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Strafbefehl in Bayern – Wann ist eine Einstellung nach § 153a StPO möglich?

Ein Strafbefehl wird ohne vorherige Hauptverhandlung auf Grundlage der Ermittlungsakte erlassen. Wer einen Strafbefehl erhält, sollte deshalb nicht nur auf die festgesetzte Geldstrafe schauen. Ebenso wichtig sind die Beweislage, mögliche weitere Rechtsfolgen und die persönlichen, beruflichen oder aufenthaltsrechtlichen Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung.

Gegen einen Strafbefehl kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ob ein Einspruch sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist, welcher Tatvorwurf erhoben wird, worauf er gestützt wird und welche rechtlichen und persönlichen Ziele im konkreten Verfahren verfolgt werden können.

Nach einem zulässigen Einspruch bestimmt das Gericht grundsätzlich einen Termin zur Hauptverhandlung. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Verfahren zwingend mit einer vollständigen Hauptverhandlung und einem Urteil enden muss. Abhängig von der Aktenlage können beispielsweise eine Beschränkung des Einspruchs, eine andere Form der Verfahrensbeendigung oder eine Einstellung in Betracht kommen.

Gleichzeitig muss das Risiko des Einspruchs berücksichtigt werden: Das Gericht ist bei seiner späteren Entscheidung grundsätzlich nicht an die im Strafbefehl festgesetzten Rechtsfolgen gebunden. Das Ergebnis kann daher günstiger, unverändert oder ungünstiger ausfallen.

Auch nach Erlass eines Strafbefehls kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Auflagen geprüft werden. Dafür muss regelmäßig zunächst rechtzeitig Einspruch eingelegt werden, damit der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird.

Anschließend kann anhand des vollständigen Strafbefehls und der Verfahrensakte beurteilt werden, ob eine Einstellung rechtlich in Betracht kommt und als Verteidigungsstrategie sinnvoll erscheint. Einen Anspruch auf eine Einstellung gibt es nicht. Nach Erlass des Strafbefehls setzt sie insbesondere die Zustimmung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der betroffenen Person voraus.


Das Wichtigste auf einen Blick

  • Gegen einen Strafbefehl kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch eingelegt werden.
  • Ohne rechtzeitigen Einspruch steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.
  • Nach einem Einspruch ist das Gericht nicht an die im Strafbefehl festgesetzten Rechtsfolgen gebunden. Das Ergebnis kann daher auch ungünstiger ausfallen.
  • Nach dem Einspruch kann geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 153a StPO als Verteidigungsziel in Betracht kommt.
  • Werden die festgesetzten Auflagen vollständig und fristgerecht erfüllt, endet das Verfahren ohne strafrechtliche Verurteilung.

Was jetzt zuerst geprüft werden sollte

Entscheidend sind insbesondere:

  • der genaue Tag der Zustellung,
  • der vollständige Inhalt des Strafbefehls,
  • der Tatvorwurf und die festgesetzten Rechtsfolgen,
  • die zugrunde liegende Beweis- und Aktenlage,
  • mögliche berufliche, aufenthaltsrechtliche oder sonstige persönliche Folgen,
  • das realistische Ziel eines Einspruchs.

Eine vorschnelle Erklärung zum Tatvorwurf ist für die Einhaltung der Einspruchsfrist nicht erforderlich. Zunächst sollten die Frist gesichert und die vorhandenen Unterlagen strukturiert geprüft werden.

Strafbefehl prüfen lassen

Für eine erste Einordnung sind insbesondere der vollständige Strafbefehl und der Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung erforderlich. Bereiten Sie diese Unterlagen vor und fragen Sie eine Ersteinschätzung an.

Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung, die zunächst ohne mündliche Hauptverhandlung erlassen wird. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Amtsgericht, wegen eines bestimmten Tatvorwurfs konkrete Rechtsfolgen festzusetzen. Das Gericht prüft den Antrag auf Grundlage der Ermittlungsakte. Die beschuldigte Person wird vor Erlass des Strafbefehls nicht noch einmal zwingend persönlich angehört.

Durch einen Strafbefehl können insbesondere eine Geldstrafe, ein Fahrverbot, eine Einziehung oder weitere gesetzlich vorgesehene Rechtsfolgen festgesetzt werden. Unter besonderen Voraussetzungen kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Wird innerhalb der gesetzlichen Frist kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht grundsätzlich einem rechtskräftigen Urteil gleich. Erst durch einen rechtzeitigen Einspruch wird die Sache erneut gerichtlich geprüft und grundsätzlich in Richtung einer Hauptverhandlung weitergeführt.

Welche Frist gilt für den Einspruch?

Gegen den Strafbefehl kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der wirksamen Zustellung des Strafbefehls an die betroffene Person – nicht bereits mit dem Datum, das auf dem Strafbefehl steht.

Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist bei dem Amtsgericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat. Er kann schriftlich eingereicht werden. Alternativ kann die betroffene Person persönlich zur Geschäftsstelle des Gerichts gehen und dort erklären, dass sie Einspruch einlegen möchte. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Gerichts nimmt diese Erklärung auf und hält sie in einem Protokoll fest. Eine einfache telefonische Mitteilung genügt nicht. Entscheidend ist, dass der Einspruch formgerecht und rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht.

Für die Berechnung der Frist sollten deshalb der Strafbefehl, der Briefumschlag und ein vorhandener Zustellungsnachweis aufbewahrt werden. Bei Unklarheiten über den Zustellungstag sollte die Frist vorsorglich nach dem frühestmöglichen Zustellungsdatum berechnet werden.

Der Einspruch kann sich gegen den gesamten Strafbefehl richten oder auf einzelne Punkte beschränkt werden, beispielsweise auf bestimmte Rechtsfolgen. Welche Variante sinnvoll ist, sollte anhand des Strafbefehls und möglichst auch der Ermittlungsakte geprüft werden.

Kann ein Einspruch auch zu einer höheren Strafe führen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Nach einem zulässigen Einspruch ist das Gericht bei seiner späteren Entscheidung nicht an die im Strafbefehl festgesetzte Strafe oder die dort angeordneten Rechtsfolgen gebunden. Das Ergebnis kann daher günstiger, gleichbleibend oder ungünstiger ausfallen.

Eine höhere Strafe ist somit ein mögliches Prozessrisiko infolge des Einspruchs. Entscheidend sind unter anderem der Umfang des Einspruchs, der Inhalt der Ermittlungsakte, die Beweislage und der weitere Verlauf des Verfahrens.

Vor einer Entscheidung über den Einspruch sollte deshalb geprüft werden, welche Chancen und Risiken sich aus dem Strafbefehl und der Ermittlungsakte ergeben. In bestimmten Fällen kann der Einspruch außerdem auf einzelne Rechtsfolgen beschränkt werden.

Kann das Verfahren nach dem Einspruch gemäß § 153a StPO eingestellt werden?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Ob eine Einstellung nach § 153a StPO bereits vor Erlass des Strafbefehls erwogen oder geprüft wurde, lässt sich allein aus dem Strafbefehl regelmäßig nicht erkennen.

Nach einem rechtzeitigen Einspruch kann diese Möglichkeit erneut oder erstmals vertieft geprüft werden. Durch die Auswertung der Ermittlungsakte, eine rechtliche Stellungnahme oder ergänzende Unterlagen können Gesichtspunkte deutlich werden, die zuvor nicht bekannt waren oder anders gewichtet wurden. Einen Anspruch auf eine Einstellung gibt es allerdings nicht.

§ 153a StPO ermöglicht bei einem Vergehen eine vorläufige Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen. Voraussetzung ist, dass die Auflagen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht.

Nach Erlass des Strafbefehls liegt das Verfahren bereits beim Gericht. Das Gericht kann es vorläufig nach § 153a StPO einstellen, wenn die Staatsanwaltschaft und die betroffene Person zustimmen.

Eine häufige Auflage ist die Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung. Das Gesetz sieht daneben beispielsweise die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, gemeinnützige Leistungen oder die Erfüllung bestimmter Unterhaltspflichten vor.

Werden die festgesetzten Auflagen vollständig und innerhalb der vorgesehenen Frist erfüllt, wird das Verfahren beendet. Die Tat kann dann grundsätzlich nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Werden die Auflagen nicht erfüllt, kann das Strafverfahren fortgesetzt werden.

Welche Gesichtspunkte können für die Prüfung relevant sein?

Ob eine Einstellung sachgerecht und für Staatsanwaltschaft und Gericht zustimmungsfähig erscheint, hängt vom Einzelfall ab. Geprüft werden können insbesondere:

  • Art und Gewicht des Tatvorwurfs,
  • konkrete Tatfolgen und gegebenenfalls entstandener Schaden,
  • Inhalt und Belastbarkeit der Beweismittel,
  • mögliche rechtliche oder tatsächliche Einwendungen,
  • bestehende Vorbelastungen,
  • Schadenswiedergutmachung oder sonstige Ausgleichsbemühungen,
  • persönliche und berufliche Folgen des Verfahrens,
  • Verfahrensdauer und bisheriger Verfahrensverlauf,
  • Eignung und Verhältnismäßigkeit einer möglichen Auflage.

Ob diese Gesichtspunkte eine Einstellung nach § 153a StPO rechtfertigen, wird anhand der Umstände des konkreten Verfahrens bewertet. Auch wenn mehrere günstige Faktoren zusammenkommen, besteht kein Anspruch auf eine Einstellung.

Einstellung nach Einspruch als mögliche Verteidigungsstrategie

Nach einem rechtzeitigen Einspruch kann auf Grundlage der Ermittlungsakte geprüft werden, welches Verfahrensziel sinnvoll und realistisch ist.

Kommt eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht, kann sie gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht angeregt und anhand der relevanten tatsächlichen und persönlichen Umstände begründet werden. Ob die erforderlichen Zustimmungen erteilt werden, hängt vom konkreten Verfahren ab.

Die Einstellung sollte dabei gegen andere Möglichkeiten abgewogen werden, insbesondere eine Beschränkung des Einspruchs oder die weitere streitige Verteidigung.

Falltyp: Einspruch gegen einen Strafbefehl eines deutschen Amtsgerichts bei Wohnsitz im Ausland

Eine typische grenzüberschreitende Konstellation kann folgendermaßen aussehen:

Eine in einem anderen europäischen Staat lebende Person erhält einen Strafbefehl eines deutschen Amtsgerichts. Der Tatvorwurf betrifft einen Sachverhalt, der sich in Deutschland ereignet haben soll. Wegen der Sprache, der räumlichen Entfernung und des unbekannten Verfahrens ist zunächst unklar, welche Folgen der Strafbefehl hat und ob eine Reise nach Deutschland erforderlich wird.

Nach Prüfung des Zeitpunkts der Zustellung lässt die betroffene Person den Strafbefehl zunächst von einem Anwalt für Strafrecht prüfen und rechtlich einordnen. Auf dieser Grundlage entscheidet sie sich, innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch einzulegen. Gleichzeitig beantragt der Strafverteidiger Akteneinsicht in die Verfahrensakte.

Im nächsten Schritt wird die Verfahrensakte ausgewertet. Dabei wird geprüft, welche tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen bestehen, welche Risiken mit einer Hauptverhandlung verbunden wären und welche Form der Verfahrensbeendigung den Interessen der betroffenen Person am ehesten entspricht.

Ergeben sich geeignete Ansatzpunkte, kann sich die betroffene Person dafür entscheiden, eine Einstellung nach § 153a StPO als Verteidigungsziel zu verfolgen. Die Verteidigung kann diese Möglichkeit gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht anregen und die dafür relevanten Gesichtspunkte schriftlich darstellen und begründen.

Stimmt die betroffene Person einer solchen Lösung zu und erteilt auch die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung, kann das Gericht das Verfahren vorläufig gegen eine Auflage nach § 153a StPO einstellen. Nach vollständiger und fristgerechter Erfüllung der Auflage wird das Verfahren endgültig beendet.

Das Beispiel zeigt einen möglichen Verfahrensablauf. Ob ein Einspruch sinnvoll ist und ob eine Einstellung nach § 153a StPO verfolgt werden sollte, muss anhand des konkreten Strafbefehls, der Ermittlungsakte und der persönlichen Ziele geprüft werden.

Was ist bei einem Wohnsitz im Ausland besonders wichtig?

Zustellung und Fristbeginn

Die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt mit der wirksamen Zustellung. Gerade bei Auslandszustellungen sollten der Zustellungsweg und sämtliche Datumsangaben sorgfältig dokumentiert werden. Es können sich weitere Fragen zur Zustellung eines deutschen Strafbefehls im Ausland ergeben.

Kommunikation mit Gericht und Staatsanwaltschaft

Aktenzeichen, ladungsfähige Anschrift und verlässliche Erreichbarkeit müssen gewährleistet werden. Ein Wohnsitz im Ausland hebt gerichtliche Fristen nicht auf.

Persönliche Anwesenheit

Im Strafbefehlsverfahren kann sich die angeklagte Person in der Hauptverhandlung grundsätzlich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Ob dies im konkreten Verfahren ausreicht oder das Gericht persönliches Erscheinen verlangt, muss anhand der Ladung und der Verfahrenssituation geprüft werden.

Ein unentschuldigtes Ausbleiben ohne ordnungsgemäße Vertretung kann zur Verwerfung des Einspruchs führen.

Zahlung einer Auflage aus dem Ausland

Bei einer Geldauflage sollten insbesondere der Zahlungsempfänger, die Bankverbindung, der Verwendungszweck und die Zahlungsfrist sorgfältig beachtet werden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass der vollständige Betrag rechtzeitig eingeht und ein gegebenenfalls verlangter Zahlungsnachweis fristgerecht an die zuständige Stelle übermittelt wird.

Eine bloße Überweisung am letzten Tag genügt möglicherweise nicht, wenn nach der gerichtlichen Anordnung der rechtzeitige Eingang des vollständigen Betrags maßgeblich ist.

Welche Folgen hat eine Einstellung nach § 153a StPO?

Die Einstellung endet ohne strafrechtliche Verurteilung. Sie ist allerdings auch kein Freispruch und enthält keine gerichtliche Feststellung, dass der Tatvorwurf unbegründet war.

Da § 4 BZRG rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen erfasst, wird eine Einstellung nach § 153a StPO nicht als Verurteilung in das Bundeszentralregister eingetragen und erscheint damit nicht als Verurteilung im Führungszeugnis.

Bestimmte Verfahrensdaten können jedoch vorübergehend im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeichert bleiben. Nach Angaben der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit werden Daten nach einer endgültigen Verfahrenseinstellung grundsätzlich zwei Jahre nach Verfahrenserledigung gelöscht; bei weiteren Eintragungen können sie länger gespeichert bleiben. Das Register ist nicht mit einem privaten Führungszeugnis gleichzusetzen.

Ob der zugrunde liegende Sachverhalt unabhängig davon Auswirkungen etwa auf Fahrerlaubnis, Berufsausübung oder Aufenthaltsstatus haben kann, muss gesondert geprüft werden. Die Einstellung nach § 153a StPO beantwortet solche spezialgesetzlichen Fragen nicht automatisch.

Vorteile und Abwägungspunkte

Mögliche Vorteile

  • keine strafrechtliche Verurteilung,
  • keine gerichtliche Schuldfeststellung,
  • grundsätzlich kein Eintrag als Verurteilung im Führungszeugnis,
  • mögliche Beendigung ohne vollständige Hauptverhandlung,
  • besser kalkulierbarer Verfahrensabschluss.

Mögliche Nachteile und Grenzen

  • Auflagen können wirtschaftlich oder praktisch belastend sein,
  • die Einstellung ist kein Freispruch,
  • die Beweislage wird nicht zwingend abschließend gerichtlich geklärt,
  • bereits erbrachte Leistungen werden bei einer späteren Fortsetzung des Verfahrens nicht ohne Weiteres rückabgewickelt,
  • mögliche außerstrafrechtliche Folgen (z.B. Entzug der Fahrerlaubnis) müssen separat betrachtet werden.

Ob eine Einstellung einer streitigen Fortführung des Verfahrens vorzuziehen ist, lässt sich nur nach Prüfung der Akten, der Verteidigungsmöglichkeiten und der persönlichen Zielsetzung beurteilen.

Welche Unterlagen werden für eine erste Prüfung benötigt?

Für eine strukturierte Vorprüfung sollten möglichst bereitliegen:

  • der vollständige Strafbefehl,
  • der Zustellungsumschlag oder Zustellungsnachweis,
  • sämtliche Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht,
  • vorhandene Anhörungsbögen oder Vorladungen,
  • Angaben zu bereits abgegebenen Erklärungen,
  • relevante Verträge, Belege, Nachrichten oder sonstige Unterlagen,
  • Hinweise auf berufliche oder ausländerrechtliche Auswirkungen,
  • bei Auslandsbezug: aktuelle Anschrift und sichere Kontaktdaten.

Häufige Fragen

Muss der Einspruch gegen den Strafbefehl begründet werden?

Für die fristwahrende Einlegung des Einspruchs ist grundsätzlich keine ausführliche Begründung erforderlich. Ob und wann eine Stellungnahme zum Tatvorwurf abgegeben werden sollte, hängt von der Verteidigungsstrategie und regelmäßig auch vom Inhalt der Ermittlungsakte ab.

Kann der Einspruch auf bestimmte Punkte beschränkt werden?

Ja. Der Einspruch kann beispielsweise nur gegen bestimmte Rechtsfolgen des Strafbefehls gerichtet werden. Ob eine solche Beschränkung sinnvoll ist, sollte anhand des konkreten Strafbefehls und der möglichen Folgen geprüft werden.

Muss ich den Tatvorwurf gestehen, damit das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt werden kann?

Nein. Ein Geständnis ist keine gesetzliche Voraussetzung für eine Einstellung nach § 153a StPO. Die Zustimmung zu einer solchen Einstellung ist kein Geständnis und führt weder zu einem Urteil noch zu einer gerichtlichen Schuldfeststellung. Die Einstellung ist allerdings auch kein Freispruch.

Was passiert, wenn die Geldauflage nicht vollständig gezahlt wird?

Wird die Geldauflage nicht vollständig oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, kann das Strafverfahren fortgesetzt werden. Deshalb sollten der festgesetzte Betrag, die Zahlungsfrist, der Verwendungszweck und der rechtzeitige Eingang des vollständigen Betrags sorgfältig beachtet werden.

Strafbefehl erhalten – wie geht es jetzt weiter?

Ob ein Einspruch sinnvoll ist und ob eine Einstellung nach § 153a StPO als Verteidigungsstrategie in Betracht kommt, hängt vom konkreten Tatvorwurf, der Ermittlungsakte und den persönlichen Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung ab.

Für eine erste Prüfung werden insbesondere der vollständige Strafbefehl und der Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung benötigt.

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Die Inhalte dieses Beitrags dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Stand: 22.06.2026. Rechtliche Rahmenbedingungen, Behördenpraxis und Rechtsprechung können sich ändern.

Autor: Salvatore Barba, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Avvocato stabilito (Mailand)

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