Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beendet

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum 30.04.2021 beendet

Geschäftsführer und Vorstände riskieren Strafverfahren und persönliche Haftung

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beendet

Die Insolvenzantragspflicht in Deutschland

In Deutschland muss gemäß § 15a InsO beim zuständigen Insolvenzgericht ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, sofern eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Ziel der gesetzlichen Regelung des § 15a InsO ist der Schutz der Gläubiger gegenüber haftungsbeschränkten Unternehmen.

Welche Unternehmen werden von § 15a InsO umfasst?

Die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO betrifft Unternehmensleiter von Unternehmen, die juristische Personen sind, wobei es für Vereine und Stiftungen Sonderregeln gibt.

Was ist eine juristische Person?

Das deutsche Recht unterscheidet juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Juristische Personen des Privatrechts sind z.B. eingetragene Vereine (e.V.), Stiftungen, Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und eingetragene Genossenschaften. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind u.a. Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Gemeinden, Gemeindeverbände, Anstalten oder öffentliche Sparkassen. Charakteristisch ist dabei die Haftungsbeschränkung der Unternehmen aufgrund ihrer Eigenschaft als juristische Person.

Wer ist zur Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet?

Grundsätzlich sind die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler der juristischen Person verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Die Pflicht kann aber auch Mitglieder anderer Organe, wie Aufsichtsratsmitglieder und sogar Gesellschafter treffen.

Wie lange hat man Zeit, einen Insolvenzantrag zu stellen?

Ein Insolvenzantrag ist bei Insolvenzreife, das heißt bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Das bedeutet, dass der Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen ist.

Muss mit Konsequenzen gerechnet werden, wenn ein Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt wird?

Das Gesetz sieht vor, dass ein zur Stellung eines Insolvenzantrages Verpflichteter strafrechtlich verantwortlich ist, wenn er den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt. Es drohen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Handelt der Verpflichtete fahrlässig, so drohen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Sofern der Antrag nicht richtig gestellt wird, ist die Tat nur dann strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Wirkt sich Corona auf die Insolvenzantragspflicht aus?

Die Pandemie ist für die Wirtschaft eine große Belastung. Die Politik hat in diesem Zusammenhang durch verschiedene Maßnahmen die Folgen der Corona-Pandemie abgemildert. Unter anderem wurde die Insolvenzantragspflicht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ausgesetzt. Daneben wurden auch Haftungs- und Anfechtungsrisiken im Zusammenhang mit der Fortführung eines pandemiebedingt insolventen Unternehmens beschränkt.

Für wen gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?

Es ist ein Trugschluss, wenn Geschäftsführer, Vorstände und sonstige Unternehmensleiter glauben, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht grundsätzlich für alle Unternehmen gelten. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr kommt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach der letzten gesetzlichen Änderung nur den Unternehmen zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfolgt also in erster Linie aufgrund der nicht rechtzeitigen Auszahlung der Corona-Hilfen, nicht, um bereits vor der Corona-Pandemie marode Unternehmen künstlich am Leben zu halten. Die Bundesregierung verdeckt durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht letztlich auch die selbst verschuldeten Unzulänglichkeiten bei der Unterstützung der Wirtschaft. Daneben müssen die staatlichen Hilfen geeignet sein, das Unternehmen vor der Insolvenz zu retten.

Wann kommt man in den Genuss des Privilegs der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?

Die Krise des Unternehmens muss pandemiebedingt sein. Daneben muss mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen sein, damit das Unternehmen durch die staatlichen Hilfen eine Überlebenschance hat.

Wie lange gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der letzten gesetzlichen Regelung galt nur bis zum 30.04.2021. Ab 1.05.2021 gilt § 15a InsO mit seinen strengen Regeln uneingeschränkt. Geschäftsleiter haften wieder voll.

Was galt vor der letzten Gesetzesänderung?

Im März 2020 wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie verkündet. Zentrale Regelung war die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020. Bereits damals galt die Aussetzung nur für die Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte. Bei einer Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens war darüber hinaus erforderlich, dass Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestand. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurden später bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, dies aber nur für Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig waren. Dieser erhebliche Unterschied zur ersten Fassung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie war vielen Geschäftsleitern wahrscheinlich bisher nicht bewusst.

Wieso wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht verlängert?

Nachdem die Auszahlung der Hilfen funktionierte, sah die Politik keinen Bedarf an einer Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Die Wiedereinführung der uneingeschränkten Insolvenzantragspflicht stellt im Wirtschaftsleben letztlich auch ein Stück weit die Rückkehr zur Normalität dar.

Gibt es nach Auslaufen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Alternativen zur Insolvenz?

Der Bundestag hat neue Sanierungsregeln beschlossen, wonach Corona-geschädigte Unternehmen sich in Eigenregie auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans mit einem Schutzschirmverfahren sanieren können, auch wenn sie zahlungsunfähig sind. Entgegen der früher geltenden Regelung müssen zukünftig einem solchen Verfahren nicht mehr alle, sondern nur die Mehrheit der Gläubiger zustimmen. Eine solche Sanierung war bisher nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich.

Fazit

Die Hürden, um in den Genuss des Privilegs der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu kommen, waren zuletzt sehr hoch und für den juristisch nicht gebildeten Geschäftsleiter nur schwer verständlich. Für viele Geschäftsführer und Vorstände tickt seit Auslaufen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die Uhr. Ihnen droht die straf- und zivilrechtliche Haftung. Die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einreichung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind feststehend. Neben der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kommt die zivilrechtliche Haftung für die Geschäftsleitung hinzu. Früher oder später werden die Haftungsansprüche der insolventen Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht. Gegebenenfalls muss in Erwägung gezogen werden, den Steuerberater in Haftung zu nehmen. Gerne unterstützen wir Sie. Nehmen sie hier Kontakt zu uns auf.