Auslieferung gestoppt

AS-Rom-Fall: Auslieferung nach Italien und Haft gestoppt

AS-Rom-Fall: Auslieferung nach Italien gestoppt

Die Auslieferung von Beschuldigten ins Ausland

Auslieferungsverfahren werden in Deutschland vom Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt. Nähere Informationen zur Auslieferungsstatistik finden Sie hier.

Das Oberlandesgericht Nürnberg zur Zulässigkeit der Auslieferung nach Italien

Das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 04.03.2013 – Az.: 2 OLG Ausl 149/12) hatte kürzlich in einem Fall des internationalen Strafrechts über die Auslieferung eines deutschen Staatsbürgers nach Italien entschieden. Fraglich war, ob weiter die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen war. Dabei war zu prüfen, ob die Auslieferung des in Italien Beschuldigten zulässig wäre. Dem Deutschen wurde in Italien Marktmanipulation vorgeworfen.

Der Straftatbestand der Marktmanipulation

Der Straftatbestand der Marktmanipulation (so genannte Finanzmarktmanipulation)ist in Artikel 185 des konsolidierten Finanzgesetzes (Gesetzesdekret 58/1998) geregelt. Die Regelung zielt darauf ab, die Integrität des Finanzmarktes und damit die Anleger vor Marktmissbrauch zu schützen. Insbesondere soll manipulatives Verhalten, das geeignet ist, die reguläre Preisbildung von Finanzinstrumenten zu verändern, vermieden werden. Ziel ist, die Transparenz und Effizienz des Marktes zu gewährleisten. Dies ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kapitalmarktes unerlässlich.

Der konkrete Vorwurf

Anscheinend habe der Beschuldigte sich gemeinschaftlich mit anderen Personen als mögliche Käufer der Gesellschaft AS Roma s.p.a. präsentiert. Die AS Roma s.p.a. hält den international renommierten Fußballklub AS Roma, welcher seit Jahren in der italienischen Serie A spielt. Die Beschuldigten sollen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen über ihre Finanzkraft und damit verbunden über die Ernsthaftigkeit des Interesses an einem Kauf den massiven Anstieg des Aktienpreises verursacht haben. Die betreffenden Personen sollen durch öffentliche Erklärungen bei der Familie Sensi sowie deren Rechts- und Finanzberatern, bei der Börsenaufsicht sowie auch bei den Medien den Eindruck erweckt haben, finanziell in der Lage und willens zu sein, den AS Roma s.p.a. zu erwerben. Es soll zu mehrmaligen Treffen wie auch Telefonaten gekommen sein, bevor die Verhandlungen schließlich seitens des Eigentümers des AS Roma s.p.a., der Compagnia ItalPetroli s.p.a., abgebrochen wurden.

Bei der Auslieferung Glück gehabt?!

Da der Verfolgte sich auf deutschem Staatsgebiet befand, wurde gegen ihn die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet, um ihn eventuell nach Italien zur Strafverfolgung auszuliefern. Die Auslieferung wurde von der Staatsanwaltschaft in Rom beantragt. Dem Deutschen konnte jedoch bis dato eine Tatbeteiligung nicht nachgewiesen werden. Andere Tatbeteiligte wurden in Italien für den Vorfall verurteilt. Eine geschickte Verteidigung konnte den Beschuldigten vor einer empfindlichen Strafe schützen, nachdem das OLG Nürnberg die vorläufige Auslieferungshaft aufhob und die Auslieferung für unzulässig erklärte. Dieser Ansicht schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg an, welche die Auslieferung auch für unzulässig erachtete. Der Beschuldigte kann nunmehr auf die Verjährung der Tat hoffen.

Wirkung der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Auslieferung

Die Entscheidung des OLG Nürnberg wirkt nur in Deutschland, so dass bis zur Verjährung der Tat die Strafverfolgung in Italien weiter möglich ist und der Beschuldigte von anderen Ländern ausgeliefert werden könnte. Die nächsten Jahre sollte also der Urlaub nur in Deutschland verbracht werden, da sonst im Ausland über die Zulässigkeit einer Auslieferung entschieden wird.  

Strafverteidiger war Rechtsanwalt Salvatore Barba aus München. Für weitere Infos nehmen sie bitte hier Kontakt auf..