AS-Rom-Fall: Auslieferung nach Italien gestoppt

Auslieferung gestoppt

AS-Rom-Fall: Auslieferung nach Italien und Haft gestoppt

AS-Rom-Fall: Auslieferung nach Italien gestoppt

Die Auslieferung von Beschuldigten ins Ausland

Liegt gegen einen Beschuldigten ein Europäischer Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaates der EU vor, so prüft das zuständige Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Auslieferung. Auslieferungsverfahren werden in Deutschland vom Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt. In der Regel geht das Gericht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr vor, weshalb der Beschuldigte in Auslieferungshaft genommen wird. Nähere Informationen zur Auslieferungsstatistik finden Sie hier.

Das Oberlandesgericht Nürnberg zur Zulässigkeit der Auslieferung nach Italien

Das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 04.03.2013 – Az.: 2 OLG Ausl 149/12) hat in einem Fall des internationalen Strafrechts über die Auslieferung eines deutschen Staatsbürgers nach Italien entschieden. Das Gericht hat geprüft, ob die Auslieferung des Beschuldigten nach Italien zulässig gewesen wäre. Dem Deutschen wurde in Italien Marktmanipulation vorgeworfen.

Der Straftatbestand der Marktmanipulation

Der Straftatbestand der Marktmanipulation (so genannte Finanzmarktmanipulation) ist in Italien in Artikel 185 des konsolidierten  Finanzgesetzes (Gesetzesdekret 58/1998) geregelt. Die Regelung zielt darauf ab, die Integrität des Finanzmarktes und damit die Anleger vor Marktmissbrauch zu schützen. Insbesondere soll manipulatives Verhalten, das geeignet ist, die reguläre Preisbildung von Finanzinstrumenten zu verändern, vermieden werden. Ziel ist, die Transparenz und Effizienz des Marktes zu gewährleisten. Dies ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kapitalmarktes unerlässlich.

Der konkrete Vorwurf

Anscheinend habe sich der Beschuldigte gemeinschaftlich mit dem Spielerberater und FIFA-Manager Vinicio Fioranelli sowie mit weiteren Personen als mögliche Käufer der Gesellschaft AS Roma s.p.a. präsentiert. Die AS Roma s.p.a. hält den international renommierten Fußballklub AS Roma, welcher seit Jahren in der italienischen Serie A spielt. Bei dem Club haben unter anderem Fußballgrößen wie Rudi Völler oder Francesco Totti gespielt. 

Die Beschuldigten sollen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen über ihre Finanzkraft und damit verbunden über die Ernsthaftigkeit des Interesses an einem Kauf den massiven Anstieg des Aktienpreises verursacht haben. Die betreffenden Personen sollen durch öffentliche Erklärungen bei der Familie Sensi sowie deren Rechts- und Finanzberatern, bei der Börsenaufsicht sowie auch bei den Medien den Eindruck erweckt haben, finanziell in der Lage und willens zu sein, den AS Roma s.p.a. zu erwerben. Es soll zu mehrmaligen Treffen wie auch Telefonaten gekommen sein, bevor die Verhandlungen schließlich seitens des Eigentümers des AS Roma s.p.a., der Compagnia ItalPetroli s.p.a., abgebrochen wurden. Über den Fall berichtete unter anderem die NZZ und Die Welt. Der Standard berichtete, dass auch gegen Fioranelli ein Haftbefehl ergangen ist.

Bei der Auslieferung Glück gehabt?!

Da der Verfolgte sich auf deutschem Staatsgebiet befand, wurde gegen ihn die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet, um ihn eventuell nach Italien zur Strafverfolgung auszuliefern. Die Auslieferung wurde von der Staatsanwaltschaft in Rom beantragt. Dem Deutschen konnte jedoch bis dato eine Tatbeteiligung nicht nachgewiesen werden. Andere Tatbeteiligte wurden in Italien für den Vorfall verurteilt. Eine geschickte Verteidigung konnte den Beschuldigten vor einer empfindlichen Strafe schützen, nachdem das OLG Nürnberg die vorläufige Auslieferungshaft aufhob und die Auslieferung für unzulässig erklärte. Dieser Ansicht schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg an, welche die Auslieferung auch für unzulässig erachtete. Der Beschuldigte kann nunmehr auf die Verjährung der Tat hoffen.

Wirkung der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Auslieferung

Die Entscheidung des OLG Nürnberg wirkt nur in Deutschland, so dass bis zur Verjährung der Tat die Strafverfolgung in Italien weiter möglich ist und der Beschuldigte auf der Grundlage des weiterhin bestehenden Europäischen Haftbefehls von anderen Mitgliedsländern der EU ausgeliefert werden könnte. Die nächsten Jahre sollte also der Urlaub nur in Deutschland verbracht werden, da sonst im Ausland über die Zulässigkeit einer Auslieferung entschieden wird. Bei Auslieferung würde dem Beschuldigten vielleicht eine Verurteilung drohen.  

Strafverteidiger war Rechtsanwalt Salvatore Barba aus München. Für weitere Infos nehmen sie bitte hier Kontakt auf.