


Die Berechnung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Grundsätzlich regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Vergütung des Rechtsanwalts in Deutschland. Danach berechnet man das Honorar für die anwaltliche Tätigkeit überwiegend nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind teilweise sog. Rahmengebühren. Das bedeutet, dass das Gesetz eine Mindest- und eine Höchstgebühr vorsieht. In diesem Rahmen kann der Rechtsanwalt auf der Grundlage verschiedener Faktoren wie z.B. Schwierigkeit oder Umfang der Angelegenheit die Vergütung festlegen.
Die Erstberatungsgebühr
Bei sog. Erstberatungen beträgt die Höchstgebühr 190,- Euro bei einem mündlichen und 250,- Euro bei einem schriftlichen Rat, sofern der Mandant ein Verbraucher ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine sog. Erstberatung regelmäßig nur eine summarische Prüfung und erste Einschätzung sein kann. Oftmals ist es erforderlich, dass der Rechtsanwalt die Angelegenheit genauer prüft. Dann spricht man aber nicht mehr von einer Erstberatung. Vielmehr handelt es sich dann um eine Beratung, für die Anwalt und Mandant vertraglich eine Vergütung vereinbaren sollten.
Die Vergütungsvereinbarung
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz haben Rechtsanwalt und Mandant die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Eine solche Vergütungsvereinbarung macht Sinn, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht im Verhältnis zum Arbeitsaufwand oder zum Wert der Angelegenheit stehen.
Die Vergütung bei außergerichtlichem und gerichtlichem Tätigwerden
Außergerichtlich darf ein Rechtsanwalt auch eine geringere als die gesetzlich vorgesehene Vergütung vereinbaren. In gerichtlichen Verfahren stellen die gesetzlichen Gebühren des RVG Mindestgebühren dar, welche auch nicht durch eine Vergütungsvereinbarung unterschritten werden dürfen. Bei einer Vergütungsvereinbarung sind Mandant und Rechtsanwalt bei der Wahl der Vergütungsart frei. Teilweise kann man Pauschalen, teilweise Stundensätze vereinbaren. Mit ausländischen Unternehmen kann man auch die Anwendbarkeit ausländischen Vergütungsrecht vereinbaren.
Die Vereinbarung eines Stundensatzes als Honorar
Der Stundensatz eines Rechtsanwalts variiert in der Regel zwischen 180,- – 500,- Euro netto. Es gibt aber auch Anwälte, die z.B. einen Stundensatz von 100,- Euro oder auch 1.000, – Euro netto vereinbaren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Stundensatz von 290,- Euro netto durchaus angemessen für einen Rechtsanwalt. Im Einzelfall kann der angemessene Stundensatz hiervon abweichen. Dieser kann z.B. je nach Spezialisierung auch höher liegen. Spezialisierte Anwälte verlangen oft höhere Stundensätze – dafür sind sie „in der Materie“ und müssen die Rechtslage nicht lange recherchieren. Laut einer Studie der Universität Hannover muss ein Anwalt normalerweise 230,00 € pro Stunde in jedem Mandant abrechnen, um nach Abzug aller Kosten ein angemessenes Einkommen zu haben.
Die Prozesskostenhilfe
Ist ein Mandant bedürftig, so besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Bedürftigkeit bedeutet, dass der Mandant wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsanwalts zu tragen, um seine Rechte zu verfolgen. Dabei muss die Rechtsverfolgung ausreichend Aussicht auf Erfolg haben. Willkürliches Prozessieren zahlt der Staat nicht. Der Staat hat die Möglichkeit, die für einen Prozess vorgestreckten Kosten von der Partei zurückzufordern, sofern sich innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Rechtsstreits die wirtschaftliche Lage der Partei verbessert. Auch darf in Fällen der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vergessen werden, dass man die Kosten der Gegenseite trotz Gewährung von Prozesskostenhilfe zahlen muss, wenn man den Prozess verliert. Prozesskostenhilfe zu erhalten bedeutet also nicht, gratis und auf Kosten des Staates zu prozessieren. Vielmehr finanziert der Staat die eigenen Kosten vor, wobei der Rechtsanwalt ab einem bestimmten Gegenstandswert nur noch ein reduziertes Honorar erhält.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Strafsachen
In Strafverfahren gibt es Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger bestellt. Der Beschuldigte muss dabei nicht bedürftig sein. Vielmehr sieht das Gesetz in § 140 StPO vor, dass einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn ein sog. Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Die Kosten einer Pflichtverteidigung gehören zu den Verfahrenskosten und sind vom Verurteilten später an den Staat zu zahlen. Insofern gilt auch bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers, dass der Staat die Kosten nur vorschießt. Die Gebührensätze eines Pflichtverteidigers sind im Vergleich zu den normalen Gebührensätzen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz reduziert. Beschuldigte, die einen Pflichtverteidiger haben, können dem Anwalt zusätzlich ein Honorar zahlen. Zahlungen des Mandanten sind nicht anzurechnen, sofern das Honorar die Pflichtverteidigervergütung nicht übersteigt. Daneben ist es in Strafsachen, insbesondere bei einem besonderen Umfang, üblich, dass Strafverteidiger und Beschuldigter eine Vergütungsvereinbarung abschließen.
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