Rechtsanwalts-Kanzlei für Steuerstrafrecht in München

Rechtsanwalt Salvatore Barba übernimmt Ihre Strafverteidigung / ist Ihr Strafverteidiger im Steuerstrafverfahren / in Steuerstrafsachen

Rechtsanwalts-Kanzlei für Steuerstrafrecht in München | Rechtsanwalt Salvatore Barba von gleichnamiger Rechtsanwalts-Kanzlei ist ein erfahrener Anwalt in Sachen der Strafverteidigung von Steuerstrafdelikten. Unsere Kanzlei in München steht Ihnen gerne für eine Erstauskunft zur Verfügung. Wir betreiben auch eine Auslandskanzlei in Mailand, weil Steuerstrafrecht bzw. Steuerstrafverfahren inzwischen auch grenzüberschreitend zur Behandlung kommen. Herr Salvatore Barba kennt sich als Anwalt italienischer Herkunft bestens mit deutsch-italienischen Rechtsbeziehungen aus. Wir behandeln auch allgemein Verfahren auf europäischer und internationaler Ebene. Wir sprechen deutsch, italienisch und englisch. Mandate nehmen wir gerne aus ganz Deutschland sowie Italien entgegen.

Barba & Partner Rechtsanwälte – unabhängig, verschwiegen, kompetent, loyal, empathisch!

Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Steuerstrafrecht in München und Mailand

Anwaltskanzlei Steuerstrafrecht in München
Anwaltskanzlei für Steuerstrafrecht in Muenchen - bundesweit tätig
Internationale Anwaltskanzlei für Steuerstrafrecht in München und Mailand
Internationale Anwaltskanzlei für Steuerstrafrecht in Muenchen und Mailand

Das Steuerstrafrecht in Deutschland

Das deutsche Steuerstrafrecht wird hauptsächlich in den §§ 369 ff. Abgabenordnung (AO) geregelt. Der Grundtatbestand ist dabei § 370 AO, der die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung regelt. Steuern hinterzieht, wer Steuern verkürzt. Man spricht von einer sog. Steuerverkürzung, die der durch den Steuerpflichtigen erzielte Erfolg ist. Verkürzt sind Steuern, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Das bedeutet aber auch, dass selbst die Nichtabgabe oder die Angabe von falschen Besteuerungsgrundlagen keine Steuerstraftat ist, sofern es nicht zu einem Steuerschaden kommt. Neben der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zählen der Bannbruch (§ 372 AO), der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO), die Steuerhehlerei (§ 374 AO) und die Wertzeichenfälschung (§ 148, § 149 Strafgesetzbuch – StGB) zu den Steuerstraftaten. Darüber hinaus finden sich steuerstrafrechtliche Normen bei Schädigung des Umsatzsteueraufkommens auch im Umsatzsteuergesetz (UStG), wie in § 26 b UStG und § 26 c UStG.

Gesetzessystematik des deutschen Steuerstrafrechts

Das Gesetz unterscheidet zwischen Straftaten, die in §§ 369 ff. AO geregelt werden, und Ordnungswidrigkeiten, die in §§ 377 ff. AO geregelt werden. Typisch für das deutsche Steuerstrafrecht ist, dass die §§ 369 ff. AO, und hier insbesondere § 370 AO, bei der Feststellung einer Steuerstraftat auf das materielle Steuerrecht zurückgreifen. Ausgangspunkt einer jeden Steuerhinterziehung ist also die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung oder das pflichtwidrige Unterlassen einer solchen. Was erheblich und was pflichtwidrig ist, ergibt sich aus den einzelnen Vorschriften des besonderen Steuerrechts wie etwa dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Umsatzsteuergesetz (UStG).

Die strafbefreiende Selbstanzeige im deutschen Steuerstrafrecht

Einer der wichtigsten Tatbestände des Steuerstrafrechts ist § 371 AO, der die strafbefreiende Selbstanzeige regelt. Auch wenn das deutsche Recht ähnliche Regelungen beim Subventionsbetrug, bei der Geldwäsche und bei der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen kennt, ist doch der Tatbestand der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht etwas Besonderes. Danach wird ein Steuerpflichtiger nicht bestraft, wenn er wirksam eine sog. Selbstanzeige erstattet. Hintergrund der Regelung ist das Ziel des Staates sich Steuereinnahmen zu erschließen. Die Selbstanzeige ist der höchste Ausdruck der Reue im deutschen Strafrecht. Allerdings ist in der Praxis Vorsicht geboten. Strafbefreiung kann nur eintreten, sofern die Selbstanzeige wirksam, das heißt insbesondere vollständig, erfolgt. Ist die Strafanzeige nicht wirksam eingereicht worden, so wirkt sie nur strafmildernd. Bei strafbefreienden Selbstanzeigen sind immer die verkürzten Steuern, Strafzuschläge sowie Hinterziehungszinsen zu nachzuzahlen.

Der Fall Uli Hoeneß

Ein Beispiel einer unwirksamen Selbstanzeige von trauriger Berühmtheit ist der Fall des ehem. Präsidenten des FC Bayern München, Uli Hoeneß, der am Ende für die durch ihn begangene Steuerhinterziehung eine Haftstrafe in der JVA Landsberg am Lech verbüßen musste.

Chronologie zum Fall: Steuerhinterziehung von Uli Hoeneß – FC Bayern München | Selbstanzeige Uli Hoeneß – FC Bayern München | Uli Hoeneß

Die Sanktionierung im deutschen Steuerstrafrecht

Steuerstraftaten werden im Regelfall mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet. Steuerordnungswidrigkeiten können gem. § 377 AO mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu den Sanktionen im dt. Steuerstrafrecht

Die Drei-Stufen-Theorie des Bundesgerichtshofes

Der BGH hatte bereits im Jahr 2008 (BGH Urteil vom 2.12.2008, 1 StR 416/08) die Strafzumessungsvorgaben zum Nachteil von Beschuldigten neu definiert, indem bei einer Steuerhinterziehung zunächst auf der Grundlage der Höhe der hinterzogenen Steuern die angemessene Strafe ermittelt wurde. Der BGH hat in seiner damaligen Rechtsprechung die sog. Drei-Stufen-Theorie entwickelt.

Die erste Stufe

Danach ist die strafbare Steuerverkürzung auf der ersten Stufe noch mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, wenn die hinterzogenen Steuern pro Tat den Betrag von 100.000, – Euro nicht überschreiten. In den Fällen eines sog. Umsatzsteuerkarussells reduziert der BGH (BGH Urteil vom 15.12.2011, 1 StR 579/11) die Grenze auf den Betrag von 50.000, – Euro pro Tat.

Die zweite Stufe

Übersteigt die verkürzte Steuer hingegen die Grenze der ersten Stufe, so wird für die Steuerhinterziehung eine Haftstrafe verhängt. Diese kann auf der zweiten Stufe zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern die hinterzogene Steuer den Betrag von 1 Mio. Euro nicht übersteigt.

Die dritte Stufe

Übersteigt die hinterzogene Steuer den Betrag von 1 Mio. Euro ist eine Bewährungsstrafe nur noch bei Vorliegen ganz gewichtiger Milderungsgründe möglich.

Die Verschärfung der Drei-Stufen-Theorie durch den BGH

Diese Rechtsprechung wurde dann im Jahr 2015 nochmals verschärft (BGH Urteil vom 27.10.2015, 1 StR 373/15) und an die Strafandrohung anderer Vermögensdelikte wie Betrug oder Untreue angepasst. Danach kann bei einer Steuerhinterziehung die Strafe pro verkürzter 500 Euro Steuer vier bis fünf Tagessätze betragen. Auch wenn bei der Ermittlung der Gesamtstrafe die unterschiedlichsten Milderungsgründe zu berücksichtigen sind, so fällt doch immer wieder auf, dass das Strafmaß von OFD zu OFD, bzw. von OLG- zu OLG-Bezirk teilweise – trotz Vergleichbarkeit der Fälle – erheblich voneinander abweicht.

Die Auswirkungen der BGH-Rechtsprechung in der Praxis

Die vom BGH entwickelte Rechtsprechung ist allerdings nicht starr anzuwenden. Vielmehr ist es die Aufgabe des Strafverteidigers von diesen Ausgangspunkten ausgehend, im Zuge der allgemeinen Strafzumessungsregeln den Beschuldigten zu einer optimalen Strafe zu führen, sofern mit einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung nicht zu rechnen ist. Hat der Beschuldigte jedoch eine Verurteilung zu erwarten, so ist in der Praxis damit zu rechnen, dass Staatsanwaltschaften, Strafgerichte sowie Finanzbehörden sich strikt an die vom BGH aufgestellten Grundsätze halten. Die Gerichte werden bei der Urteilsfindung im Rahmen der Strafzumessung Kriterien wie z. B. Geständnis, Verfahrensdauer oder Nachzahlung der verkürzten Steuer berücksichtigen. Die Gerichte haben zudem den durch die Straftat verursachten Steuerschaden in Relation zum Gesamtsteueraufkommen zu setzen.

Strafrechtliche Nebenfolgen im Steuerstrafrecht

Nicht zu unterschätzen sind die strafrechtlichen Nebenfolgen eines Steuerstrafverfahrens. Nicht selten verlieren Beschuldigte bei einer Verurteilung z.B. ihre Approbation, die Gewerbeerlaubnis oder eine Konzession.

Das Erfordernis eines Strafverteidigers trotz Vertretung durch einen Steuerberater

In der Regel lässt man sich im Steuerrecht durch einen Steuerberater beraten. Eine Vertretung im Strafrecht überlässt man einem Strafverteidiger, der oft auch Fachanwalt für Strafrecht ist. Ist man allerdings dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt, so kann es im Einzelfall sinnvoll sein, eine zweite Meinung durch einen weiteren Steuerberater einzuholen. Ein Experte für Steuerstrafrecht kann sie hierzu beraten.

Typische Fälle der Verfahrenseinleitung

Typischerweise gibt es drei Fälle, die in einem Steuerstrafverfahren enden. Dabei handelt es sich um die Fälle des Datenabgleichs („Steuer-CD“ aus der Schweiz, Offshore-Firma – Panama Papers oder Paradise Papers, Datenabgleich bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen), die Verfahrenseinleitung nach einer Betriebsprüfung sowie die Fälle, in denen Dritte der Finanzverwaltung Hinweise zukommen lassen. Das ist oft der verlassene Ehegatte, der gekündigte Arbeitnehmer oder ein Geschäftspartner (sog. Whistleblower). Bei sog. Umsatzsteuerkarussell-Fällen funktioniert der europäische Datenabgleich der Behörden immer besser, so dass die Finanzämter auch auf der Grundlage erlangter Informationen immer mehr Ermittlungsverfahren einleiten. Daneben ist es oft für die Steuerpflichtigen kaum mehr überschaubar, wann ihre Steueroptimierung die Grenze zwischen legaler Steuergestaltung und strafbarer Steuerverkürzung überschreitet. Diese ist nicht nur in vielen Fällen fließend, sie wird auch immer wieder von Politik und Rechtsprechung überprüft und gegebenenfalls verschoben.

Frühzeitige Vertretung durch Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht bei Betriebsprüfungen

Ordnet das Finanzamt eine außerordentliche Betriebsprüfung an, so sollte man in Erwägung ziehen, sich bereits frühzeitig an einen Rechtsanwalt, der Spezialist für Steuerstrafrecht ist, zu wenden. Dieser kann zu Beginn nur im Hintergrund agieren und nur dann in Erscheinung treten, wenn wirklich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. In einer Betriebsprüfung werden oft bereits die Weichen für das spätere Steuerstrafverfahren gestellt. Letztlich liegt ein Schwerpunkt der Strafverteidigung bei Steuerstrafsachen auch in der richtigen Ermittlung des Steuerschadens. Hierfür ist eine Zusammenarbeit mit dem Steuerberater während der Betriebsprüfung sinnvoll. Je geringer der ermittelte Steuerschaden ist, desto geringer wird die spätere Strafe im Rahmen des Strafverfahrens sein.

Beauftragen Sie einen kompetenten Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht

In Bezug auf die Strafverteidigung birgt das Steuerstrafrecht einige Besonderheiten im Vergleich zum allgemeinen Strafrecht. Es ist für den Strafverteidiger unerlässlich, selbst Kenntnisse im Steuerrecht zu besitzen. Gerade im Steuerstrafrecht ist es wichtig von einem Rechtsanwalt verteidigt zu werden, der sich sowohl in der klassischen Strafverteidigung sowie im Steuerrecht auskennt. Das materielle Steuerrecht ist komplex und die Gesetze unterscheiden sich von den anderen Gesetzen in der Formulierung erheblich. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich immer einen Strafverteidiger zu beauftragen, der sowohl im Strafrecht als auch im Steuerrecht eine besondere Expertise und Fachkompetenz aufweisen kann. Im Einzelfall macht es dabei Sinn, in einem Team mit einem Steuerberater zu arbeiten. Die Ermittlungen werden von den hochqualifizierten Finanzbeamten der Steuerfahndung und der sog. BuStra, der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes geführt. Hier ist es erforderlich, sich effektiv mit der richtigen Verteidigungsstrategie von den richtigen Fachleuten vertreten zu lassen.

Rechtsanwalt Salvatore Barba aus München verteidigt Sie in Steuerstrafsachen

Rechtsanwalt Salvatore Barba aus München verteidigt regelmäßig Beschuldigte in Steuerstrafsachen. Rechtsanwalt Salvatore Barba bildet sich ständig im Steuerstrafrecht fort. Er hat mittlerweile über 20 Jahre Erfahrung auf dem Gebiet der Strafverteidigung. Zudem ist er Absolvent des Lehrgangs zur Erlangung des Titels „Fachanwalt für Steuerrecht“. Bereits im Rahmen des Rechtsreferendariats bildete sich Rechtsanwalt Salvatore Barba an der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda (jetzt Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg an der Fulda, HHFR) fort. Während seiner Wahlstation im Rechtsreferendariat arbeitete Rechtsanwalt Salvatore Barba für eine Rechtsanwaltskanzlei in Miami, FL (USA), welche hauptsächlich im sog. „grauen Kapitalmarkt“ tätig war. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich jeder Fall ein Einzelfall ist. Man sollte vermeiden, von einem Fall auf einen anderen zu schließen. Für weitere Informationen nehmen sie hier zu Rechtsanwalt Salvatore Barba Kontakt auf. Der Kanzleisitz ist zwar in München, dennoch vertritt Rechtsanwalt Salvatore Barba aufgrund seiner Expertise überregional und bundesweit Mandanten.

Sind sie dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt? Rechtsanwalt Salvatore Barba verteidigt Beschuldigte in Steuerstrafsachen. Für weitere Informationen nehmen sie hier Kontakt auf.

Rechtsanwälte im Steuerstrafrecht in München
Rechtsanwälte Barba & Partner Ihre Kanzlei im Steuerstrafrecht in München - weitere Standorte: Mailand.