Die Berechnung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Grundsätzlich regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Vergütung des Rechtsanwalts in Deutschland. Danach berechnet man das Honorar für die anwaltliche Tätigkeit überwiegend nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind teilweise sog. Rahmengebühren. Das bedeutet, dass das Gesetz eine Mindest- und eine Höchstgebühr vorsieht. In diesem Rahmen kann der Rechtsanwalt auf der Grundlage verschiedener Faktoren wie z.B. Schwierigkeit oder Umfang der Angelegenheit die Vergütung festlegen. Im RVG findet man eine Gebührentabelle, mit der man die Rechtsanwaltskosten berechnen kann.
Die Erstberatungsgebühr
Bei sog. Erstberatungen beträgt die Höchstgebühr 190,- Euro bei einem mündlichen und 250,- Euro bei einem schriftlichen Rat, sofern der Mandant ein Verbraucher ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine sog. Erstberatung regelmäßig nur eine summarische Prüfung und erste Einschätzung sein kann. Oftmals ist es erforderlich, dass der Rechtsanwalt die Angelegenheit genauer prüft. Dann spricht man aber nicht mehr von einer Erstberatung. Vielmehr handelt es sich dann um eine Beratung, für die Anwalt und Mandant vertraglich eine Vergütung vereinbaren sollten.
Die Vergütungsvereinbarung
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz haben Rechtsanwalt und Mandant die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Eine solche Vergütungsvereinbarung ist sinnvoll, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht im Verhältnis zum Arbeitsaufwand oder zum Wert der Angelegenheit stehen.
Die Vergütung bei außergerichtlichem und gerichtlichem Tätigwerden
Außergerichtlich darf ein Rechtsanwalt auch eine geringere als die gesetzlich vorgesehene Vergütung vereinbaren. In gerichtlichen Verfahren stellen die gesetzlichen Gebühren des RVG Mindestgebühren dar, welche auch nicht durch eine Vergütungsvereinbarung unterschritten werden dürfen. Bei einer Vergütungsvereinbarung sind Mandant und Rechtsanwalt bei der Wahl der Vergütungsart frei. Teilweise kann man Pauschalen, teilweise Stundensätze vereinbaren. Mit ausländischen Unternehmen kann man auch die Anwendbarkeit ausländischen Vergütungsrechts vereinbaren.
Die Vereinbarung eines Stundensatzes als Honorar
Der Stundensatz eines Rechtsanwalts variiert in der Regel zwischen 180,- und 500,- Euro netto. Es gibt aber auch Anwälte, die z.B. einen Stundensatz von 100,- Euro oder auch 1.000, – Euro netto vereinbaren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Stundensatz von 290,- Euro netto durchaus angemessen für einen Rechtsanwalt. Im Einzelfall kann der angemessene Stundensatz hiervon abweichen. Dieser kann z.B. je nach Spezialisierung auch höher liegen. Spezialisierte Anwälte verlangen oft höhere Stundensätze – dafür sind sie „in der Materie“ und müssen die Rechtslage nicht lange recherchieren. Laut einer Studie der Universität Hannover muss ein Anwalt normalerweise 230,00 € pro Stunde in jedem Mandant abrechnen, um nach Abzug aller Kosten ein angemessenes Einkommen zu haben. Die Inflation führt dazu, dass die Tendenz steigend ist.
Die Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherungen sind wichtig
Rechtsschutzversicherungen spielen eine wichtige Rolle, wenn es um die Finanzierung von rechtlichen Auseinandersetzungen geht. Schnell sind mehrere 1.000 Euro Prozesskosten zusammen. Das kommt man schnell in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn eine Deckung durch die Rechtsschutzversicherung nicht vorliegt. Rechtsschutzversicherungen übernehmen nicht nur die Kosten der Rechtsverfolgung. Auch zahlen sie im Falle des Unterliegens die Kosten der obsiegenden Gegenseite. Es kommt häufig vor, dass ein Rechtsanwalt in Fällen, in denen keine Rechtsschutzversicherung vorliegt, von der Rechtsverfolgung aufgrund des hohen Kostenrisikos abrät.
Die Deckungsanfrage und die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung
Der rechtsschutzversicherte Mandant muss zunächst bei seiner Rechtsschutzversicherung eine Deckungsanfrage stellen, um zu prüfen, ob die Kosten der Rechtsverfolgung von der Versicherung übernommen werden. Rechtsschutzversicherte können die Deckung selbst einholen. Dennoch übernehmen Rechtsanwälte oft für ihre Mandanten die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung. Diese Tätigkeit ist grundsätzlich kostenpflichtig, auch wenn es immer wieder Rechtsanwälte gibt, die für diese Tätigkeit ihren Mandanten nichts berechnen. Manchmal gibt es Fälle, in denen die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung umfangreicher ist, als die Korrespondenz mit der Gegenseite. Der Anwalt erläutert gegenüber der Versicherung die Erfolgsaussichten, da die Rechtsschutzversicherung bei mangelnden Erfolgsaussichten auch die Deckung ablehnen könnte. In diesen Fällen muss man dann als Mandant damit rechnen, dass diese Tätigkeit zu vergüten ist. Für Versicherungsnehmer ist in diesem Zusammenhang wichtig zu wissen, dass diese auch als Rechtsschutzversicherte trotzdem Auftraggeber des Anwalts sind und bleiben. Das bedeutet, dass sie immer dem Rechtsanwalt die Vergütung schulden.
Deckungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung
Viele Rechtsschutzversicherungen bieten ein sog. Bausteine-System, bei dem jeder Versicherungsnehmer entscheiden kann, welche Bereiche seines Lebens er absichern will. Daneben gibt es Deckelungen bei den Versicherungssummen, die allerdings in der Regel nicht erreicht werden. Viele Mandanten vereinbaren mit ihrer Versicherung einen Selbstbehalt. Das ist zur Reduzierung der Beitragskosten zu empfehlen. Die Höhe des Selbstbehaltes kann durchaus auch bei 500 Euro liegen.
Typische Bereiche, die von der Rechtsschutzversicherung versichert werden sind
- Streitigkeiten im Arbeitsrecht
- Nachbarschaftsstreitigkeiten
- Mietrechtsstreitigkeiten
- Durchsetzung von Schadensersatzforderungen
- Verfahren vor den Finanzgerichten
- Verkehrsunfälle
- Streitigkeiten mit der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt bei Deckungsschutz
- Kosten für den Rechtsanwalt, soweit sie die gesetzlichen Kosten nicht übersteigen
- Gerichtskosten
- Honorare für gerichtlich bestellte Sachverständige und Zeugen
- Kosten für ein Mediationsverfahren
- Kosten des Gegners in gesetzlicher Höhe, sofern ein Rechtsstreit verloren geht
Sonderrechtsschutz für Selbständige und leitende Angestellte
Rechtsschutzversicherungen bieten auch einen Gewerbe-Rechtsschutz an. Ist für einen Versicherungsnehmer bei der Ausübung seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit die Beauftragung eines Anwalts notwendig, so können die hierdurch entstehenden Kosten abgesichert werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Deckung im Strafrecht, da hier nicht nur die gesetzlichen Gebühren werden. Das ist deshalb wichtig, da Strafverteidiger in Steuerstrafsachen mit ihren Mandanten in der Regel eine Vergütung nach Stunden vereinbaren.
Kein Deckungsschutz für bestimmte Rechtsgebiete
Hinter jeder Versicherung steht eine genaue Kalkulation. Keine Versicherung bietet ein Produkt an, welches in der Summe defizitär ist. Das bedeutet, dass bestimmte Rechtsgebiete grundsätzlich nicht abgesichert sind. Dazu zählen insbesondere
- Streitigkeiten beim Hausbau
- Urheber- und Markenrecht
- Kapitalanlagen
Im Erb- und Familienrecht beschränkt sich die Kostendeckung in der Regel auf eine Erstberatung.
Die Deckungszusage
Die Rechtsschutzversicherung erteilt eine sog. Deckungszusage, wenn ein vereinbarter Versicherungsfall vorliegt und die Rechtsverfolgung auch hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Ob ein Versicherungsfall vorliegt, hängt von der Versicherungspolice ab. In Bezug auf die Anwaltsvergütung übernimmt die Rechtsschutzversicherung die gesetzlichen Gebühren. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer häufig bei einem Stundenhonorar einen Großteil der Anwaltskosten selbst übernehmen muss.
Probleme bei der Kostenerstattung durch die Rechtsschutzversicherung
Es gibt immer wieder mit Rechtsschutzversicherungen trotz Deckungszusage Streitigkeiten bei der Kostenabrechnung. Rechtsschutzversicherungen kürzen oft Rechnungspositionen. Dies führt dazu, dass der Mandant trotz Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einen Teil der Kosten an den Rechtsanwalt zahlen muss. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt Reisekosten abrechnet. Rechtsschutzversicherer weigern sich oft, diese Kosten zu übernehmen, da sie durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vor Ort vermeidbar sind. Diese Rechtsauffassung ist mit wenigen Ausnahmen so nicht haltbar. In Deutschland gilt die freie Anwaltswahl. Für den Rechtsanwalt ist es jedenfalls ohne Bedeutung, was die Versicherung zahlt. Der Auftrag wird immer vom Versicherungsnehmer direkt erteilt. Die Rechtsschutzversicherung erstattet nur die Kosten. Die direkte Zahlung an den Rechtsanwalt dient nur der Verkürzung des Zahlungsweges. Übernimmt also die Versicherung einen Teil der Kosten nicht, so wird der Anwalt die Kosten dem Mandanten in Rechnung stellen, der diese auch zahlen muss.
Der Vertrauensanwalt der Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherer haben mit einigen Rechtsanwälten sog. Rahmenverträge. Diese Rechtsanwälte nennt man dann „Vertrauensanwälte“ der XY-Versicherung. Vertrauensanwalt bedeutet in diesem Fall allerdings nicht zwingend, dass der Rechtsanwalt sich durch z.B. besondere Fachkenntnis auszeichnet und deswegen anderen Rechtsanwälten vorzuziehen ist. Vielmehr vereinbaren die Versicherer mit Rechtsanwälten Sonderkonditionen, die in vielen Fällen unter den angemessenen Gebühren liegen. Dafür erhält der Vertrauensanwalt besonders viele Empfehlungen und Fälle, so dass sich für den ein oder anderen Anwalt lohnt, Vertrauensanwalt zu sein. Unser Tipp in diesem Zusammenhang: Wer einen Fachmann sucht, sollte statt eines Vertrauensanwalts einen Fachanwalt aufsuchen. Jedenfalls mögen Mandanten selbst entscheiden, welche Betreuung sie bevorzugen.
Die Prozesskostenhilfe
Ist ein Mandant bedürftig, so besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Bedürftigkeit bedeutet, dass der Mandant wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsanwalts zu tragen, um seine Rechte zu verfolgen. Dabei muss die Rechtsverfolgung ausreichend Aussicht auf Erfolg haben. Willkürliches Prozessieren zahlt der Staat nicht. Der Staat hat die Möglichkeit, die für einen Prozess vorgestreckten Kosten von der Partei zurückzufordern, sofern sich innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Rechtsstreits die wirtschaftliche Lage der Partei verbessert. Auch darf in Fällen der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vergessen werden, dass man die Kosten der Gegenseite trotz Gewährung von Prozesskostenhilfe zahlen muss, wenn man den Prozess verliert. Prozesskostenhilfe zu erhalten bedeutet also nicht, gratis und auf Kosten des Staates zu prozessieren. Vielmehr finanziert der Staat die eigenen Kosten vor, wobei der Rechtsanwalt ab einem bestimmten Gegenstandswert nur noch ein reduziertes Honorar erhält.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Strafsachen
In Strafverfahren gibt es Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger bestellt. Der Beschuldigte muss dabei nicht bedürftig sein. Vielmehr sieht das Gesetz in § 140 StPO vor, dass einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn ein sog. Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Die Kosten einer Pflichtverteidigung gehören zu den Verfahrenskosten und sind vom Verurteilten später an den Staat zu zahlen. Insofern gilt auch bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers, dass der Staat die Kosten nur vorschießt. Die Gebührensätze eines Pflichtverteidigers sind im Vergleich zu den normalen Gebührensätzen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz reduziert. Beschuldigte, die einen Pflichtverteidiger haben, können dem Anwalt zusätzlich ein Honorar zahlen. Zahlungen des Mandanten sind nicht anzurechnen, sofern das Honorar die Pflichtverteidigervergütung nicht übersteigt. Daneben ist es in Strafsachen, insbesondere bei einem besonderen Umfang, üblich, dass Strafverteidiger und Beschuldigter eine Vergütungsvereinbarung abschließen.
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