Entlastung von GmbH-Geschäftsführern durch Gesellschafterbeschluss

Entlastung von GmbH-Geschäftsführer

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Rechtsinfo zur Entlastung von GmbH-Geschäftsführern

Entlastung von GmbH-Geschäftsführern durch Gesellschafterbeschluss

Die Entlastung von GmbH-Geschäftsführern im deutschen Recht

Was ist die Entlastung von GmbH-Geschäftsführern?

Das deutsche Recht neben der dienstvertraglichen Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer auch eine gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen den Gesellschaftern und den Geschäftsführer vor. Gesellschaftsrechtlich müssen die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss einen Geschäftsführer bestellen. Wird nun ein Geschäftsführer am Ende seiner Tätigkeit abberufen, so ist er zu entlasten. Mit der Entlastung der Geschäftsführung billigen die Gesellschafter die Amtsführung für die Dauer der zurückliegenden Entlastungsperiode und sprechen ihr, soweit sie ihre Tätigkeit fortsetzt, gleichzeitig über die künftige Geschäftsführung ihr Vertrauen aus. Letztlich verzichten die Gesellschafter mit der Entlastung auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Kündigungsgründen gegenüber dem Geschäftsführer.

Ist die Entlastung von GmbH-Geschäftsführern ein Freibrief?

Oft wird übersehen, dass eine solche Entlastung nicht immer uneingeschränkt wirkt. Die Entlastung gilt nämlich nur für die Ersatzansprüche und Kündigungsgründe, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte erkennbar waren oder von denen alle Gesellschafter Privatkenntnis erlangt haben. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass oftmals selbst für den Geschäftsführer gewisse Risiken nicht vorhersehbar sind. Im Alltag gibt es immer wieder risikobehaftete Geschäfte, bei denen intern mit den Gesellschaftern bedenken ausgetauscht werden. Wir empfehlen unseren Mandanten immer, solche Bedenken schriftlich niederzulegen und allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Gegenüber wen wirkt die Entlastung von GmbH-Geschäftsführern?

Auch wird immer wieder übersehen, dass die Entlastung von Geschäftsführern nur im Innenverhältnis zur Gesellschaft gilt. Verursacht die Geschäftsleitung durch ihr Verhalten Schäden zulasten von Dritten, so kann sich hieraus, trotz Entlastung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung, eine Haftung gegenüber Dritten ergeben.

Wie kann ein GmbH-Geschäftsführer wirksam entlastet werden?

Die Gesellschafter einer GmbH entlasten den Geschäftsführer durch einen Gesellschafterbeschluss. Sofern der Geschäftsführer auch Gesellschafter der GmbH ist, ist dieser nicht berechtigt, über die eigene Entlastung abzustimmen. Wir empfehlen unseren Mandanten immer, bereits bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung darauf zu achten, dass keine Formfehler, die zur Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen führen können, vorliegen. Das gleiche gilt für die Durchführung der Gesellschafterversammlung, wie auch für die Anfertigung des Protokolls der Gesellschafterversammlung.

Wirkt die Entlastung auch zugunsten des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung?

Die Insolvenzverschleppung schützt Gläubiger der Gesellschaft; es sind also Ansprüche Dritter gegen die Gesellschaft geschützt. Die Entlastung wirkt hingegen nur im Innenverhältnis. Die Insolvenzverschleppung wird in § 15a InsO in Verbindung mit § § 17, 18, 19 InsO geregelt. Dabei geht es in erster Linie um die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung ist dabei nur die Folge. Es ist gut, wenn Geschäftsführer sich in dieser Materie auskennen. Die Übergänge von der Führung der Geschäfte in einer vorübergehenden Krise bis zur Insolvenz sind fließend. Kein Geschäftsführer, der nicht juristisch vorgebildet ist, ist hier Sattel fest. Wir empfehlen unseren Mandanten, sich zum Thema Insolvenzverschleppung fortzubilden.

Was tun, wenn die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer die Entlastung versagt?

Geschäftsführer sollten wissen, dass eine erzwungene Entlastung treuwidrig sein kann, mit der Folge, dass diese als nicht erteilt gilt. Man darf in diesem Zusammenhang nicht vergessen, dass der Geschäftsleitung nicht per se ein Anspruch auf Entlastung zusteht. Es gibt oft Fälle, in denen die Gesellschafter keine Entlastung aussprechen, wenn die Führung der Geschäfte durch den Geschäftsführer infrage gestellt wird oder man das Vertrauen in ihn verloren hat. Geschäftsführer können dann ihre Entlastung gerichtlich feststellen lassen.

Weitere Informationen zum Thema Geschäftsleitung in deutschen Recht finden Sie hier.

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