Staatsanwaltschaft und Polizei müssen in einem Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände ermitteln. Unterlassen sie naheliegende Ermittlungen, kann sich eine unvollständige Aktenlage zulasten des Beschuldigten verfestigen.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 160 Abs. 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft sowohl belastende als auch entlastende Umstände ermitteln.
- Ermittlungsdefizite entstehen unter anderem, wenn die Behörden Tatorte nicht untersuchen, Videoaufnahmen nicht sichern oder entlastende Beweise nicht auswerten.
- Auch unkritisch übernommene Aussagen, fehlerhafte Übersetzungen und unvollständige Akten können die Verteidigung erheblich beeinträchtigen.
- Beschuldigte sollten grundsätzlich erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung zur Sache Stellung nehmen.
- Nach Anklageerhebung kann die Verteidigung im Zwischenverfahren Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erheben.
Die Pflicht zur Objektivität der Staatsanwaltschaft
Das deutsche Strafverfahrensrecht enthält einen zentralen Grundsatz: Die Staatsanwaltschaft ist nicht nur Anklagebehörde. Sie ist auch objektive Ermittlungsbehörde.
§ 160 Abs. 2 StPO bestimmt ausdrücklich:
Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
Dieser Grundsatz ist für das Strafverfahren von erheblicher Bedeutung. Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht darauf beschränken, einen Tatverdacht zu bestätigen. Sie muss den Sachverhalt umfassend aufklären und auch solche Umstände verfolgen, die gegen eine Strafbarkeit oder gegen die Täterschaft des Beschuldigten sprechen.
In der Praxis der Strafverteidigung zeigt sich jedoch immer wieder, dass Staatsanwaltschaft und Polizei nicht in jedem Verfahren mit derselben Sorgfalt in beide Richtungen ermitteln. Das bedeutet nicht, dass einseitige Ermittlungen die Regel wären. In vielen Verfahren arbeiten die Ermittlungsbehörden sorgfältig und ausgewogen. Dennoch klären die Behörden immer wieder entlastende Gesichtspunkte mitunter zu spät, nur unvollständig oder gar nicht auf.
Für den Beschuldigten kann das erhebliche Auswirkungen haben. Denn je weiter ein Strafverfahren voranschreitet, desto größer wird regelmäßig der Druck, sich gegen eine bereits verfestigte Aktenlage verteidigen zu müssen.
Was sind Ermittlungsdefizite im Strafverfahren?
Ermittlungsdefizite liegen vor, wenn Behörden naheliegende, rechtlich zulässige und für die Wahrheitsfindung bedeutsame Ermittlungsmaßnahmen nicht oder nur unvollständig durchführen.
Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tatort nicht untersucht wird, Videoaufzeichnungen nicht rechtzeitig gesichert werden, entlastende Chatverläufe nicht ausgewertet werden oder eine Aussage des Anzeigeerstatters ohne kritische Prüfung übernommen wird.
Für die Verteidigung sind solche Defizite von zentraler Bedeutung. Was nicht ermittelt wurde, kann später nicht ohne Weiteres zugunsten des Beschuldigten gewertet werden. Gerade deshalb muss ein Strafverteidiger frühzeitig prüfen, ob die Ermittlungsakte vollständig ist und ob die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht zur Ermittlung auch entlastender Umstände nachgekommen ist.
Typische Ermittlungsdefizite in Strafverfahren
In der Strafverteidigung zeigen sich bestimmte Muster immer wieder. Besonders häufig sind folgende Konstellationen:
1. Unterlassene Tatortuntersuchung oder fehlende Sicherung von Videoaufzeichnungen
Wenn ein Tatvorwurf von den tatsächlichen Gegebenheiten an einem bestimmten Ort abhängt, kann eine Tatortuntersuchung entscheidend sein. Das gilt etwa dann, wenn es darauf ankommt, ob bestimmte Gegenstände vorhanden waren, ob ein bestimmter Ablauf räumlich möglich war oder ob Spuren am Tatort gesichert werden konnten.
In solchen Fällen kann eine Durchsuchung oder eine andere Ermittlungsmaßnahme nach den Vorschriften der Strafprozessordnung naheliegen. Unterbleibt eine solche Maßnahme, bleiben möglicherweise entscheidende Tatsachen ungeklärt.
Besonders problematisch ist dies bei Videoaufzeichnungen, denn viele Überwachungskameras speichern Aufnahmen nur für kurze Zeit. Sichern die Ermittlungsbehörden solche Aufzeichnungen nicht unverzüglich, gehen sie möglicherweise unwiederbringlich verloren. Für den Beschuldigten kann das besonders schwer wiegen, wenn die Aufnahmen geeignet gewesen wären, ihn zu entlasten.
Die Verteidigung sollte daher frühzeitig prüfen, ob es Videoaufzeichnungen, digitale Spuren, Standortdaten, Chatnachrichten, Zeugen oder andere entlastende Beweismittel gibt, die gesichert werden müssen.
2. Unzureichende Würdigung naturwissenschaftlicher Befunde
Auch forensische Befunde werten die Ermittlungsbehörden nicht immer mit der erforderlichen Tiefe aus. Das betrifft insbesondere DNA-Spuren, toxikologische Gutachten, rechtsmedizinische Feststellungen oder sonstige naturwissenschaftliche Befunde.
Ein negativer Befund, also ein Ergebnis, das den Beschuldigten nicht belastet, darf nicht vorschnell als bedeutungslos behandelt werden. Ebenso wenig darf ein belastender Befund ohne genaue Prüfung seiner Aussagekraft überbewertet werden.
Forensische Ergebnisse müssen stets im Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf betrachtet werden. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Befund existiert, sondern was er tatsächlich beweist und was gerade nicht. Hier kann die Verteidigung gehalten sein, ergänzende sachverständige Stellungnahmen einzuholen oder die Einholung eines weiteren Gutachtens anzuregen.
3. Aussage gegen Aussage: Fehlende aussagepsychologische Begutachtung
Besonders sensibel sind Verfahren, in denen die belastende Grundlage im Wesentlichen aus der Aussage einer einzelnen Person besteht. Solche Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen kommen insbesondere in Sexualstrafverfahren, Körperverletzungsverfahren, Bedrohungsverfahren oder innerfamiliären Konflikten vor.
In diesen Fällen reicht es nicht aus, die Aussage des Anzeigeerstatters lediglich wiederzugeben. Das Gericht muss die Glaubhaftigkeit der Aussage besonders sorgfältig prüfen. Dabei muss es unter anderem Aussagekonstanz, Detailreichtum, mögliche Belastungsmotive, Widersprüche, Aussagesteigerungen und die Entstehungsgeschichte der Aussage berücksichtigen.
Zusätzliche Umstände können Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage begründen. Dazu gehören etwa psychische Erkrankungen, Traumatisierungen, erhebliche Widersprüche oder Hinweise auf Fremdeinflüsse. In solchen Fällen kann eine aussagepsychologische Begutachtung erforderlich sein.
Unterbleibt eine sachverständige Begutachtung trotz naheliegender Zweifel, kann dies ein wesentliches Ermittlungsdefizit darstellen. Die Verteidigung sollte dieses Defizit spätestens im Zwischenverfahren deutlich herausarbeiten.
4. Übernahme der Anzeige ohne kritische Prüfung
Ein Ermittlungsverfahren beginnt häufig mit einer Strafanzeige. Diese Anzeige ist jedoch nur der Ausgangspunkt der Ermittlungen, nicht deren Ergebnis.
Mitunter übernehmen die Ermittlungsbehörden die Schilderung der anzeigenden Person nahezu unverändert in die Ermittlungsakte. Problematisch wird dies insbesondere dann, wenn Widersprüche zwischen verschiedenen Vernehmungen, Aussagesteigerungen oder mögliche Informationsquellen nicht aufgeklärt werden.
Die Staatsanwaltschaft muss auch prüfen, wie eine belastende Aussage entstanden ist. Hat der Anzeigeerstatter mit anderen Personen über den Sachverhalt gesprochen? Gab es Vorinformationen? Haben sich Angaben im Laufe des Verfahrens verändert? Bestehen eigene Interessen, Konflikte oder Motive für eine Belastung?
Solche Fragen können für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage entscheidend sein. Klären die Ermittlungsbehörden diese Fragen nicht, kann die Verteidigung dort gezielt ansetzen.
5. Vorschnelle Aussagen des Beschuldigten
Viele Beschuldigte gehen davon aus, dass sie einen Vorwurf durch eine schnelle Erklärung ausräumen können. Gerade unschuldige Beschuldigte empfinden häufig den Impuls, sofort mit Polizei oder Staatsanwaltschaft zu sprechen.
Das ist verständlich, aber gefährlich.
Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen. Dieses Recht ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein zentrales Verteidigungsrecht. Niemand ist verpflichtet, an seiner eigenen Belastung mitzuwirken. Eine Aussage sollte grundsätzlich erst nach Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte und nach Beratung mit einem Strafverteidiger erfolgen.
Auch gut gemeinte Erklärungen bergen Risiken: Die Polizei kann sie missverstehen, unvollständig protokollieren oder in einen belastenden Zusammenhang stellen. Besonders riskant ist dies, wenn der Beschuldigte die deutsche Sprache nicht sicher beherrscht oder die rechtliche Bedeutung seiner Angaben nicht vollständig einschätzen kann.
Deshalb gilt aus Verteidigersicht: Keine Aussage ohne vorherige anwaltliche Beratung.
6. Dolmetscherprobleme bei Beschuldigtenvernehmungen
Bei ausländischen Beschuldigten oder Beschuldigten, die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, spielt die Qualität der Übersetzung eine entscheidende Rolle. Eine fehlerhafte Übersetzung kann den Inhalt einer Aussage verändern und erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Strafverfahrens haben.
In der Praxis kommt es vor, dass Vernehmungen in einfachem Englisch geführt werden, obwohl weder der Beschuldigte noch die Beamten die Sprache ausreichend sicher beherrschen. Teilweise zieht die Polizei Personen hinzu, die zwar die Sprache sprechen, aber nicht über die erforderliche juristische und sprachliche Präzision verfügen.
Gerade Begriffe des Strafverfahrens müssen exakt übersetzt werden. Begriffe wie Durchsuchungsbeschluss, Beschuldigter, Zeuge, Aussageverweigerungsrecht oder Pflichtverteidiger haben eine rechtliche Bedeutung, die nicht beliebig übertragen werden darf.
Für Beschuldigte in Deutschland, die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, ist eine fachlich und sprachlich korrekte Übersetzung unabdingbar. Wer nicht vollständig versteht, welche Rechte ihm zustehen und welche Bedeutung seine Angaben haben, kann seine Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben.
Die Verteidigung sollte daher prüfen, ob die Belehrung korrekt und verständlich war. Außerdem ist zu klären, ob ein qualifizierter Dolmetscher anwesend war und die Niederschrift die Aussage zutreffend wiedergibt.
Sprachliche und rechtliche Missverständnisse treten besonders häufig in grenzüberschreitenden Strafverfahren auf. In solchen Fällen sollte der Verteidiger nicht nur das deutsche Strafprozessrecht beherrschen, sondern auch die Sprache und den rechtlichen Hintergrund des Mandanten verstehen. Nur so lassen sich Missverständnisse frühzeitig erkennen und korrigieren.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bereich Internationales Strafrecht.
7. Unvollständige Akteneinsicht
Ein weiterer häufiger Problembereich ist die unvollständige Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 147 StPO ist für die Verteidigung von zentraler Bedeutung. Ohne vollständige Kenntnis der Ermittlungsakte kann der Verteidiger nicht beurteilen, worauf der Tatvorwurf gestützt wird und welche entlastenden Umstände fehlen.
Zur Akte gehören nicht nur Vernehmungsprotokolle und Berichte. Relevant können auch Videoaufzeichnungen, Bodycam-Aufnahmen, Chatverläufe, Sprachnachrichten, digitale Sicherungen, Lichtbilder, Gutachten, Spurenakten, Beiakten und sonstige Dateien sein.
Die Staatsanwaltschaft ist als Herrin des Ermittlungsverfahrens dafür verantwortlich, dem Gericht die vollständigen Akten vorzulegen. Auch das Gericht muss prüfen, ob alle für die Entscheidung bedeutsamen Unterlagen vorhanden sind.
Für die Verteidigung bedeutet dies: Sie muss die Ermittlungsakte sorgfältig und vollständig prüfen. Fehlen Unterlagen, sollte die Verteidigung dies rügen und beantragen, dass diese zur Akte genommen werden.
Warum ein Strafverteidiger frühzeitig eingeschaltet werden sollte
Ein Strafverfahren ist für Beschuldigte regelmäßig belastend. Es geht nicht nur um die Frage einer möglichen Strafe. Bereits das Ermittlungsverfahren kann erhebliche Folgen haben: Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Kontosperrungen, berufliche Konsequenzen, ausländerrechtliche Folgen oder der Entzug der Fahrerlaubnis können den Betroffenen stark belasten.
Je früher die Verteidigung eingeschaltet wird, desto besser lassen sich Rechte sichern und Fehler vermeiden. Ein Strafverteidiger kann insbesondere:
- Akteneinsicht beantragen,
- entlastende Beweismittel sichern,
- eigene Ermittlungsansätze entwickeln,
- weitere Ermittlungen anregen,
- eine schriftliche Verteidigungserklärung vorbereiten,
- Fehler bei Vernehmungen prüfen,
- auf die Einstellung des Verfahrens hinwirken,
- im Zwischenverfahren Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erheben.
In vielen Fällen ist eine schriftliche Stellungnahme nach Akteneinsicht sinnvoller als eine spontane Aussage gegenüber der Polizei. So kann die Verteidigung gezielt auf den Akteninhalt reagieren und vermeiden, dass unbedachte Angaben später gegen den Beschuldigten verwendet werden.
Das Zwischenverfahren: Die unterschätzte Chance der Verteidigung
Nach Anklageerhebung beginnt nicht sofort die Hauptverhandlung. Zunächst prüft das Gericht im Zwischenverfahren nach §§ 199 ff. StPO, ob das Hauptverfahren eröffnet wird.
Nach § 203 StPO eröffnet es das Hauptverfahren nur, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Das bedeutet: Nach vorläufiger Bewertung muss eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich sein. Fehlt es daran, muss das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 Abs. 1 StPO ablehnen.
Das Zwischenverfahren ist damit ein wichtiger Filter. Es soll verhindern, dass Beschuldigte einer öffentlichen Hauptverhandlung ausgesetzt werden, wenn der Tatverdacht nicht ausreicht. In der Praxis wird die Eröffnung des Hauptverfahrens zwar häufig beschlossen. Dennoch kann das Zwischenverfahren für die Verteidigung sehr wichtig sein.
Nach Zustellung der Anklageschrift erhält der Angeschuldigte im Zwischenverfahren gemäß § 201 StPO Gelegenheit, Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens zu erheben. Die Verteidigung kann in einer solchen Einwendungsschrift insbesondere darlegen, welche Ermittlungen die Behörden unterlassen und welche Beweismittel sie nicht oder nur unvollständig ausgewertet haben. Daraus kann sich ergeben, dass der für die Eröffnung erforderliche hinreichende Tatverdacht nicht besteht.
Gerade bei erheblichen Ermittlungsdefiziten ist eine sorgfältig begründete Einwendungsschrift daher ein wichtiges Verteidigungsinstrument. Sie ermöglicht es, das Gericht noch vor einer öffentlichen Hauptverhandlung auf Lücken und Widersprüche der bisherigen Ermittlungen hinzuweisen. Das Gericht kann daraufhin die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder nach § 202 StPO ergänzende Beweiserhebungen anordnen.
Handlungsempfehlungen für Beschuldigte
Wer mit einem Strafvorwurf konfrontiert wird, sollte die Situation ernst nehmen und strategisch vorgehen. Aus Verteidigersicht sind insbesondere folgende Grundsätze wichtig:
1. Keine Aussage ohne Verteidiger
Das Schweigerecht ist eines der wichtigsten Rechte des Beschuldigten. Eine Aussage sollte grundsätzlich erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung erfolgen.
2. Frühzeitig Akteneinsicht beantragen lassen
Nur die Ermittlungsakte zeigt, welche Beweise tatsächlich vorliegen und welche Ermittlungen möglicherweise fehlen. Akteneinsicht erhält in der Regel der Verteidiger.
3. Entlastende Beweise sichern
Videoaufzeichnungen, Chatverläufe, Zeugen, Standortdaten oder sonstige Beweismittel können verloren gehen. Deshalb muss früh geprüft werden, was gesichert werden sollte.
4. Ermittlungsdefizite konkret benennen
Allgemeine Kritik reicht nicht aus. Die Verteidigung muss präzise darlegen, welche Ermittlungen unterblieben sind und warum diese für die Entscheidung relevant sind.
5. Das Zwischenverfahren aktiv nutzen
Nach Anklageerhebung kann die Verteidigung Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erheben. Gerade bei unvollständigen Ermittlungen kann dies ein entscheidender Verfahrensabschnitt sein.
Fazit: Ermittlungsdefizite können über Schuld oder Unschuld entscheiden
§ 160 Abs. 2 StPO ist eine zentrale Vorschrift des deutschen Strafverfahrensrechts. Die Pflicht der Staatsanwaltschaft, auch entlastende Umstände zu ermitteln, ist keine bloße Empfehlung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung.
Unterlassen Staatsanwaltschaft oder Polizei naheliegende Ermittlungsmaßnahmen, kann dies für den Beschuldigten erhebliche Folgen haben. Gerade die Dinge, die nicht ermittelt wurden, können später über Schuld oder Unschuld entscheiden.
Deshalb sollte ein Beschuldigter frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Strafverteidiger kann die Ermittlungsakte prüfen, Defizite sichtbar machen, entlastende Beweismittel sichern und die Verteidigung strategisch ausrichten.
Weitere Informationen zur Verteidigung in Strafverfahren finden Sie im Bereich Strafverteidigung. Wirtschaftlich komplexe Ermittlungen sind immer wieder auch im Wirtschaftsstrafrecht relevant. Hier ist es besonders wichtig, sorgfältig behauptete Schäden zivilrechtlich zu prüfen.
FAQ: Ermittlungsdefizite im Strafverfahren
1. Muss die Staatsanwaltschaft entlastende Beweise von sich aus sichern?
Ja. Nach § 160 Abs. 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft auch entlastende Umstände ermitteln. Droht ein Beweismittel verloren zu gehen, muss sie grundsätzlich auch für dessen rechtzeitige Sicherung sorgen. Die Verteidigung sollte gleichwohl konkrete entlastende Beweise möglichst früh benennen.
2. Was sollte ich tun, wenn Videoaufnahmen oder Chats mich entlasten können?
Informieren Sie möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger darüber, wo sich die Aufnahmen oder Nachrichten befinden und wie lange sie verfügbar bleiben. Videoaufnahmen werden häufig nach kurzer Zeit überschrieben. Auch digitale Nachrichten sollten so gesichert werden, dass ihre Herkunft und Vollständigkeit später nachvollziehbar bleiben.
3. Sollte ich bei der Polizei aussagen, obwohl ich unschuldig bin?
Auch ein unschuldiger Beschuldigter sollte nicht vorschnell zur Sache aussagen. Zunächst sollte ein Verteidiger die Ermittlungsakte prüfen. Danach lässt sich entscheiden, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist und ob sie schriftlich oder im Rahmen einer Vernehmung erfolgen sollte.
4. Wie lässt sich feststellen, ob die Akteneinsicht vollständig ist?
Der Verteidiger prüft unter anderem, ob in Berichten oder Vermerken auf Anlagen, Videos, Bodycam-Aufnahmen, Chatverläufe, Gutachten, Spurenakten oder andere Dateien verwiesen wird, die in der übersandten Akte fehlen. Bestehen Lücken, kann er deren Beiziehung oder Übermittlung verlangen.
5. Was kann die Verteidigung im Zwischenverfahren gegen Ermittlungsdefizite tun?
Nach Zustellung der Anklageschrift kann die Verteidigung gemäß § 201 StPO Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erheben. Sie kann konkrete Ermittlungslücken benennen und darlegen, weshalb kein hinreichender Tatverdacht besteht. Das Gericht kann ergänzende Beweiserhebungen anordnen oder die Eröffnung ablehnen.
6. Wann muss bei einer Vernehmung ein Dolmetscher hinzugezogen werden?
Ein Dolmetscher ist erforderlich, wenn der Beschuldigte der Vernehmung nicht zuverlässig in deutscher Sprache folgen oder sich nicht hinreichend verständlich äußern kann. Entscheidend ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern ob der Beschuldigte die Belehrung, die Fragen und die Tragweite seiner Angaben sicher versteht.
7. Wann sollte ich einen Strafverteidiger hinzuziehen?
Ein Strafverteidiger sollte möglichst früh eingeschaltet werden, idealerweise sobald der Beschuldigte von dem Ermittlungsverfahren erfährt oder eine polizeiliche Ladung erhält. Vor einer Aussage sollte zunächst Akteneinsicht genommen und geprüft werden, welche Verteidigungsstrategie im konkreten Fall sinnvoll ist.
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Stand: 22.06.2026. Rechtliche Rahmenbedingungen, Behördenpraxis und Rechtsprechung können sich ändern.
Autor: Salvatore Barba, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Avvocato stabilito (Mailand)