sind und wie die Zusammenarbeit mit Anwälten in den beteiligten Rechtsordnungen organisiert wird.
Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob und in welcher Form eine Einlassung zum Tatvorwurf sinnvoll ist.
In Deutschland arbeitet die Europäische Staatsanwaltschaft über regionale Zentren in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln und München. Das regionale Zentrum München ist für Bayern und Sachsen zuständig.
Der deutsche Kanzleistandort von Barba & Partner Rechtsanwälte befindet sich in München. Die Verteidigung in EUStA-Verfahren ist jedoch nicht auf Verfahren in München oder Bayern beschränkt. Bei geeigneten komplexeren Strafverfahren übernehmen wir die Verteidigung auch überregional und bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in Abstimmung mit Anwälten in weiteren Mitgliedstaaten.
Weitere Informationen zu unserer strafrechtlichen Tätigkeit am Kanzleistandort finden Sie unter Strafverteidiger München.
Ja. EUStA ist die deutsche Abkürzung für Europäische Staatsanwaltschaft. International verwendet die Behörde die englische Bezeichnung European Public Prosecutor’s Office (EPPO). Gemeint ist dieselbe Institution.
Nein. Beschuldigte sind auch in EUStA-Verfahren nicht verpflichtet, sich zum Tatvorwurf einzulassen. Ob und wann eine Stellungnahme sinnvoll ist, richtet sich nach dem konkreten Verfahren und der Aktenlage.
Barba & Partner Rechtsanwälte übernimmt die Strafverteidigung in Deutschland und koordiniert bei grenzüberschreitenden Verfahren bei Bedarf die Zusammenarbeit mit Anwälten in den weiteren betroffenen Staaten. Bei deutsch-italienischen Sachverhalten können zudem die Kanzleistandorte München und Mailand in die Bearbeitung einbezogen werden.
Hinweise ergeben sich regelmäßig aus einer Vorladung, einem Durchsuchungsbeschluss oder anderen Verfahrensunterlagen. Dort können die Europäische Staatsanwaltschaft, die EUStA, EPPO oder ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt genannt sein. Einzelne Ermittlungsmaßnahmen können jedoch auch von nationalen Polizei-, Zoll- oder Steuerfahndungsbehörden durchgeführt werden.
Wenn gegen Sie oder Ihr Unternehmen ein Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft geführt wird, können Sie uns zunächst schriftlich die wesentlichen Informationen zum Verfahren übermitteln.
Für eine erste Zuordnung sind insbesondere hilfreich:
Bitte übersenden Sie zunächst nur die wesentlichen behördlichen Schreiben und keine umfangreichen Datenbestände oder vollständigen Verfahrensakten, sofern dies nicht zuvor abgestimmt wurde.
Komplexere Strafverfahren bearbeiten wir regelmäßig auf Grundlage einer individuellen Honorarvereinbarung. Die Abrechnung erfolgt nach vorheriger Vereinbarung, typischerweise auf Stundenbasis.
Vor der Mandatsübernahme klären wir die Vergütung und prüfen mögliche Interessenkonflikte.
Mit der Übermittlung einer Anfrage entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Eine Mandatsübernahme erfolgt erst nach Prüfung und ausdrücklicher Bestätigung.
Wir beraten Mandanten aus dem In- und Ausland. Wählen Sie den für Sie passenden Weg für eine Kontaktaufnahme.
Unsere anwaltliche Tätigkeit konzentriert sich auf Deutschland und Italien. Persönliche Gespräche sind an unseren Standorten möglich; Beratungstermine können ebenso unkompliziert per Videokonferenz stattfinden.
Die digitale Zusammenarbeit ermöglicht einen direkten Austausch unabhängig vom Wohnort. So können wir Sie auch begleiten, wenn Sie nicht in München ansässig sind.
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