Rechtsanwalt in München für GmbH Liquidierung

GmbH Liquidierung

GmbH Liquidierung

Die Auflösung, Liquidierung und Löschung einer GmbH

Rechtsanwalt in München für GmbH Liquidierung

Es gibt Fälle, in denen Unternehmer eine GmbH nicht mehr benötigen. Ist das Unternehmen nicht insolvent, so kann man die Gesellschaft auch nicht in einem Insolvenzverfahren zur Löschung bringen. Es muss in diesem Zusammenhang auch dringend davon abgeraten werden, eine Insolvenz des Unternehmens herbeizuführen, um das Unternehmen dann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu liquidieren. Zu groß wäre die Gefahr zivil- und strafrechtlicher Haftung der Geschäftsführer. Es kommt daher einzig die Liquidierung der Gesellschaft mit dem Ziel der Löschung in Betracht. Das Verfahren erfolgt immer in den Schritten Auflösung, Liquidation und Löschung.

Wo finde ich Regeln zur Liquidierung einer GmbH?

In der Regel sollte die Satzung Regelungen für den Fall der Liquidierung vorsehen. Ist dies nicht der Fall, so muss die Liquidierung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Das Gesetz hält im Abschnitt 5 des GmbHG u.a. die Regelungen für die Auflösung einer GmbH vor. Man kann hier von einer gesetzlichen Gebrauchsanweisung sprechen, an die man sich halten muss.

Welche Gründe gibt es für die Auflösung einer GmbH?

  • 60 Abs. 1 GmbHG listet die Gründe auf, welche zu einer Auflösung der GmbH führen. Diese sind:
  1. Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
  2. Beschluss der Gesellschafter der GmbH;
  3. Gerichtliches Urteil, Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder Entscheidung einer Verwaltungsbehörde;
  4. Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
  5. Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
  6. Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
  7. Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit.

Die Auflistung ist nicht abschließend. Vielmehr bleibt es den Gesellschaftern unbenommen, im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe zu vereinbaren.

Die Auflösung der GmbH durch Gesellschafterbeschluss und seine Wirkung

Der praktisch wichtigste Fall ist der Fall der Auflösung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders vereinbart. Er wirkt sofort, indem er die Auflösung der GmbH zum vorgesehenen Zeitpunkt anordnet. Nur ausnahmsweise wirkt der Auflösungsbeschluss erst mit seiner Eintragung im Handelsregister, sofern durch diesen eine Satzungsänderung vorgenommen wird.

Welche Auswirkung hat die Auflösung der Gesellschaft auf die Tätigkeit der GmbH?

Durch den Beschluss tritt die Gesellschaft aus der werbenden Tätigkeit in die Phase der Abwicklung ihrer Geschäfte mit dem Ziel, die Existenz der GmbH zu beenden. Die GmbH bleibt trotz Auflösungsbeschluss rechts- und handlungsfähig. Die GmbH dürfte z. B. auch weiter einen Prozess führen. Sie wäre weiterhin parteifähig, trotz Auflösung.

Muss die Firma mit der Auflösung geändert werden?

Die Firma bleibt im Fall der Auflösung erhalten. Im Geschäftsverkehr ist ihr ein Zusatz wie „i. L.“ oder „i. Abw.“ beizufügen, damit die Auflösung der GmbH für Dritte erkennbar ist.

Wie unterrichte ich Dritte von der Auflösung der GmbH?

Nach § 65 GmbHG muss die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister beim Registergericht am Sitz der Gesellschaft angemeldet werden. Die Verpflichtung trifft in der Regel den Liquidator. Stellt die Auflösung der GmbH eine Satzungsänderung dar, so trifft die Anmeldepflicht den Geschäftsführer.

Welche Angaben sind bei der GmbH Liquidierung noch beim Handelsregister anzumelden?

Nach § 67 GmbHG sind auch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Wer kann Liquidator der Gesellschaft sein?

In der Praxis wird der amtierende Geschäftsführer zum Liquidator der Gesellschaft berufen. Dieser Fall ist auch gesetzlich in § 66 Abs. 1 GmbHG für den Fall vorgesehen, in dem sonst keine anderen Liquidatoren bestimmt werden. Eines besonderen Bestellungsaktes bedarf es dabei nicht.

Welche Rechte und Pflichten hat ein Liquidator?

Die Liquidatoren sind das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der GmbH i. L. Der Liquidator ist nach § 70 GmbHG berufen, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. Neue Rechtsgeschäfte können nur eingegangen werden, sofern sie der Abwicklung der Geschäfte dienen. Der Liquidator ist der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Abwicklung verpflichtet. Bei schuldhaftem Verhalten kann ein Liquidator der GmbH zum Schadensersatz verpflichtet sein. In diesem Zusammenhang ist es für die Liquidatoren von besonderer Bedeutung, eine möglicherweise bevorstehende Insolvenz der GmbH i. L. im Auge zu behalten. Gegebenenfalls ist der Liquidator verpflichtet, der Insolvenzantragspflicht nachzukommen. Die Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG besteht auch während der Liquidation fort. Liquidatoren haften wie Geschäftsführer.

Was ist der Gläubigeraufruf?

Der Gläubigeraufruf ist der Akt der Bekanntmachung der Auflösung der GmbH. Die Gläubiger der GmbH werden von der Auflösung unterrichtet und aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Die Auflösung der GmbH muss nach § 65 Abs. 2 GmbHG unverzüglich in den „Gesellschaftsblättern“ bekannt gemacht werden. Dabei handelt es sich heutzutage regelmäßig um den elektronischen Bundesanzeiger, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Veröffentlichung auch noch in weiteren „Gesellschaftsblätter“ vorsieht. Erst mit dem Tag dieser Bekanntmachung beginnt das Sperrjahr nach § 73 Abs. 1 GmbHG zu laufen.

Was ist das Sperrjahr nach § 73 Abs. 1 GmbHG?

Das gesetzlich vorgeschriebene Sperrjahr dient insbesondere dem Gläubigerschutz. Während der Dauer des Sperrjahres ist jede Vermögensverteilung an die Gesellschafter verboten. Das Gesetz sieht ein verschärftes Ausschüttungsverbot vor, so dass während des Sperrjahres nur Forderungen von Drittgläubigern aus Drittgeschäften beglichen werden dürfen. Eine Rangordnung unter den Gläubigern besteht nicht.

Kann ein Gläubiger die Zahlung seiner Forderung auch nach Ablauf des Sperrjahres verlangen?

Das Sperrjahr ist keine Ausschlussfrist. Auch nach Ablauf des Sperrjahres können Gläubiger grundsätzlich die Zahlung bestehender und fälliger Forderungen von der GmbH in Liquidation verlangen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln. Unabhängig davon wird dennoch einschränkend darauf abgestellt, ob der jeweilige Gläubiger während des Sperrjahres bekannt wurde oder unbekannt blieb. Ist nach Ablauf des Sperrjahres noch Gesellschaftsvermögen vorhanden, so können auch Gläubiger die Zahlung ihrer Forderungen verlangen, obwohl sie bisher unbekannt gewesen sind. Gleiches gilt für unbekannte Forderungen. Sofern das Vermögen hingegen bereits verteilt wurde, gehen die Gläubiger leer aus. Es greift der Schutz des Sperrjahres, welcher folglich mit dessen Ablauf endet. Hingegen sind bekannte Gläubiger auch nach Ablauf des Sperrjahres immer zu berücksichtigen. Bekannte Forderungen müssen immer bezahlt werden. In diesem Zusammenhang ist besondere Vorsicht geboten, da man die Versagung der Löschung der GmbH riskiert.

Wann kann das übriggebliebene Vermögen an die Gesellschafter verteilt werden?

Der Anspruch der Gesellschafter auf Verteilung entsteht grundsätzlich entsprechend der Geschäftsanteile der Gesellschafter, sofern die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorgesehen haben. Allerdings darf der Liquidationserlös erst dann an die Gesellschafter ausgezahlt werden, nachdem alle bekannten Gläubiger befriedigt oder zumindest gesichert sind. Mit Ablauf des Sperrjahres endet die Kapitalbindung nach § 30 GmbHG. Das bedeutet, dass auch das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen dann an die Gesellschafter ausbezahlt werden kann.

Wann kann die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werden?

Sind keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich, so ist die Liquidation beendet. Die Liquidatoren müssen nach § 74 Abs. 1 GmbHG mit Beendigung der Liquidation und nachdem Schlussrechnung gelegt ist, den Abschluss der Liquidation zur Eintragung beim Handelsregister anmelden, § 74 Abs. 1 GmbHG. Damit kann auch das Erlöschen der GmbH im Handelsregister angemeldet werden. Mit der Eintragung der Beendigung der Liquidation und der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister tritt Vollbeendigung der GmbH als Rechtsträgerin ein. Die vollbeendete Gesellschaft existiert nicht mehr.

Wie lange muss ich die Unterlagen der Gesellschaft aufbewahren?

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft gemäß § 74 Abs. 2 GmbHG für die Dauer von zehn Jahren zu verwahren.

Was ist die Nachtragsliquidation?

Sollte sich nach der Löschung der Gesellschaft herausstellen, entgegen der ursprünglichen Annahme noch weitere Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind, muss eine sog. Nachtragsliquidation stattfinden. Hierfür muss die Gesellschaft wieder in das Liquidationsverfahren eintreten. Ist die Nachtragsliquidation beendet, so müssen die Liquidatoren nochmals Schlussrechnung legen und den Abschluss der Nachtragsliquidation sowie das Erlöschen der GmbH zur Eintragung beim Handelsregister anmelden. Mit Eintragung gibt es die GmbH nicht mehr.

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