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EuGH zum europäischen Haftbefehl in Deutschland

EuGH zum europäischen Haftbefehl in Deutschland

Europäische Haftbefehle aus Deutschland unwirksam?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem Verfahren mit der Wirksamkeit eines in Deutschland erlassenen europäischen Haftbefehls auseinandergesetzt. Laut einem aktuellen Urteil des EuGH (EuGH, C-508/18 und andere) darf ein deutscher Staatsanwalt keinen EU-Haftbefehl ausstellen. Die bisherige Praxis der deutschen Staatsanwaltschaften ist unzulässig und rechtswidrig. Sind in Deutschland erlassene Europäische Haftbefehle nicht mehr durchsetzbar? Für den EuGH in Luxemburg gibt es in Deutschland “keine hinreichende Gewähr für die Unabhängigkeit (der Staatsanwaltschaft) gegenüber der Exekutive”. In Deutschland sei gesetzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Europäischer Haftbefehl in Einzelfällen auf Weisung des Justizministers des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt werde.

Die Haftgründe beim Haftbefehl

In Deutschland gilt jeder Beschuldigte bis zu seiner Verurteilung als unschuldig. Gibt es Haftgründe, die vermuten lassen, dass sich ein Beschuldigter z.B. dem Gerichtsverfahren entzieht, indem er nicht bei der Gerichtsverhandlung erscheint, so kann ein Ermittlungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl erlassen, wenn ein sog. dringender Tagverdacht gegen den Beschuldigten sowie ein sog. Haftgrund vorliegen. Als Haftgrund kommen die sog. Fluchtgefahr, die Verdunkelungsgefahr sowie die Wiederholungsgefahr in Betracht. Der gesetzliche Katalog der Haftgründe ist dabei abschließend.

Richtervorbehalt beim europäischen Haftbefehl

Aufgrund der Unschuldsvermutung ist die freiheitsentziehende Maßnahme im Ermittlungsverfahren ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten. Die Strafprozessordnung sieht deshalb vor, dass nur ein Richter einen Haftbefehl erlassen darf. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Erlass des Haftbefehls. Der Ermittlungsrichter prüft vor Erlass des Haftbefehls das Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftbefehls. Es darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass ein von der Staatsanwaltschaft beantragter Haftbefehl in der Regel durch den zuständigen Ermittlungsrichter erlassen wird. Dies führt wiederum dazu, dass erlassene Haftbefehle zumindest diskussionswürdig sind. In der Praxis ist daher das Vorgehen gegen einen Haftbefehl immer im Einzelfall zu prüfen.

Die Untersuchungshaft in der Praxis

Ein Beschuldigter wird möglicherweise erst einmal in Untersuchungshaft genommen, wenn es zu einer Festnahme kommt. Gerade bei Personen mit Wohnsitz im Ausland ist es in einigen Gerichtsbezirken mittlerweile fast üblich, dass ein von der Staatsanwaltschaft beantragter Haftbefehl erlassen wird, wenn eine besonders hohe Haftstrafe droht. Dieses Vorgehen kann in der Praxis auch für Beschuldigte mit Wohnsitz im europäischen Ausland beobachtet werden. Dies, obwohl ein solches Verhalten gegen EU-Recht verstößt. Insbesondere war es bisher in der Regel recht unkompliziert, einen Europäischen Haftbefehl in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu vollstrecken. Insofern sollte eigentlich ein Wohnsitz im europäischen Ausland den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht begründen dürfen, selbst wenn eine hohe Haftstrafe droht.

Verhältnismäßigkeit eines Haftbefehls

Immer wieder erscheinen erlassene Haftbefehle unverhältnismäßig zu sein.

Wie kann ein Richter zu Beginn der Ermittlungen vermuten, dass ein Beschuldigter sich zum Beispiel einem Strafverfahren entzieht, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls noch keine eindeutigen Beweise vorliegen?

Wieso reicht ein Wohnsitz im EU- Ausland für die Annahme der Fluchtgefahr aus, wenn es praktisch unmöglich ist, sich der Strafverfolgung in der EU zu entziehen?

Kann ein Beschuldigter die behauptete Tat überhaupt verdunkeln, wenn er auf beschlagnahmte Dokumente, welche die Tat beweisen sollen, keinen direkten Zugriff hat?

Kann ein Richter in die Zukunft schauen, dass er bei einer Vorführung bei einem Beschuldigten eine Wiederholungsgefahr annimmt?

Probleme in der Praxis

Man könnte denken, dass die Ermittlungsrichter immer wieder dazu neigen, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht genau hinzuschauen. Andererseits muss man aber dabei auch berücksichtigen, dass ein Beschuldigter in Deutschland nicht in Abwesenheit verurteilt werden kann. Zum Schutz der Rechtsordnung kann es also sein, dass das Verfolgungsinteresse des Staates dem Recht des Beschuldigten auf Freiheit überwiegt. Dies führt dann dazu, dass ein Ermittlungsrichter am Ende doch „erst einmal“ einen Haftbefehl erlässt. Dies ist zum Beispiel in Italien anders. Dort kann man sogar in Abwesenheit verurteilt werden. Zudem ist der sog. Hausarrest in Italien die übliche Form der „Untersuchungshaft“, auch wenn dieser bei der Anrechnung der Untersuchungshaft auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Haftstrafe nicht angerechnet wird.

Dennoch hat man manchmal als Strafverteidiger den Eindruck, dass die Untersuchungshaft eher dazu dienen soll, den Beschuldigten zu beeindrucken, damit dieser unter dem psychischen Druck der Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt die Tat gesteht. Es bleibt zu vermuten, dass es immer wieder Beschuldigte gibt, die bereit sind, ein Geständnis abzugeben, wenn Ihnen in Aussicht gestellt wird, dass sie dann aus der Haft entlassen werden, und sie später in der Hauptverhandlung im schlimmsten Falle mit einer Bewährungsstrafe zu rechnen haben.

Auch gibt es Fälle, in denen später der Richter beim Erlass einer Geldstrafe die Anzahl der Tagessätze entsprechend der Tage der Untersuchungshaft festsetzt und der Beschuldigte dann mit Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft entlassen wird.

Haftprüfung und Haftbeschwerde

Kein System ist perfekt. Staatsanwälte und Ermittlungsrichter sind auch nur Menschen. Sie müssen in kurzer Zeit mit einem eingeschränkten Eindruck eine Entscheidung fällen. Diese Entscheidung ist nicht endgültig. Sie ist erst einmal vorläufig, abänderbar. Das sollten Beschuldigte auch nutzen. Dem Betroffenen steht es offen, über die Haftprüfung oder die Haftbeschwerde den erlassenen Haftbefehl nochmals überprüfen zu lassen. Es ist hier besonders wichtig, dass neue, entlastende Beweise vorgelegt werden, da anderenfalls damit gerechnet werden muss, dass der Antrag verworfen wird. Dies hat dann zur Folge, dass man für eine bestimmte Zeit mit der Stellung eines erneuten Antrags ausgeschlossen ist. Es ist also umso wichtiger, dass man bei einem solchen Antrag von einem Rechtsanwalt bzw. von einem Strafverteidiger verteidigt bzw. vertreten wird.

Haftentlassung unter Auflagen

Manchmal schafft es der Rechtsanwalt auch, den Ermittlungsrichter davon zu überzeugen, dass der Beschuldigte unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt wird. Die Untersuchungshaft soll immer das letzte Mittel sein, zu welchem man greift. Es besteht in Deutschland die Möglichkeit, unter Auflagen aus der Haft entlassen zu werden. Bei einer sog. Außervollzugsetzung eines Haftbefehls gibt es einige weniger einschneidende Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Durchführung des Strafverfahrens zu gewährleisten. Beispielhaft seinen hier folgende Maßnahmen genannt:

  • Hinterlegung einer Sicherheitsleistung (Kaution, Bankbürgschaft oder dingliche Sicherheit, wie z.B. eine Grundschuld) durch Angehörige oder Freunde
  • Meldeauflage
  • Hinterlegung des Reisepasses, Personalausweises oder Führerscheins
  • Elektronische Fußfessel

Hintergründe der Gerichtsentscheidung des EuGH

Es besteht nach derzeitiger Gesetzeslage keine hinreichende Gewähr für die Unabhängigkeit der den Europäischen Haftbefehl erlassenden Staatsanwaltschaft gegenüber der Exekutive. Die Staatsanwaltschaften in Deutschland sind nicht wie ein Richter weisungsunabhängig. Vielmehr unterstehen Staatsanwälte Weisungen; am Ende solchen, die von Justizministerien erlassen werden (können). Dies bedeutet, dass die erforderliche Unabhängigkeit fehlt, die nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls notwendig ist. Das Gericht nimmt also einen Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip an. Die Gewaltenteilung ist ein Grundprinzip der Demokratie. Die drei Staatsgewalten Exekutive (ausführende Gewalt), Legislative (Gesetzgebung) und Judikative (Rechtsprechung) müssen in einer Demokratie voneinander getrennt werden. Die bisherige deutsche Übung beim Europäischen Haftbefehl stellt nach Ansicht der Richter in Luxemburg einen Verstoß gegen dieses elementare Prinzip der Demokratie dar.

Der Europäische Haftbefehl basiert zwar auf einem nationalen Haftbefehl, der von einem unabhängigen Richter erlassen wurde, jedoch wird der Europäische Haftbefehl einem solchen Richter nicht noch einmal vorgelegt. Vielmehr wird der Europäische Haftbefehl von Staatsanwalt selbst erlassen. Und dieser ist eben nicht im Sinne des (nicht nur) europarechtlich notwendigen Richtervorbehalts unabhängig. Für den EuGH darf die Staatsanwaltschaft in Deutschland also einen Europäischen Haftbefehl (nicht mehr) ausstellen.

Mögliche Auswirkungen für die Praxis

Europäische Haftbefehle aus Deutschland dürften erst einmal unwirksam sein. Das heißt, Auslieferungen nach Deutschland dürften bis auf Weiteres nicht mehr möglich sein. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber entsprechende Vorkehrungen treffen wird, um den Europäischen Haftbefehl wieder funktionstüchtig zu machen. Eine Gesetzesänderung wird folgen. Es könnte sein, dass z.B. zukünftig auch der Ermittlungsrichter den Europäischen Haftbefehl erlassen muss. Alternativ könnte die Weisungsabhängigkeit der Staatsanwaltschaften abgeschafft werden. So wäre dann die strikte Trennung von der Exekutive auch in Deutschland gewährleistet. Insofern bedeutet dies, dass jegliche Auslieferungsverfahren hierdurch zwar zunächst gestoppt werden. Es ist vorhersehbar, dass diese Verfahren bald wieder neu in Gang gesetzt werden. Eine mögliche Auslieferung ist also in Zukunft nicht vollständig aus der Welt. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie lange der deutsche Gesetzgeber braucht, um die Entscheidung des EuGH in nationales Recht umzuwandeln.

Nehmen Sie also unbedingt Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger auf, der auch im internationalen Strafrecht besondere Fachkompetenzen hat, damit Sie eine Auslieferung nach Deutschland vermeiden. Im Einzelfall könnte es sogar sein, dass man mit der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft mit einer guten Strategie und Taktik einen Deal erreicht, der die Auslieferung endgültig vermeidet.

Rechtsanwalt Salvatore Barba aus München ist ein erfahrener und auf internationales Strafrecht spezialisierter Strafverteidiger. Nehmen Sie hier mit ihm Kontakt auf. Selbstverständlich übernimmt Rechtsanwalt Salvatore Barba bundesweit Strafverteidigungen.

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