Festnahme in München - Was tun?

Tipps vom Strafverteidiger bei Festnahme

Tipps vom Strafverteidiger bei Festnahme

Was tun bei Festnahme? Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger!

Festnahme in München - Was tun?

Was tun bei Festnahme durch die Polizei?

Oft entscheidet sich bereits in den ersten Minuten nach einer Festnahme, wie erfolgreich später die Strafverteidigung wird. Beherzt man gewisse Spielregeln, so kann später der Verteidiger eine optimale Strafverteidigung des Beschuldigten sicherstellen. Daher entscheidet die richtige Weichenstellung am Ende über Freiheit oder Haft. Tipps vom Strafverteidiger bei Festnahme sind da oft Gold wert. 

Gründe, die zu einer Verhaftung führen

Voraussetzung einer Festnahme ist das Vorliegen eines sogenannten dringenden Tatverdachts einer Straftat.

Oft erfolgt eine vorläufige Festnahme bei Durchsuchungen oder Kontrollen. Im Rahmen dieser vorläufigen Festnahme besteht die Pflicht der Polizei den Beschuldigten bis zum Ablauf des folgenden Kalendertages einem Richter vorzuführen, sofern nicht bereits ein eröffneter, das heißt ein dem Beschuldigten bekannter Haftbefehl vorliegt. Der Ermittlungsrichter entscheidet dann bei der Haftvorführung, ob ein durch die Staatsanwaltschaft beantragter Haftbefehl erlassen wird. Mittlerweile erfolgen Festnahmen immer häufiger auch in Wirtschaftsstrafsachen, da die drohenden Haftstrafen sehr hoch sind. Kommt es nach Beendigung des Ermittlungsverfahren zu einer Anklage, so wird diese in der Regel beim Landgericht erhoben, da regelmäßig mit Haftstrafen über vier Jahren zu rechnen ist.

Es besteht nach der vorläufigen Festnahme aber auch die Möglichkeit, dass der Ermittlungsrichter zwar einen Haftbefehl erlässt, diesen aber außer Vollzug setzt. Der Haftbefehl kann dabei auch gegebenenfalls gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt werden. Mögliche Auflagen können z.B. eine regelmäßige Meldepflicht, ein Kontaktverbote oder die Leistung einer Kaution/Geldauflage bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts sein. Der Beschuldigte wird dann wieder auf freien Fuß gesetzt. Das Ermittlungsverfahren nimmt seinen Lauf.

Tipps zum richtigen Verhalten nach einer Verhaftung

Die Polizei ist verpflichtet, den Beschuldigten nach erfolgter Festnahme als solchen zu belehren.

Der Beschuldigte sollte sich dann grundsätzlich auf kein Gespräch in Bezug auf den Tatvorwurf einlassen. Das gilt auch ohne erfolgte Belehrung, insbesondere gegenüber der Polizei. Besondere Vorsicht ist auch geboten, z.B. im Rahmen einer kurzen Zigarettenpause gegenüber Dritten und so auch gegenüber eines Polizeibeamten Äußerungen zum Tatvorwurf zu tätigen. Nicht selten finden sich in den Ermittlungsakten später Aktenvermerke der Polizei über Äußerungen des dann vielleicht bereits Angeklagten im Rahmen von lockeren Gesprächen beim Rauchen einer Zigarette oder bei Autofahrten ins Gefängnis oder zu Gericht.

Die Angaben zur Person

Der Beschuldigte ist einzig dazu verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person zu machen. Ansonsten hat er als Beschuldigter das Recht zu schweigen. Er hat außerdem das Recht, sofort einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger hinzuzuziehen. Polizeibeamte sind in kriminalistischer Taktik besonders geschult, so dass die Rechte des Beschuldigten oft nur die Hinzuziehung eines erfahrenen Rechtsanwalts die Rechte des Beschuldigten sichert. Kein Beschuldigter sollte sich in so einer extremen Situation überschätzen. Die Psyche wirkt oft negativ auf das Verhalten des Beschuldigten. Selbst ein erfahrener Strafverteidiger würde sich niemals selbst verteidigen, sei der strafrechtliche Vorwurf noch so gering oder unbegründet.

Der Verhaftete sollte also dieses Recht auf Strafverteidigung zwingend nutzen. Selbst dem Beschuldigten unwichtig erscheinende Angaben oder Gespräche können sonst später wie so oft im Strafverfahren fatale Folgen für ihn haben.

Die Aufgaben des Strafverteidigers

Der als Strafverteidiger handelnde Rechtsanwalt gewährleistet bereits durch sein Einschalten dem Betroffenen die Wahrung seiner Rechte im Ermittlungsverfahren. Erfahrungsgemäß agieren die Ermittlungsbehörden wie Staatsanwaltschaft und Polizei anders, sobald ein Strafverteidiger im Spiel ist.

Der Strafverteidiger kann den Beschuldigten unverzüglich auf der Polizeidienststelle oder in der Justizvollzugsanstalt (JVA) besuchen. Dabei informiert sich der Rechtsanwalt zunächst bei den Beamten über den Vorwurf, um dann unter vier Augen die Angelegenheit mit dem Beschuldigten zu besprechen und das weitere Vorgehen abzustimmen. In der Regel wird der Rechtsanwalt dem Beschuldigten zunächst raten, die Ermittlungsakte einzusehen, bevor man sich zur Sache äußert. Dies gilt selbst dann, wenn der Erlass eines Haftbefehls und somit die Inhaftierung droht.

Manchmal besteht für den Strafverteidiger die Möglichkeit, den Staatsanwalt telefonisch zu kontaktieren, um unkompliziert die Freilassung des Beschuldigten zu veranlassen. Sofern der Vorwurf nicht stichhaltig ist und/oder keine sog. Haftgründe vorliegen, sollte der Beschuldigte auch nicht damit rechnen, dass durch die Staatsanwaltschaft der Erlass eines Haftbefehls beantragt wird. Anderenfalls muss mit einer Vorführung beim Ermittlungsrichter am Amtsgericht gerechnet werde, der dann entscheidet, ob der Haftbefehl erlassen wird. In der Regel erfolgt die Vorführung wenige Stunden nach der Festnahme, so dass der Strafverteidiger nur eingeschränkte Möglichkeiten hat, die Verteidigung vorzubereiten. Nichtsdestotrotz ist es durchaus möglich, den Erlass eines Haftbefehls durch die richtige Weichenstellung abzuwenden. Sollte dies hingegen nicht möglich sein, so kommt der Beschuldigte in Untersuchungshaft. Er wird in eine Justizvollzugsanstalt verbracht.

Der Strafverteidiger besucht den Beschuldigten zeitnah in der Justizvollzugsanstalt, um eine effektive Verteidigung vorbereiten zu können. In der Zwischenzeit wird der Strafverteidiger von der Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakten angefordert haben. Dem Beschuldigten steht die persönliche Einsichtnahme in die Ermittlungsakte zu, so dass der Rechtsanwalt in der Regel dem Beschuldigten eine Kopie der Akten zukommen lässt.

Haftprüfung und Haftbeschwerde

Sollte sich im Laufe der Ermittlungen herausstellen, dass entweder der Tatverdacht oder die Haftgründe wegfallen, besteht für den Strafverteidiger die Möglichkeit, den Beschuldigten über eine Haftbeschwerde oder einen mündlichen oder schriftlichen Haftprüfungsantrag aus der Untersuchungshaft zu holen. Manchmal reicht für die Entlassung aus der Untersuchungshaft auch nur ein Schriftsatz oder ein Telefonat mit dem Staatsanwalt, so dass manchmal sogar die Haftentlassung in Absprache mit der Staatsanwaltschaft erfolgen kann.

Rechtsanwalt Salvatore Barba aus München steht Ihnen jederzeit und unverzüglich zur Verfügung, sollten Sie sich mit einer Festnahme konfrontiert sehen. Fordern Sie immer die Polizei auf, Sie einen Rechtsanwalt telefonisch zu kontaktieren. Sie haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, sich durch einen Strafverteidiger vertreten zu lassen. Art. 6 der EMRK gewährt jedem Beschuldigten das Recht auf ein faires Verfahren. Nehmen Sie hier Kontakt auf. Sie erhalten unverzüglich Rückmeldung.