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Neuigkeiten zum Insolvenzrecht

Neuigkeiten zum Insolvenzrecht. Anwalt aus München gibt Infos zur Reform.

Gesetzesreform zum Sanierungs- und Insolvenzrecht

Reform des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Es gibt schon wieder Neuigkeiten zum Insolvenzrecht, welches seit einiger Zeit sehr dynamisch ist. Die Bundesregierung plant die Fortentwicklung und Ergänzung des Sanierungs- und Insolvenzrecht. Die deutschen Reformbestrebungen basieren dabei auf der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz).

Überschuldung aufgrund Covid-19-Pandemie

Die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erfordern zusätzlich hierzu vorübergehende Anpassungen des fortzuentwickelnden und zu ergänzenden Sanierungs- und Insolvenzrechts an die durch die Folgen der Pandemie geprägte Sondersituation. Es wird sich zeigen, ob die erfolgten Anpassungen die Unternehmen retten. Es könnte allerdings auch ein Tsunami drohen, der die Wirtschaft in eine nie dagewesene Krise stürzt. 

Sanierung ohne Insolvenzverfahren – Ist das gegenüber den Gläubigern noch fair?

Ziel ist die Sanierung von Unternehmen ohne das Erfordernis der Einleitung eines Insolvenzverfahrens. In Schieflage geratene Unternehmen können zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen sie belastende Verträge beenden, sofern damit eine Insolvenz abgewendet werden kann. Es wird sich herausstellen, ob durch diese Änderung am Ende nicht noch mehr Insolvenzen verursacht werden. Gläubiger erscheinen schutzlos gestellt zu sein. 

Insolvenzantragspflicht gilt ab 1.01.2021 wieder

Unternehmen unterliegen ab dem 1.01.2021 grundsätzlich wieder der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Sofern Unternehmen durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich besonders geschädigt sind, so profitieren diese unter Umständen von einem gelockerten Maßstab bei der Prüfung der Überschuldung. Insbesondere wird dabei auf die aktuelle Prognoseunsicherheiten Rücksicht genommen, so dass das Risiko einer Strafbarkeit der Geschäftsleitung wegen Insolvenzverschleppung minimiert wird.

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier

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